Frage zu ALG in Deutschland.

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Hina
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Beitrag von Hina »

Es geht ja im Grunde um den Anspruch an ALG 1 bei Grenzpendlern. Sofern man den bei Arbeitsaufnahme in DK bereits erworben hatte, bleibt er einem auch 3 Jahre lang erhalten, egal, ob man in DK arbeitet oder es in Deutschland zwischendurch mal mit Selbständigkeit versucht. In beiden Fällen werden ja keine Beiträge mehr eingezahlt. Sind die 3 Jahre um, erlischt der Anspruch. Dann gibts Hartz IV. Hat man seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach DK verlegt, muss man erst durch einen Arbeitsvertrag in Deutschland wieder einen neuen Anspruch auf ALG 1 erwerben.

Die A-Kasse hat damit überhaupt nichts zu tun, sie zahlen auch kein Arbeitslosengeld bei Wohnsitz in Deutschland und sie führen auch nichts nach Deutschland ab.

Hilsen Hina
Janosch
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Beitrag von Janosch »

ich werd einfach mal telefonieren, es wird bstimmt jemanden geben, der das mit 100%iger sicherheit sagen kann. Es hätte ja durch aus sein können, das hier jemand schon Erfahrungen diesbezüglich gesammelt hat.

Ich werde auf jeden Fall dann hier berichten, was ich in Erfahrung genracht habe. ist mit Sicherheit auch für andere interessant.

Gruss Jan

Und ich sage euch allen DANKE.
cimberia
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Beitrag von cimberia »

Hej Jan,
das was Hina geschrieben hat ist zu 100% richtig!

Hilsen Frank
Arnias
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Beitrag von Arnias »

ist vollkommen falsch. Bei Grenzpendlern kommen die Beschäftigungszeiten im Ausland 100% zur Geltung. Ob man vorher in DE ein Arbeitsverhältnis hatte oder Harz 4 Empfänger war, ist vollkommen egal. Was zählt ist dein AKTUELLES Arbeitsverhältnis. Diese Zeiten werden dir in DE zu 100% angerechnet. einzige Voraussetzung ist der schon genannte Pendlerstatus; sonst gar nix. ,)
cimberia
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Beitrag von cimberia »

Aber nicht bei Hartz4 !!!!!
Warst du H4 Empfänger und gehst ins Ausland malochen, dann kriegste in DE bei arbeitslosigkeit auch nur wieder H4!
Kannste mir glauben!

Hilsen frank
rallerups

Beitrag von rallerups »

war bei mir auch so.
ich war 2 jahre in dk und habe beim aa auch nur die beiden jahre in dk angegeben.
bekomme trotzdem alg1.
wie es ausgesehen hätte wenn ich erst 1 jahr später gekündigt worden wäre, also nach 3 jahren in dk, weiß ich allerdings nicht.
Bei Grenzpendlern kommen die Beschäftigungszeiten im Ausland 100% zur Geltung. Ob man vorher in DE ein Arbeitsverhältnis hatte oder Harz 4 Empfänger war, ist vollkommen egal.
Arnias
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Beitrag von Arnias »

cimberia hat geschrieben:Aber nicht bei Hartz4 !!!!!
Warst du H4 Empfänger und gehst ins Ausland malochen, dann kriegste in DE bei arbeitslosigkeit auch nur wieder H4!
Kannste mir glauben!

Hilsen frank
Bei Grenzpendlern (z.B. Wohnsitz Deutschland, ehemaliger Arbeitsort Dänemark) wird die Beschäftigung im Ausland direkt für einen Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld herangezogen, das heißt eine Zwischenbeschäftigung nach der Auslandbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist nicht erforderlich

[url]http://www.eures-kompas.eu/KOMPAS/Deutsch/DE2_Deutschland/Absnitte/11.6_Arbeitslosigkeit.htm[/url]

:roll:
Zuletzt geändert von Arnias am 27.05.2009, 21:33, insgesamt 1-mal geändert.
aki
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Beitrag von aki »

cimberia hat geschrieben:Aber nicht bei Hartz4 !!!!!
Warst du H4 Empfänger und gehst ins Ausland malochen, dann kriegste in DE bei arbeitslosigkeit auch nur wieder H4!
Kannste mir glauben!

Hilsen frank
Hej Frank,

ist das Deine persönliche Erfahrung oder hast Du das nur so gehört?

"Im Ausland malochen" ist mir auch zu unscharf. Entscheidend ist doch, dass man seinen deutschen Wohnsitz behält, also als Pendler gilt!

Ich sehe das genauso wie Arnias, und die Erfahrung von rallerups spricht auch dafür.

Weitere Erfahrungsberichte?

Hilsen
Axel

Edit:
@ Arnias
Super Link 8) Bleibt nur zu hoffen, dass die deutschen Arbeitsämter auch davon wissen :wink:
Janosch
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Beitrag von Janosch »

Hallo Leute.

Ich hab da gerade was gefunden.
[url]http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB20-Arbeitslosengeld.pdf[/url]

Und hier der Widerspruch dazu.
[url]http://www.eu-info.de/sozialversicherung-eu/6168/6908/[/url]
Arnias
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Beitrag von Arnias »

Janosch hat geschrieben:Hallo Leute.

Ich hab da gerade was gefunden.
[url]http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB20-Arbeitslosengeld.pdf[/url]
3.2.2 „Echte“ Grenzgänger
Sie sind ein „echter“ Grenzgänger, wenn Sie Ihren Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, Ihre
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des
EWR oder der Schweiz ausüben und in der Regel täglich,
mindestens aber einmal wöchentlich an Ihren Wohnort in
Deutschland zurückkehren. Sie unterliegen als „echter“
Grenzgänger in der Regel der Versicherungspflicht in dem
Land, in dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben.
Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung als „echter“
Grenzgänger erhalten Sie von Deutschland. Die Beschäftigung
im Ausland wird direkt für einen Anspruch auf das
deutsche Arbeitslosengeld herangezogen.
Beispiel:
Versicherungspflichtige
Beschäftigung als
„echter“ Grenzgänger 01.04.2005 – 31.07.2006
in den Niederlanden = 16 Monate
Arbeitslosmeldung
und Antragstellung 01.08.2006
Rahmenfrist (vgl. Ziffer 2) 01.08.2004 – 31.07.2006
Die Beschäftigung in den Niederlanden wird für einen
Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld unmittelbar
herangezogen. In der Rahmenfrist wurde eine Beschäftigung
von insgesamt 16 Monaten ausgeübt. Am
01.08.2006 entsteht daher ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.


Alle ex Harz 4 Empfänger können aufatmen


3.2.3 „Unechte“ Grenzgänger
Sie sind ein „unechter“ Grenzgänger, wenn Sie im Ausland
beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht
unterliegen), Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch
nicht, wie der „echte“ Grenzgänger, in der Regel täglich
oder mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen
Wohnort zurück. Dennoch unterhalten Sie sehr enge
Beziehungen zu Deutschland, weil z.B. Ihre Familie in
Deutschland lebt und Sie nur befristet im Ausland
beschäftigt sind. Eine Beschäftigung in Deutschland nach
der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen
Anspruchs ist dann nicht erforderlich.
Diese Vergünstigung für „unechte“ Grenzgänger gilt nach
einem Beschluss der Verwaltungskommission der EU insbesondere
für Saisonarbeitnehmer, Seeleute, fahrendes
und fliegendes Personal in Betrieben des internationalen
Verkehrswesens und für Beschäftigte von diplomatischen
Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nach
den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes beschäftigt
waren.
3.2.4 Zwölf Monate deutsche Versicherungszeiten
Wenn Sie bereits mindestens 12 Monate in Deutschland
innerhalb der Rahmenfrist (vgl. Ziffer 2) versicherungspflichtig
gearbeitet haben, erwerben Sie hiermit einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Auslandsbeschäftigung
kann die Dauer Ihres Anspruchs verlängern. Hierzu
ist nicht erforderlich, dass Sie nach der Auslandsbeschäftigung
eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben



12 Monate versicherungszeit in DE notwendig

Thema speziel in diesen Fall scheint geklärt;)
Hina
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Beitrag von Hina »

Ja, Arnias hat recht, auch die Beschäftigungszeit in DK zählt mit. Insofern ist es bei Joschis Bekannten verwunderlich, dass er kein ALG 1 bekommt. Entweder fehlt da ein ausgefülltes Formular oder das Arbeitsamt hat was vermasselt.

Übrigens finde ich in dem Eures-Kompaß-Link, den Arnias hier eingesetzt hat, den letzten Abschnitt für Grenzpendler schon fast zum lachen, wenn das Thema nicht so traurig wäre.
"Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit ihres Wohnortes in Deutschland."
Das kann nur ein Deutscher geschrieben haben, der keine Ahnung vom Dänischen Arbeitsmarkt hat.
Hilsen Hina
cimberia
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Beitrag von cimberia »

Hej Frank,

ist das Deine persönliche Erfahrung oder hast Du das nur so gehört?

"Im Ausland malochen" ist mir auch zu unscharf. Entscheidend ist doch, dass man seinen deutschen Wohnsitz behält, also als Pendler gilt!

Ich sehe das genauso wie Arnias, und die Erfahrung von rallerups spricht auch dafür.

Weitere Erfahrungsberichte?

Hilsen
Axel

[/b]1. So wurde es mir bei einem Sprachkurs durch einen Mitarbeiter der Arge mitgeteilt! und
2. Soll so echte Grenzpendler betreffen.

Hilsen Frank
Hina
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Beitrag von Hina »

Das wäre nicht der erste Sachverhalt, in dem zwischen den Bestimmungen und der Praxis der Arge (meist auch noch in Dienstanweisungen dokumentiert) Welten liegen. Ich habe so etwas selbst schon erlebt.
Hilsen Hina
Janosch
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Beitrag von Janosch »

Also ich denke, man kann sich bei Arbeitslosigkeit auf das Merkblatt 20 vom AA berufen, die haben das ja selbst rausgegeben.

Also werd ich dann nächsten Monat der A-Kasse die Kündigung schicken, denn die wurde im MB nicht erwähnt.

Ich werd mir alles ausdrucken und schön in meinen DK-Ordner heften, für den Fall, das ich mal gekündigt werde und zum AA gehen muss.

Gruss Jan
fischie
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Beitrag von fischie »

Hej Leute!
Ich war lange nicht im Forum und bin da so auf eure Disk. gestoßen.
Also - ich kann folgendes dazu beitragen und vielleicht den einen oder anderen "Knoten" lockern.
1.) Amtsdeutsch: WER bitte schön, versteht DAS wirklich? :?: :?: Ein Verwandter von mir arbeitet in D auf nem Amt - und selbst der hat manchmal Probleme. Das Amtsdeutsch ist doch nun wirklich .... nun ja... So :x eben.
2.)Die Ämter arbeiten zusammen. Du kriegst als Pendler zwar dann das ALG in D, aber die Ämter regeln gewisse Dinge "unter sich". Wenn Du nicht einzahlst, dann wird Dir der Anrechnunszeitraum gekürzt.
So zumindest wurde uns es vor 2 Jahre erklärt, und ich muss sagen das klingt eindeutig logisch! Wenn Du nämlich in D arbeitest und nicht einzahlen würdest, dann wird das ALG auch anders bemessen als mit Einzahlung.
Wo das Geld im Endeffekt herkommt, ist doch auch eigentlich egal, oder? Hauptsache ist, Du bist abgesichert - und das rechtzeitig. :)
Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum!
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