Ich sehe keinen Grund, weshalb Einbußen beim ALG 1 entstehen sollten.
Hier spukt wohl die
Urlaubsabgeltung im Kopf herum. Ein deutscher Arbeitgeber kann nämlich für zustehenden Urlaub, der bis zur Entlassung nicht mehr genommen werden konnte, eine Abgeltung zahlen.
Die Regelung des § 143 SGB III bezweckt die Vermeidung des Doppelbezuges von ALG 1 und Arbeitsentgelt ( Urlaubsabgeltung).
Die Arbeitsagentur kann dann eine Ruhezeit verhängen, solange bis die Urlaubsabgeltung aufgebraucht ist. Das ist aber keine Verrechnung, die Zahlung von ALG 1 verschiebt sich nur und verringert sich nicht.
Das dänische Urlaubsgeld hat aber nichts mit einer Urlaubsabgeltung zu tun, sondern ähnelt - wie MSandoz meinte - wohl eher einem Sparkonto.
@ galaxina:
Urlaubsgeld wird nicht mehr bei der Berechnung von ALG 1 berücksichtigt, da es sich um eine Einmalzahlung handelt. Also keine Erhöhung von ALG 1.
Ich hoffe, nun sind alle Klarheiten beseitigt
