kröllebölle500 hat geschrieben:...hi hi hi...
und falsch!!

.... zuständige Revierförster können /
dürfen bereits freilaufende Hunde erschießen, nicht "nur" wenn der Hund Wild jagt,...
sondern auch dann, wenn der Hundebesitzer sich nicht in Sichtweite befindet! Mein Onkel ist ein Revierförster, daher kenne ich diese Getzespassagen recht genau! ... nur so viel, daheim, "gebe ich ihm hier und da mal einen Tipp"!
Um etwas zu wissen, reicht es nicht aus jemanden zu kennen, der etwas weiß oder zu wissen vorgibt.
Lies mal hier nach, denn ganz so einfach ist es nicht:
Hund erschossen - Jagdschein weg
(huj) Ein Jäger, der bei einer Jagd im Nachbarrevier einen dort eingesetzten Jagdhund gezielt erschießt, nachdem der Hund in das von ihm gepachtete Jagdrevier eingedrungen war, macht sich der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund schuldig und muss wegen einer solchen Tat strafrechtlich verfolgt werden. Zugleich ist in einem solchen Fall dem Jäger der Jagdschein zu entziehen, weil ein solcher Jäger unzuverlässig ist.
Da der Jäger von der Jagd im Nachbarrevier Kenntnis hatte, wies das Gericht sene Argumentation, er habe den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten, als nicht glaubhaft zurück.
Verwaltungsgericht Weimar, Az. 2 K 732/08 We
------------------------------------------------------------------------
Dürfen Jäger wildernde Hunde erschießen?
In diesem Punkt findet gerade ein Umdenken statt. Generell gilt Bundesland übergreifend: JA, SIE DÜRFEN, variiert jedoch je nach Bundesland in Auslegung und Strenge.
Als erstes Bundesland brachte das Saarland zum 01. April 2014 ein neues Landesjadgesetz auf den Weg, welches den Abschuss von Haustieren generell verbietet. Nur in Ausnahmefällen kann durch die Ortspolizeibehörde der Abschuss einens auffällig gewordenen Hundes angeordnet werden. Auch in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sind Anstrengungen im Gange, die Gesetzeslage in gleicher Weise zu ändern.
Ausser im Saarland gelten somit bislang noch die alten Regeln, jedoch müssen immer diverse Kriterien erfüllt sein, bevor Hunde zur sogenannten "Gefahrenabwehr" erschossen werden dürfen:
Meist gilt, "wildernde Hunde dürfen erschossen werden, aber nur dann, wenn sie sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden".
Der "Einwirkungsbereich des Halters" ist jedoch nicht genau definiert und ist letztendlich Auslegungssache.
Das Wildern des Hundes ist da schon deutlicher definiert: Rechtlich gesehen wildert ein Hund bereits dann, wenn er beim Stöbern Wild so empfindlich stört, dass dessen Brut in Gefahr ist. Es muss also nicht immer eine wilde Hatz sein!
http://www.warndt-waldis.de/hundehaltung/j%C3%A4ger-hundehalter-begegnung-mit-konfliktpotential/
Wildernde Hunde im Landesjagdgesetz
Das LJG räumt dem Jagdschutzberechtigten in §25(4) die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. Allerdings muss der Abschuss die letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor konkreter Gefährdung sein. Dieses Recht gilt regelmäßig nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden. Außerdem muss der Schütze gegebenfalls den Beweis dafür antreten, dass tatsächlich alle Voraussetzungen für das Erschießen des Hundes vorlagen, da er mit dem Abschießen des Hundes massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingreift.
http://nrw.nabu.de/themen/jagd/beutegreifer/06991.html
.. nur so viel, daheim, "gebe ich ihm hier und da mal einen Tipp"!
Weshalb?
Ist Onkelchen Revierförster gar blind und/ oder taub?

"Es sieht der Mensch die Welt fast immer durch die Brille des Gefühls, und je nach der Farbe des Glases erscheint sie ihm finster oder purpurhell."
H. C. Andersen
DK seit 1965
Nørre Vorupør, Blavand, Bjerregård, Stauning, Agger, Tranum Strand, Marielyst, Argab, Bornholm/Sømarken, Odense, Houvig, Søndervig, Bjerregård/ Hegnet, Skovmose/ Insel Als, Mommark/ Insel Als