Doppelte Staatsbürgerschaft - Und nun?

Fragen und Tipps: Bürokratie, dänisches Recht, usw.
Hina
Mitglied
Beiträge: 2230
Registriert: 25.10.2007, 14:32
Wohnort: 7800 Skive

Beitrag von Hina »

Hallo haagensen,

Dänemark hat sein Staatsbürgerschaftsgesetz noch nicht an europäisches Recht angeglichen und kann im Moment tatsächlich noch von Dir verlangen, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, um die dänische wiederzuerlangen. Ich würde ehrlich gesagt aber abwarten, denn auch die Dänen werden ihre Gesetze in absehbarer Zeit an europäisches Recht anpassen müssen und dann gilt wie überall in der EU das Abstammungsrecht dauerhaft und nicht nur zeitlich begrenzt. D.h. Du würdest dann die dänische Staatsbürgerschaft automatisch wieder haben, ohne sie neu beantragen zu müssen und ohne die deutsche abgeben zu müssen. "Abgenommen" wird Dir die Deutsche Staatsbürgerschaft von niemandem - es ist von dänischer Seite aus "freiwilliger Zwang" sich aus der deutschen Staatsbürgerschaft entlassen zu lassen.

Trotzdem würde ich es wie Bhayana erstmal so versuchen. An ihrem Beispiel hast Du ja gesehen, dass auch mit über 22 noch etwas Spielraum möglich ist. Erstmal den Antrag ohne Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft abgeben und abwarten, wie die Entscheidung ausfällt.

Dass Deine Mutter Dich nie in DK gemeldet hat, ist auch nicht das Problem. Du musst aber nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt Deiner Geburt dänische Staatsbürgerin war.

Viele Grüße
Hina
micha_i_danmark
Mitglied
Beiträge: 1206
Registriert: 14.02.2007, 17:04
Wohnort: Dragør

Beitrag von micha_i_danmark »

Hina hat geschrieben:Dänemark hat sein Staatsbürgerschaftsgesetz noch nicht an europäisches Recht angeglichen
Ist das Teil eines der dænischen "Forbehold" - d.h. muessen sie es erst nach einer volksabstimmung angleichen?
Hina
Mitglied
Beiträge: 2230
Registriert: 25.10.2007, 14:32
Wohnort: 7800 Skive

Beitrag von Hina »

Hallo Micha,

ich glaube, ich habe das etwas falsch formuliert. Es gibt ja kein europäisches Staatsangehörigkeitsgesetz, sondern die Staatsangehörigkeitsgesetze der Mitgliedsstaaten in der EU werden im Laufe der Zeit so angepasst, dass die Bestimmungen, gerade, was die Doppelstaatsangehörigkeiten betrifft, nicht mehr mit denen der anderen EU-Staaten kollidieren und mit dieser Anpassung tun sich einige Länder, u.a. eben auch DK recht schwer. Was Einbürgerungen betrifft, so werden die Gesetze sicher immer recht unterschiedlich bleiben. Es ist sowieso in der EU eines der heikelen Themen.

In der Praxis sieht es aber nun so aus, dass in Ländern wie DK, Belgien u.a. zwar noch über das Alter geregelte Bestimmungen gelten, die einen Doppelstaatsangehörigen zwingen können, seine zweite Staatsbürgerschaft aufzugeben, jedoch wird das in der Praxis, wenn die zweite Staatsbürgerschaft eine EU-Staatsbürgerschaft ist, kaum noch angewendet. Das Problem ist nur, es gibt dazu in DK eben keinen Rechtsanspruch.

Viele Grüße
Hina
Benutzeravatar
Lars J. Helbo
Mitglied
Beiträge: 7370
Registriert: 23.06.2002, 22:08
Wohnort: Sall
Kontaktdaten:

Beitrag von Lars J. Helbo »

Hina hat geschrieben: In der Praxis sieht es aber nun so aus, dass in Ländern wie DK, Belgien u.a. zwar noch über das Alter geregelte Bestimmungen gelten, die einen Doppelstaatsangehörigen zwingen können, seine zweite Staatsbürgerschaft aufzugeben, jedoch wird das in der Praxis, wenn die zweite Staatsbürgerschaft eine EU-Staatsbürgerschaft ist, kaum noch angewendet.
Das steht aber hier:

http://www.nyidanmark.dk/da-dk/Medborgerskab/statsborgerskab/dobbelt_statsborgerskab.htm

ganz anders? Danach kann man zwar die DK Staatsangehörigkeit beantragen. Wenn sie bewilligt wird, tritt sie aber nicht in Kraft, bevor man selber nachgewiesen hat, dass man die andere Staatsangehörigkeit abgegeben hat. Es gibt dann einige Ausnahmen, wo dies nicht gefordert wird. Keiner davon trifft aber im Falle von DE zu.

Im Gegensatz zu Dir sehe ich auch nicht, dass sich daran in nächster Zukunft irgend etwas ändern sollte. Es müßte ja irgendwie eine politische Mehrheit dafür geben. Die sehe ich aber absolut nicht.
Hina
Mitglied
Beiträge: 2230
Registriert: 25.10.2007, 14:32
Wohnort: 7800 Skive

Beitrag von Hina »

Hallo Lars,

ja, das stimmt, das Gesetz ist ja auch nicht geändert worden. Allerdings ist Bhayana nicht die einzige, wo auf den Nachweis der Entlassung aus der DE-Staatsbürgerschaft verzichtet wurde. Letztendlich würde ich das als reine Kulanz bezeichnen, die natürlich gegen geltendes Recht verstößt :wink: . Allerdings, wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Warten wirs mal ab, bis jemand in dieser Praxis ein ernsthaftes Problem sieht.

Eine Mehrheit für eine komplette Änderung des Staatsangehörigenrechts in DK sehe ich auch in absehbarer Zeit nicht. Aber beim Punkt der Doppelstaatsbürgerschaft (EU) von Geburt wegen, könnte sich vielleicht eher etwas tun, denn hier tangiert es eben geltendes Recht der anderen EU-Staaten. Aber das ist auch wirklich nur meine ganz persönliche Meinung. Und die Bezieht sich auch nicht auf den Punkt einer (Wieder)Erlangung der DK-Staatsbürgerschaft sondern auf die Altersbegrenzung von 22 Jahren. Damit würde eine Bestätigung bzw. eine spätere Neubeantragung mit der Konsequenz sich aus der zweiten Staatsbürgerschaft entlassen zu müssen, entfallen.

Viele Grüße
Hina
haagensen
Mitglied
Beiträge: 107
Registriert: 29.03.2007, 19:03
Wohnort: stockholm

Beitrag von haagensen »

noch eine kurze rueckfrage:
hat jemand, der in einer aehnlichen situation ist wie ich, den antrag gestellt?

ich wuerde aber doch den normalen antrag ausfuellen, oder? ich frage, weil die meisten punkte fuer mich ja relativ belanglos sind.

auch beim abschnitt ophold komme ich ins trudeln, (ich war mal in daenemark gemeldet), auch kann ich schlecht alle seitdem gemachten aufenthalte im ausland, die laenger als 14 tage dauerten auffuehren, da reicht die liste nicht aus :-)

Sollte man stattdessen ein persønliches Schreiben als bilag beifuegen?

und zu dem genannten punkt 6: leerlassen?

achso: die 1000dkr gebuehr muss man bei abgabe bezahlen, nehme ich an?

haagensen
Benutzeravatar
Lars J. Helbo
Mitglied
Beiträge: 7370
Registriert: 23.06.2002, 22:08
Wohnort: Sall
Kontaktdaten:

Beitrag von Lars J. Helbo »

Hina hat geschrieben: Allerdings ist Bhayana nicht die einzige, wo auf den Nachweis der Entlassung aus der DE-Staatsbürgerschaft verzichtet wurde.
Moment mal!

Der Fall von Bhayana hat mit der Sache nichts zu tun. Sie hat die DK Staatsangehörigkeit von Geburt an gehabt und hat jetzt die Erlaubnis bekommen, sie auch weiterhin zu behalten. In so einem Fall ist ganz klar, dass die die andere Staatsangehörigkeit behalten kann - weil sie ja gerade nicht die DK Staatsangehörigkeit erwirbt. Sondern sie hat sie immer gehabt.

Haagensen hat die DK Staatsangehörigkeit dagegen definitiv verloren. Er müsste sie also neu erwerben. In dem Fall ist nach meiner Meinung klar, dass er die DE abgeben muss. Zumindest kann der Fall von Bhayana hier nicht als Präzedens gelten.

Bei der genannten §12 geht um etwas anderes. Normalerweise kann man die DK Staatsangehörigkeit nur dann erwerben, wenn man in DK wohnt und unmittelbar bevor 8 oder 9 Jahre hier gewohnt hat. §12 sagt nun:
§ 12. Ansøgere, der er født i perioden fra den 1. januar 1961 til den 31. december 1978 af en dansk mor, og som kunne have erhvervet dansk indfødsret, såfremt moderen i perioden fra den 1. januar 1979 til den 31. december 1981 havde afgivet en erklæring herom, jf. § 2, stk. 2, i lov nr. 117 af 29. marts 1978, kan optages på et lovforslag om indfødsrets meddelelse uafhængig af ophold her i landet.
Der Hintergrund ist folgendes. Bis 1978 bekamen die Kinder nur die DK Staatsangehörigkeit, wenn der Vater DK Staatsangehöriger war. Dann wurde das Gesetz geändert. Jetzt bekommen die Kinder die DK Staatsangehörigkeit, wenn mindestens eine der Eltern diese hat.

Es gab dann eine Übergangsbestimmung. Das betraf Kinder, ¨mit DK Mutter und ausländischem Vater, die am 1.1.1979 minderjährig waren (also geboren zwischen 1.1.1961 und 1.1.1979). Die konnten damals nachträglich die DK Staatsangehörigkeit erwerben. Dazu musste die Mutter bis Ende 1981 eine Erklärung abgeben.

Der oben genannte §12 betrifft nun die Kinder, die eigentlich von der Übergangsbestimmung umfasst wären, wo die Mutter aber versäumt hat, die Erklärung abzugeben. Die können nun die DK Staatsangehörigkeit erwerben, obwohl sie nicht in DK leben. Sie müssen aber alle andere Bedingungen erfüllen. Dazu gehört Dänischkenntnisse, "Danskhedsprøve" und Abgabe der andere Staatsangehörigkeit.
Hina
Mitglied
Beiträge: 2230
Registriert: 25.10.2007, 14:32
Wohnort: 7800 Skive

Beitrag von Hina »

Hallo Lars,

wenn ich mich nicht irre, war Bhayana bei Antragstellung bereits 24 Jahre alt, hatte also die 22 Jahre-Marke verpasst :wink:. Insofern sind die Fälle durchaus vergleichbar. Wie der Antrag von hangensen bewertet wird, ist natürlich ungewiss, da das geltende Recht durchaus angewendet werden müsste. Man kann also nur hoffen, mehr nicht.

Viele Grüße
Hina
Benutzeravatar
Lars J. Helbo
Mitglied
Beiträge: 7370
Registriert: 23.06.2002, 22:08
Wohnort: Sall
Kontaktdaten:

Beitrag von Lars J. Helbo »

Nein, ist sie nicht.

Bhayana hat den Antragsfrist um etwa ein Jahr verpasst. Darüber haben die Behörden offensichtlich hinweg gesehen. Sie haben dann aber den Fall so behandelt, alt hätte sie den Antrag rechtzeitig vor dem 23. Lebensjahr eingereicht. Damit ist auch klar, dass eine Abgabe der DE Staatsangehörigkeit nie in Frage kam (weil das eben ein ganz andere Regelset ist).

Haagensen hat aber den Antragsfrist nicht um etwa 1 Jahr sondern um rund 10 Jahre verpasst.

Er will daher (folgerichtig) auch die DK Staatsangehörigkeit nach dem anderen Regelset beantragen. In diesem anderen Regelset ist aber die Abgabe des anderen Staatsangehörigkeit zwingend vorgesehen.

Also, im Fall von Bhayana hat man über eine relativ geringfügige Überschreitung des Antragsfrist hinweg gesehen. Das ist natürlich nett, aber daraus kann man nicht ableiten, dass die Behörden über alles andere hinweg sehen werden.
haagensen
Mitglied
Beiträge: 107
Registriert: 29.03.2007, 19:03
Wohnort: stockholm

Beitrag von haagensen »

naja lars, wenn man es mit dem gesetz so genau nimmt kann man natuerlich auch sagen "verpasst ist verpasst", ob nun einen tag oder 10 jahre macht ja keinen unterschied.
ausserdem wissen wir (ich jedenfalls) nicht wie und warum bei Bhayana so entschieden wurde, ob es also kulanz aufgrund des lediglich 1 jahres war oder kulanz aus anderen gruenden.

interessanterweise wurde mir vom dænischen integrationsministerium mitgeteilt, dass ich gerne die dænische (neu)beantragen koenne (und gute chancen habe), mit ausdruecklichen hinweis auf §12 des oben genannte cirkulaere, dass ich mich doch aber im eigenen interesse sicherheitshalber bei den deutschen behørden (!) erkundigen sollte, ob ich nicht dadurch meine deutsche verliere. nachdem ich ihr schrieb, dass von deutscher seite aus kein problem besteht, antwortete sie, dann waere ja alles in ordnung.
der dame, und sei es nur weil sie nicht ausreichend informiert war, war also nicht klar, dass man den deustchen pass als notwendige bedingung abgegeben muss. bei meiner daruffolgenden anfrage in flensborg sah es dann ganz anders aus......

edit: habe lars obigen beitrag ueberlesen, sorry und danke fuer die erlaeuterung
haagensen
Ingrid Crone
Mitglied
Beiträge: 135
Registriert: 18.09.2008, 13:45

Beitrag von Ingrid Crone »

He, doppelte Staatsbürgerschaft??!!! Erzähl, erzähl: wie hast Du das gemacht? Ich habe auch früher von einer anderen Frau erfahren, dass ihre Eltern das für sie als Kind schon beantragt haben. Und meine Mutter behauptete steif und fest, dass dies nicht möglich gewesen sei in meiner Kindheit. So, wenn das jetzt als Erwachsene geht, dann möchte ich aber mega gerne erfahren, wie man das anstellt...
Mit jubelnd-hoffnungsvollen Grüssen, Ingrid pleeeaaase tell me....
Ingrid
Ingrid Crone
Mitglied
Beiträge: 135
Registriert: 18.09.2008, 13:45

Beitrag von Ingrid Crone »

Also was ihr hier schreibt, dass ich bis zum 22. Lbj eine dänische Staatsangehörigkeit gehabt haben soll, die ich danach verloren habe, weil ich sie bis dahin nicht beantragt habe zu verlängern oder sowas....das ist mir vollkommen neu! Mir ggü ist es in meiner Familie immer so dargestellt worden, dass ich mich bis zu meinem 18. Lbj (später 22. Lbj) entscheiden konnte, welche Staatsangehörigkeit ich haben wollte (wovon mir allerdings genauso kräftig abgeraten wurde, weil das bei uns zuhause nicht populär gewesen wäre....) und die dänische somit selber hätte beantragen müssen, dann aber die deutsche hätte aufgeben müssen. (Und indirekt auf Kollissionskurs mit dem deutschen Teil meiner Familie ginge...was kaum zu ertragen war....undenkbar faktisch...ggg)
So, und diese Version ist also reine Verscheisserung gewesen, oder was???
Au backe...na super....naja ich werde die Tragödie mit Fassung tragen...
Ingrid
Ingrid Crone
Mitglied
Beiträge: 135
Registriert: 18.09.2008, 13:45

Beitrag von Ingrid Crone »

Aber ich bin mir nicht sicher, dass ihr recht habt. Denn ich musste mich im Alter von 19 Jahren als Ausländerin über Kvote 2 an der Uni Kopenhagen für einen Studienplatz bewerben. Und wenn ich so eine natürliche dänische Staatsangehörigkeit gehabt hätte, dann wäre ich ja gebeten worden, dem normalen Bewerbungsverfahren für Dänen zu folgen und mich als dänische Staatsbürgerin zu bewerben. Ha, ich musste sogar, trotz meiner dänischen Muttersprache, als deutsche Staatsbürgerin eine Sprachprüfung bei Studienskolen ablegen, weil das für ausländische Bewerber obligatorisch war!!!!! Danskprøve 2 kostete mich 400 DKR und ich werde es nie vergessen, weil ich total sauer war. Das waren in dem Jahr meine Sommerferien: eine schriftliche und eine mündliche Prüfung...super....
Also da war absolut null Verständnis dafür, dass ich eine dänische Mutter hatte, die Sprache beherrschte oder gar eine "versteckte" dänische Staatsangehörigkeit besass, die noch bis zum 22. Lbj geltend war.
Und selbst als ich Anfang der 90er Jahre in DK erfragte, wie ich ein deutsches Psychologiestudium in DK anerkannt bekomme, wurde mir von Mitgliedern des entsprechenden Berufsverbandes gesagt, dass ich damit rechnen müsse, noch einige Extrakurse belegen zu müssen, um die dänische Psyche kennenzulernen...gröhl....darüber habe ich mich seither köstlichst amüsiert! Eine Aussage, die wohl heute 2008 undenkbar wäre...jetzt wo uns ja die Arbeitskräfte fehlen.... hahaha
Nein, Leute, ich fühle mich eigentlich nicht, als hätte ich je in meinem Leben ganz selbstvertändlich eine dänische Staatsangehörigkeit besessen, die einfach irgendwann verfallen ist, weil ich sie nicht verlängert habe oder sowas...schön wäre es gewesen, war aber nicht so!
Gruss, Ingrid
Ingrid
Ingrid Crone
Mitglied
Beiträge: 135
Registriert: 18.09.2008, 13:45

Beitrag von Ingrid Crone »

Auch eine Aufenthaltsgenehmigung musste ich parallel mit meiner Bewerbung für einen Studienplatz in Kopenhagen bei damals Dirktoratet for Udlændinge und über die dänische Botschaft, Bonn, separat beantragen.
Spätestens in der Botschaft hätte mir wohl jemand gesagt, dass ich im Alter von 19 Jahren und mit einer schlummernden dänischen Staatsangehörigkeit keine Aufenthaltsgenehmigung brauche, oder???
Ich habe diese Prozedure 3 Jahre lang wiederholt...so ich glaube kaum, dass es ein Fehler oder gar Zufall war!
Den Studienplatz bekam ich erst als ich ein deutsches Vordiplom aufweisen konnte und die Aufenthaltsgenehmigung habe ich noch 2- 3 mal verlängern müssen, bevor mir eine permanente zugeteilt wurde! Das war die bittere Realität. Deshalb verstehe ich überhaupt nicht, wie hier Leute von 2 Pässen reden können oder von versteckten Staatsangehörigkeiten, die einfach nur mal so aktiviert werden müssen. Es hat mich sehr viel Zeit, Kraft und Geld gekostet, die permanente Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, die ich habe. Dänische Staatsbürgerin bin ich somit nie geworden. Aber herzlichen Glückwunsch an alle Euch anderen, wenn ihr findet, dass das so leicht war. ggg
Ingrid
Hina
Mitglied
Beiträge: 2230
Registriert: 25.10.2007, 14:32
Wohnort: 7800 Skive

Beitrag von Hina »

Hallo Ingrid,

früher hatten viele Länder in Europa die Regelung, dass man von Geburtwegen mindestens die Staatsbürgerschaft des Vaters hatte. Bei der der Mutter war es sehr verschieden, je nachdem wo man geboren wurde oder welche Staatsangehörigkeit die Mutter hatte, hatte man auch deren automatisch oder eben nur auf Antrag.

Ich weiß zwar nicht, wie alt Du bist aber Lars hat das oben ja schon ganz gut erklärt, wie es in DK war, dass es einen großen Unterschied gemacht hat, ob der Vater oder die Mutter Däne ist.

Ich zitiere hier nochmal Lars Ausfühungen:

"Es gab dann eine Übergangsbestimmung. Das betraf Kinder, mit DK Mutter und ausländischem Vater, die am 1.1.1979 minderjährig waren (also geboren zwischen 1.1.1961 und 1.1.1979). Die konnten damals nachträglich die DK Staatsangehörigkeit erwerben. Dazu musste die Mutter bis Ende 1981 eine Erklärung abgeben.

Der oben genannte §12 betrifft nun die Kinder, die eigentlich von der Übergangsbestimmung umfasst wären, wo die Mutter aber versäumt hat, die Erklärung abzugeben. Die können nun die DK Staatsangehörigkeit erwerben, obwohl sie nicht in DK leben. Sie müssen aber alle andere Bedingungen erfüllen. Dazu gehört Dänischkenntnisse, "Danskhedsprøve" und Abgabe der andere Staatsangehörigkeit."

Ich weiß zwar nicht, wie alt Du bist aber es könnte Dich betreffen, da ja Deine Mutter und nicht Dein Vater Däne ist. Insofern hätte Deine Mutter wohl für Dich einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen müssen, möglicherweise jedoch mit der Bedingung, dass Du die Deutsche hättest aufgeben müssen. Anders war es aber eben bei Kindern, deren Vater Däne war, die brauchten weder etwas zu beantragen, noch sich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.

Viele Grüße
Hina
Antworten