Wem das noch nicht an Info´s reicht,der kann auch hier weiterlesen :Die deutsche Gesetzgebung kennt zwei Gesetze, die sich mit dem Verbot oder der Beschränkung der Einfuhr von sogenannten Trägermedien beschäftigen. Zum einen das Strafgesetzbuch(im folgenden StGB) und zum anderen das Jugendschutzgesetz(im folgenden JuSchG).
Das Strafgesetzbuch stellt die Einfuhr von Medien mit ganz bestimmten Inhalten unter Strafe. Dies sind Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstößt (§86 StGB); deren Kennzeichen (§86a StGB); Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§130 StGB, Volksverhetzung); Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§131 StGB, Gewaltdarstellung); pornographische Schriften (§184 StGB); gewalt- oder tierpornographische Schriften (§184a StGB) sowie kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§184b StGB).
Das Strafgesetzbuch kennt folglich zahlreiche Tatbestände, die einen Straftatbestand bei dem Versuch der Einfuhr erfüllen, wenn sie mit dem Ziel der Verwendung oder Verbreitung des eingeführten bzw. zur Einfuhr vorgesehenen Mediums einhergehen.
Paragraph Straftatbestand Voraussetzung für das Einfuhrverbot
§86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen Verbreitungsabsicht
§86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Verwendungs- oder Verbreitungsabsicht
§130 Volksverhetzung Verwendungs- oder Verbreitungsabsicht
§131 Gewaltdarstellung Verwendungs- oder Verbreitungsabsicht
§184 Verbreitung pornographischer Schriften Verwendungs- oder Verbreitungsabsicht
§184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Verwendungs- oder Verbreitungsabsicht
§184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften Einfuhrabsicht
Worin der Gesetzgeber nun genau eine Verwendungs- oder Verbreitungsabsicht festmacht ist in den jeweiligen Paragraphen erklärt. Was aber der Unterschied zwischen Verwendung und Verbreitung ist, bleibt erst einmal offen. Generell kann man sagen, dass jegliche Handlung, die die eingeführte Ware "an den Mann bringt" (also die körperliche Übergabe an eine andere Person) als Verbreitungsabsicht gesehen wird. Eine Verwendungsabsicht wird in der Regel z.B. dann vorliegen, wenn man den auf dem Medium enthaltenen Film öffentlich vorführen möchte oder vorhat, ihn zur Werbung in das Schaufenster seines Ladens zu stellen.
Die Paragraphen des Strafgesetzbuchs sind dahingehend auch nicht einheitlich gehalten, sodass es mitunter schwer fällt, die Absicht, welche unter Strafe gestellt wird, als Verwendung oder Verbreitung zu definieren. Im Endeffekt macht das allerdings keinen Unterschied, da der Gesetzgeber Verwendung und Verbreitung stets in einem Zug nennt und für einen vorliegenden Verstoß keine Unterscheidung trifft.
Das Jugendschutzgesetz untersagt in seinem §15 (Jugendgefährdende Trägermedien) ebenfalls die Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen. So heißt es in §15 (1) Nr. 5 JuSchG:
"Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien (...) bekannt gemacht sind, dürfen nicht im Wege des Versandhandels eingeführt werden".
Spätestens in diesem Gesetz wird der potenzielle Einführer mit Begriffen bombardiert, die eine Klärung benötigen.
Trägermedien - "Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind." (§1 (2) JuSchG)
Liste jugendgefährdender Medien - "Trägermedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen." (§18 (1) JuSchG)
Die erste Definition des §18 gibt allerdings nur eine sehr vage Beschreibung von dem, was denn so alles in dieser Liste steht. Absatz 2 des Paragraphen wird dahingehend schon genauer und sagt, in wie viele Bereiche diese Liste unterteilt ist und was diese Bereiche enthalten:
Liste jugendgefährdender Medien
Teil Inhalt Definition Öffentl. n. Öffentl.
A Alle Trägermedien, soweit nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen §18 (2) Nr. 1 X
B Trägermedien, soweit nicht Teil D zuzuordnen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in §86, §130, §130a, §131, §184a oder §184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben §18 (2) Nr. 2 X
C Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste (...) abzusehen ist, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind §18 (2) Nr. 3 X
D Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste (...) abzusehen ist §18 (2) Nr. 4 X
Alt Liste der jugendgefährdenden Schriften (alter Name der bis zum 31. März 2003 geführten Liste) - X X
In die Teile C und D fällt ein Trägermedium somit nur, wenn von der Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste abzusehen ist. Wann genau von einer Bekanntmachung abzusehen ist, steht unter anderem in §24 (3) zweiter Satz JuSchG:
"Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde."
Telemedien - "Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte." (§1 (3) JuSchG)
Wann genau ein Medium nun in die Liste einzutragen ist, wird neben §18 (1) JuSchG zusätzlich noch in §18 (5) JuSchG definiert:
"Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in §86, §130, §130a, §131, §184, §184a oder §184b des Strafgesetzbuchs bezeichneten Inhalt hat."
Liste jugendgefährdender Medien
Grund der Eintragung Teil Rechtsgrundlage
Indizierung A §11 ff. GjSMZollDVD i.V.m. §18 (1) JuSchG
Beschlagnahme B §86, §130, §130a, §131 §184a, §184b i.V.m. §18 (5) JuSchG
Folglich werden Indizierungen direkt von der BPjM vorgenommen, Beschlagnahmen nach den Paragraphen des Strafgesetzbuches durch ein Gericht.
Versandhandel - "Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird." (§1 (4) JuSchG)
Einfuhrverboten oder nicht?
Der Besteller wird gleich mit zwei Gesetzen konfrontiert, die zudem in ihren Einfuhrbeschränkungen noch sehr ähnlich sind. Wichtig zu bemerken ist, dass sich das Strafgesetzbuch mit der Verbreitung und Verwendung schwer jugendgefährdender, sowie der Einfuhr absolut verbotener Medien beschäftigt, das Jugendschutzgesetz in seinem §15 zusätzlich zu den aus dem StGB schon ersichtlichen Verbreitungs-, Verwendungs- und Einfuhrverboten das Einfuhrverbot für nach dem StGB nur mit Verbreitungs- oder Verwendungsabsicht einfuhrverbotener Medien noch um die Definition des Versandhandels ergänzt. Medien, die dem Einfuhrverbot nur in Zusammenhang mit einer Verbreitungs- oder Verwendungsabsicht unterliegen, dürfen nunmehr zwar immer noch für den privaten Gebrauch eingeführt werden, allerdings nicht mehr im Versandhandel.
Die Definition des Versandhandels nach §1 (4) JuSchG lässt unweigerlich den Schluss zu, dass jedes Internetgeschäft von der Beschränkung des Versandhandels betroffen ist, schweigt sich aber über die möglichen "technischen oder sonstigen Vorkehrungen" aus, die getroffen werden können, um nicht unter das Versandhandelsverbot zu fallen.
In einer Dienstvorschrift des Zolls (SV 02 16-2 Abs. 3 zweiter UA) heißt es dazu:
"Der Begriff des >>Versandhandels<< ist in §1 Abs. 4 JuSchG definiert. Nach dieser Definition liegen u.a. dann nicht die Voraussetzungen des §15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG vor, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Obersten Landesbehörden vertreten derzeit hierzu die Auffassung, dass der Zugangsschutz durch eine persönliche Identifikation (Volljährigkeitsprüfung face-to-face), wie es z.B. durch das sog. Post-Ident-Verfahren (in allen Varianten) geschieht, sicherzustellen ist. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung greift somit das Versandhandelsverbot jedenfalls dann nicht ein, wenn sichergestellt ist, dass der volljährige Empfänger der Ware auch tatsächlich die Sendung in Empfang nimmt."
Diese Ausführung wird durch ein Urteil des Oberlandesgericht München vom 29. Juli 2004 (Az.: 29 U 2745/04) bestätigt. So heißt es in dessen erstem Leitsatz:
"Ein Versandhandel i.S.d. Jugendschutzgesetzes liegt nicht vor, wenn eine Altersverifikation über das Postidentverfahren und eine Versendung per "Einschreiben Eigenhändig" erfolgt."
Klar ist nun zumindest, dass alle in die Liste aufgenommenen Trägermedien, deren Versand nicht den Voraussetzungen des Leitsatzes des oben genannten Urteils enstpricht, dem Einfuhrverbot nach §15 JuSchG unterliegen. Dass die Schaffung solcher Voraussetzungen im Auslandsverkehr überhaupt möglich ist, darf allerdings bezweifelt werden.
Die Auswahl auf ausländischen Plattformen ist groß, doch weiß der Besteller nicht immer, welche Reglementierungen den in anderen Ländern völlig legitim und öffentlich angebotenen Waren in Deutschland entgegenstehen.
Nichtsdestotrotz vertreten einige Institutionen derweil die Meinung, alle Trägermedien ohne Kennzeichnung oder mit Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" würden darüber hinaus dem Einfuhrverbot nach §12 (3) Nr. 2 JuSchG unterliegen. Denn dieser besagt:
"Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" (...) gekennzeichnet sind, dürfen nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden."
Allerdings bezieht sich §12 JuSchG auf das inländische Rechtsgeschäft. Demzufolge heißt es in bereits genannter Dienstvorschrift des Zolls ausdrücklich:
"Das Vorhandensein einer Kennzeichnung (...) ist von den Zollstellen nicht zu prüfen. Das Fehlen einer solchen Kennzeichnung allein führt nicht zu einem Einfuhrverbot." (SV 02 16-2 Abs. 4)
Klarstellend erließ auch das Bundesministerium der Finanzen einen Erlass unter dem Aktenzeichen III B 1 SV 0216 - 8/03, der unter anderem klärend aufgreift:
"An dieser Stelle weise ich zur Klarstellung ausdrücklich daraufhin, dass das in §12 bs. 3 Nr. 2 JuSchG ausgesprochene Versandhandelsverbot lediglich den Versandhandel im Inland betrifft. Damit besteht kein Einfuhrverbot im Wege des Versandhandels für die in dieser Vorschrift genannten Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind. Lediglich für den Fall, dass aus anderen Gründen die Einfuhr verboten und unter Strafe gestellt ist, weil es sich z.B. um in die Liste aufgenommene Trägermedien handelt (§15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG), kommt die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen in Betracht."
Gleichgestellt mit denen in der Liste eingetragenen Medien sind natürlich auch Medien, die mit diesen ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (§15 (3) JuSchG) Ganz gleich, ob das eingetragene Medium in Teil A (Indizierung) oder Teil B (Beschlagnahme) aufgeführt ist.
Aber auch Medien, die nicht selber in die Liste eingetragen sind und den Ansprüchen des §15 (3) JuSchG nicht genügen, also nicht ganz oder wesentlich inhaltsgleich mit einer bereits eingetragenen Fassung sind, können unter die Einfuhrbeschränkung des Jugendschutzgesetzes fallen, wenn sie aufgrund ihres Inhalts als schwer jugendgefährdend eingestuft werden. (§15 (2) JuSchG)
Die Inhaltsgleichheit im Sinne des §15 JuSchG ist also etwas erweitert zu betrachten. Filme, deren deutsches Pendant z.B. beschlagnahmt wurde, sind nicht gleichzeitig ebenfalls beschlagnahmt, da sich eine Beschlagnahme immer nur auf ein bestimmtes Trägermedium bezieht. Jedoch sind solche Filme ebenfalls nach §15 JuSchG einfuhrverboten, da sie aufgrund ihrer Inhaltsgleichheit grundsätzlich gegen den entsprechenden Straftatbestand des Strafgesetzbuches verstoßen, auch wenn dieser noch nicht durch ein Gericht festgestellt wurde.
Also: Trägermedien, die weder indiziert oder beschlagnahmt sind, noch in sonstiger Form einem Einfuhrverbot nach §15 JuSchG unterliegen, sondern denen lediglich eine Kennzeichnung fehlt oder die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen durchaus ohne Überschreitung eines Verbotes in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Das Versandhandelsverbot nach §15 JuSchG spielt hier dann keinerlei Rolle mehr.
Oft wird gerne die Vermutung aufgestellt, dass eine "sonstige Vorkehrung" auch eine Alterskontrolle des Postboten oder die des Zollbeamten wäre. Die Webseite des Zolls unterstützt diese Aussage tatkrätig.
Diese Vermutung trifft so allerdings nicht zu. Wie nach dem Jugendschutzgesetz vorgesehen, müssen solche Vorkehrungen vom Versender der Waren und vor allen Dingen vor dem Versand getroffen werden. Zureichende Maßnahmen ergeben sich aus oben genanntem Urteil des Oberlandesgericht München. (Postidentverfahren in Kombination mit "Einschreiben Eigenhändig")
Ergänzend sei hier auch noch einmal hinzugefügt, dass nicht nur Sendungen aus dem nichteuropäischen Ausland einer Zollkontrolle unterliegen können, sondern auch Sendungen, aus dem europäischen Ausland, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhrverbot in den Geltungsbereich verbracht werden. (§5, §1 (3) ZollVG)
Mache ich mich strafbar?
Wie oben bereits beschrieben, kann sich die zoll- und strafrechtliche Einschätzung schwierig gestalten. Ganz besonders dann, wenn der Besteller weder die Einsicht in die Vorschriften, noch in die Liste jugendgefährdender Medien genießt. So kann es durchaus passieren, dass man unverhofft eine Mitteilung über die Beschlagnahme eines Trägermediums erhält. Das Ermittlungsverfahren lässt dann meist nicht lange auf sich warten.
Doch macht sich der Besteller überhaupt strafbar? Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber was ist z.B., wenn man die Ware gar nicht bestellt hat? Und überhaupt, ist denn nicht eigentlich der Versender für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich und nicht der Empfänger?
Schwierige Fragen, die einer ausführlichen Erklärung bedürfen. Ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 Ss 1291/99) in Bezug auf eine Einfuhr mit nach §184 StGB einfuhrverbotenem Material präsentiert sie uns mundgerecht.
So heißt es schon im Leitsatz des Urteils:
"Der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften macht sich nicht als "Einführer" im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB strafbar."
Weiter heißt es in dem Urteil auszugsweise:
"Folge davon ist, dass der Pornographie endverbrauchende Erwachsene durch seine Bestellung lediglich notwendiger und damit strafloser Teilnehmer der dadurch verursachten und gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbaren Handlung des Einfuhrunternehmens im Wege des Versandhandels durch den ausländischen Vertreiber ist.
Vielmehr ergibt sich nach der Auffassung des Senats aus der Entstehungsgeschichte des heute geltenden § 184 StGB, aus seinem Sinn und Zweck, aus dem gesetzgeberischen Willen und aus der Systematik, dass der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften nicht als "Einführer" im Sinne des § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbar ist.
Auch die Erlangung jugendgefährdender Schriften durch Erwachsene ist, wie ein Vergleich mit dem teilweise deckungsgleichen Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zeigt, nicht reglementiert oder strafbewehrt.
Gründe des Jugendschutzes gebieten es indessen aber nicht, den endverbrauchenden Besteller einfacher Pornographie nach § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB unter Strafe zu stellen. Denn diese Vorbereitungshandlung zum späteren, vom Gesetzgeber gewollten straflosen Besitz tangiert Belange des Jugendschutzes nicht. Es macht keinen die Strafbarkeit begründenden Unterschied aus, ob der Erwachsene das Pornographiematerial in für Jugendliche unzugänglichen Verkaufsstellen erwirbt oder ob er es sich aus dem Ausland schicken lässt. Insoweit besteht für den später straflos besitzenden Besteller kein Strafbedürfnis, zumal der ausländische Versender jedenfalls regelmäßig strafbar gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB oder auch nach § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 StGB ist und die Verbote der Einfuhr im Wege des Versandhandels erklärtermaßen vornehmlich der frühzeitigen Beschlagnahmemöglichkeiten der Erzeugnisse dienten.
Für diese restriktive Auslegung sprechen im übrigen auch systematische Gründe. Ein Vergleich aller gemäß § 184 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Varianten belegt nämlich, dass in den Nummern 1 - 3 a und 5 - 9 immer ausschließlich derjenige mit Strafe bedroht ist, der aktiv wird und einem anderen einfache Pornographie unter gewissen Voraussetzungen anbietet, zugänglich macht, überlässt etc.. Alleinige und systemwidrige Ausnahme im Rahmen des § 184 Abs. 1 StGB wäre anderenfalls der endverbrauchende Besteller pornographischer Erzeugnisse aus dem Ausland. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich, zumal der Gesetzgeber in dem erst später eingefügten § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a StGB ebenfalls nur den Vermieter, nicht aber den Mieter unter Strafe gestellt hat; überdies hat er in dem durch das 27.
Strafrechtsänderungsgesetz reformierten § 184 Abs. 3 StGB nur die Besitzverschaffung von Pornographie pönalisiert, sofern sie Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat."
Das Fazit ist somit schnell gezogen:
Der Einführer verbleibt als sogenannter notwendiger Teilnehmer straflos, sofern man ihm keine Weiterverbreitungsabsicht unterstellen kann.
Dass §5 StGB die Einfuhr von in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragenen Trägermedien nicht unter Strafe stellt und somit im Ausland nicht verfolgbar ist, hält die Staatsanwaltschaften nach Aussage zahlreicher Betroffener trotzdem nicht davon ab, regelmäßig Ermittlungsverfahren gegen die ausländischen Versender einzuleiten. Der Haken für den Empfänger: Die bestellten Trägermedien werden hierbei als Beweismittel einbehalten. (§94 StPO)
Auch wenn der Einführer als notwendiger Teilnehmer straflos verbleibt, so sind die bestellten Medien in der Regel dann trotzdem weg.
Die Staatsanwaltschaften scheinen hierbei nach dem Motto "Strafe muss sein" zu verfahren. Ob und wie weit dieses Vorgehen legitim ist, steht derzeit noch nicht fest. Eine endgültige Rechtsprechung ist zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch nicht abzusehen, da gegen dieses Vorgehen - soweit bekannt - noch keinerlei Rechtsmittel eingelegt wurden. Allerdings ist eine Entscheidung von höherer Instanz vonnöten, um die Sache endgültig zu klären.
Endlich einführen!
Irgendwann wird man aber trotz aller Reglementierungen und beschränkenden Gesetzen in den Genuss kommen, eine im Ausland bestellte DVD trotz aller möglichen entgegenstehenden Strafvorschriften einführen zu dürfen. Und schon stellen sich die nächsten Fragen. Welche Freigrenzen liegen mir zugrunde? Muss ich auf die Beförderungskosten ebenfalls Zoll und Steuern bezahlen?
Also gehen wir das Thema an.
Wird eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so entsteht erst einmal eine Zollschuld. (Art. 201 (1) ZK) Sie entsteht in dem Moment, in dem die Zollanmeldung angenommen wird. (Art. 201 (2) ZK) Zollschuldner ist der Anmelder oder bei indirekter Vertretung derjenige, in dessen Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. (Art. 201 (3) ZK)
Eine Zollanmeldung kann schriftlich, mit Mitteln der Datenverarbeitung, mündlich oder durch eine andere Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, erfolgen. (Art. 61 a)-c) ZK)
Eine Zollanmeldung kann mündlich erfolgen, wenn es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken handelt, die an Privatpersonen gesandt werden (Art. 225 -a) ZK) oder um Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn der Gesamtwert die statistische Wertschwelle nicht übersteigt. (Art. 225 -b) ZK)
Die statistische Wertschwelle liegt bei 1000 Euro. (Z 07 01 Abs. 23 und 28)
Der Anmeldung sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. (Art. 77 (1) ZK i.V.m. Art. 62 (2) ZK)
Frei oder nicht frei, das ist hier die Frage!
Hat man erst einmal das standardmäßige Prozedere abgeschlossen und ist bereit, seine Ware zu verzollen, so stellt sich die Frage nach den Versandkosten und nach den Freigrenzen, die einem zur Verfügung stehen. Schließlich hat eine einzelne DVD oft nur einen sehr geringen Wert und ist eigentlich prädestiniert dafür, einer Vorzugsbehandlung zu entsprechen.
Generell stehen dem Einführer im Postverkehr zwei Freigrenzen zur Verfügung. 22 Euro bei Sendungen mit geringem Wert (Art. 27 ZollbefreiungsVO) und 45 Euro bei Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. (Art. 29 ZollbefreiungsVO i.V.m. Art. 30 ZollbefreiungsVO)
Der klassische Internetkauf (eBay, Onlinehändler usw.) fällt aus der Definition als Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson heraus, da hier insbesondere Art. 29 (2) dritter Anstrich ZollbefreiungsVO entgegensteht.
"Als >>Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen<< (...) gelten Einfuhren in Sendungen, (...) die der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält."
Lediglich die klassische Geschenksendung, darf sich rühmen, der Definition des Art. 29 ZollbefreiungsVO mit all seinen Voraussetzungen zu entsprechen.
Die Feststellung, ob eine Freigrenze eingehalten wurde, erfolgt, ganz egal, ob es sich um Sendungen mit oder ohne kommerziellen Erwägungen handelt, ohne die Hinzurechnung der Beförderungskosten. (Z 51 01 Abs. 134)
Beförderungskosten meinen jegliche Versand- und Verpackungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ware stehen.
Pauschal kann man sagen, dass für die Feststellung, ob eine Freigrenze eingehalten wurde, lediglich der reine Warenwert von Bedeutung ist. Bei einem Internetkauf ist das regelmäßig der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis der Ware ohne die zusätzlich anfallenden Versand- und Verpackungskosten, wenn sie nicht schon von vornherein im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.
Was darüber hinaus noch alles zum Warenwert gehören kann, definiert der Zollkodex in seinem Artikel 32 ziemlich genau:
Hinzurechnungen
Kosten Zum Warenwert vor Feststellung der Freigrenze Zum Warenwert nach Überschreitung der Freigrenze Rechtsgrundlage
Folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind
Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen X Art. 32 (1) -a) -i) ZK
Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden X Art. 32 (1) -a) -ii) ZK
Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten X Art. 32 (1) -a) -iii) ZK
Der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist
In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen X Art. 32 (1) -b) -i) ZK
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen X Art. 32 (1) -b) -ii) ZK
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien X Art. 32 (1) -b) -iii) ZK
Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind X Art. 32 (1) -b) -iv) ZK
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind X Art. 32 (1) -c) ZK
Der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen X Art. 32 (1) -d) ZK
Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren X Art. 32 (1) -e) -i) ZK, Z 51 01 Abs. 134
Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen X Art. 32 (1) -e) -ii) ZK, Z 51 01 Abs. 134
Mit Versand oder ohne?
Liegt man über der einem zustehenden Freigrenze, so stellt sich im Anschluss direkt die nächste Frage. Nämlich die, ob die Beförderungskosten zum Zollwert hinzugezogen werden oder nicht. Art. 165 (1) ZK-DVO sagt hierzu:
"Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen;" und ergänzt die Aussage des Absatz 1 in Absatz 2 mit folgenden Worten: "Diese Gebühren geben jedoch keinen Anlass zur Berichtigung des angemeldeten Wertes bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen".
Demnach sind klassische Geschenksendung von der Hinzurechnung der Beförderungskosten befreit, alle Geschäfte, auch wenn sie nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, allerdings erst einmal nicht. Dass Beförderungskosten, die bei geschäftlichem Interesse durchaus eine Wertsteigerung darstellen, zum Zollwert hinzugerechnet werden sollen, mag logisch erscheinen. Dass bei Sendungen, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, sondern im persönlichen Besitz des Empfängers verbleiben und dort auch nur persönlichen Zwecken dienen, ebenfalls die Versandkosten grundsätzlich aufgeschlagen werden, allerdings nicht.
Art. 165 ZK-DVO stellt allerdings nicht auf Entgeltlichkeit bzw. auf ein Kaufgeschäft ab. Art. 165 ZK-DVO richtet sich an die klassische Geschenksendung. Somit sind die sogenannten "kommerziellen Erwägungen" für die zollrechtliche Bestimmung der Einfuhrfreibeträge zwar ausreichend definiert und mit entsprechenden Freigrenzen in der ZollbefreiungsVO gewürdigt, für die zollwertrechtliche Bestimmung fehlt es allerdings an einer Definition für die Sendung mit geringem Wert nach Art. 27 ZollbefreiungsVO. Denn schließlich nimmt Art. 1 Nr. 6 ZK-DVO in seiner Definition zu "nichtkommerziellen Zwecken" Sendungen mit geringem Wert nicht aus.
In diesem heißt es nämlich:
"Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:
Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und
die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;"
Die Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Chemnitz versucht dahingehend mit einem Schreiben vom 21. Februar 2005 unter dem Aktenzeichen Z 2506 - 36/2004 - Z 31f für Aufklärung zu sorgen:
"Da in diesen Fällen ein Kaufgeschäft zu Grunde liegt, handelt es sich im Sinne des Art. 29 ZollbefreiungsVO immer um Sendungen mit "kommerzieller Erwägung", so dass lediglich eine Einfuhrabgabenbefreiung nach Art. 27 ZollbefreiungsVO (Wertgrenze 22 Euro) in Betracht kommen könnte.
Im Rahmen der Zollwertbestimmung nach Art. 29 ZK i.V.m. Art. 165 ZK-DVO gelten derartige Sendungen als Sendungen ohne "kommerzielle Erwägung", sofern es sich um gelegentliche Einfuhren handelt und die Sendungen nicht an einen gewerblichen Empfänger gesendet werden."
Wer sich also als Privatperson aus einem Drittland eine DVD bestellt, fällt zwar zollrechtlich gesehen, da die Ware nur nach Bezahlung zugesandt wird, unter die Definition der kommerziellen Erwägung, zollwertrechtlich aber nicht, da die Ware nicht zum Weiterverkauf bestimmt ist und eine solche Einfuhr lediglich gelegentlich erfolgt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Beförderungskosten nicht mit angemeldet werden. (Z.B. in der auf dem Paket klebenden Zollinhaltserklärung oder der vom Empfänger vorgelegten Rechnung)
Auch das bestätigte die Oberfinanzdirektion in ihrem oben genannten Schreiben:
"Bei der Bestimmung des Zollwertes liegen hingegen keine "kommerziellen Erwägungen" im Sinne des Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO vor, so dass keine Berichtigung des Zollwertes für die Postgebühren vorgenommen wird, wenn sie nicht angemeldet werden (Hinweis auf DV Z 5101 Abs. 85 UA 2)."
Kleckerbeträge
Wie bei vielen anderen Institutionen existiert auch beim Zoll eine Regelung, nach der die zu erwartenden Abgaben erst ab einer bestimmten Höhe eingefordert werden. Betragen die zu erwartenden Abgaben keine 5 Euro, so wird von deren Erhebung abgesehen. (Art. 868 ZK-DVO i.V.m. §23 ZollV)
http://www.wicked-vision.com/artikel/Zoll.php