dänisch deutsche Doppel-Staatbürgerschaft
Hej allesammen!
Das KANN so nicht stimmen, denn ich kenne mindestens Deutsche in F und USA, die jetzt neben ihrer deutschen 8die von geburt an haben) auch die Staatsbürgerschaft ihres neuen Landes beantragt haben und einen Papierkrieg mit den deutschen Behörden ausfechten, um die dt. zu behalten.
Es ist geltendes Recht, daß man das darf, sofern man Bindungen an Dtld. nachweisen kann etc.
Also das betrifft die, die nur 1 Staatsbürgerschaft von Geburt an haben.
Das deutsche Konsulat hat mir schon vor jahren und auch immer wieder bestätigt, daß meine Töchter beide Staatsbürgerschaften nach dt. Recht automatisch behalten dürfen, sofern dies die dänische Regierung erlaubt -WEIl sie beide durch Geburt erworben sind.
Im übrigen hat es immer schon Menschen mit 2 Staatsbürgerschaften gegeben - der Hinweis auf das Wahlrecht etc. ist leider auch nur dünn, weil dieses vom Wohnort abhängig ist - da wo ich meinen 1. Wohnsitz habe, wähle ich auch, d.h. im Augenblick darf ich als Deutsche im Ausland eben gar keine Wahlen in Dtld. mitmachen!!
Wer noch mehr wissen möchte, sollte sich mal bei IDA (www.imAusland.org) schlaumachen (dort gibt es diverse Deutsche im Ausland, u.a. auch Rechtsanwältinnen, die sich mit dem Problem ausführlich befaßt haben) bzw. auf die Homepage einer Deutschen in Frankreich gehen, die die Prozedur sehr genau beschreibt. (schicke ich auf Anfrage gern privat zu).
Da sich in den letzten Jahren einiges geändert hat und auch noch aus Vorzeiten viele Mißverstännisse über Staatsbürgerschaften rumgeistern, ist es bestimmt gut, sich richtig zu informieren --- schon hier sehen wir ja, wieviel Fehlinfos es geben kann!
Ursel, DK
P.S.: wie gesagt weiß ich nicht, wie es mit Schweizern aussieht oder mit Dänen,die zwar durch geburt Dänen sind, aber kein dänisch sprechen - ich werde versuchen, mich schlauzumachen!
Das KANN so nicht stimmen, denn ich kenne mindestens Deutsche in F und USA, die jetzt neben ihrer deutschen 8die von geburt an haben) auch die Staatsbürgerschaft ihres neuen Landes beantragt haben und einen Papierkrieg mit den deutschen Behörden ausfechten, um die dt. zu behalten.
Es ist geltendes Recht, daß man das darf, sofern man Bindungen an Dtld. nachweisen kann etc.
Also das betrifft die, die nur 1 Staatsbürgerschaft von Geburt an haben.
Das deutsche Konsulat hat mir schon vor jahren und auch immer wieder bestätigt, daß meine Töchter beide Staatsbürgerschaften nach dt. Recht automatisch behalten dürfen, sofern dies die dänische Regierung erlaubt -WEIl sie beide durch Geburt erworben sind.
Im übrigen hat es immer schon Menschen mit 2 Staatsbürgerschaften gegeben - der Hinweis auf das Wahlrecht etc. ist leider auch nur dünn, weil dieses vom Wohnort abhängig ist - da wo ich meinen 1. Wohnsitz habe, wähle ich auch, d.h. im Augenblick darf ich als Deutsche im Ausland eben gar keine Wahlen in Dtld. mitmachen!!
Wer noch mehr wissen möchte, sollte sich mal bei IDA (www.imAusland.org) schlaumachen (dort gibt es diverse Deutsche im Ausland, u.a. auch Rechtsanwältinnen, die sich mit dem Problem ausführlich befaßt haben) bzw. auf die Homepage einer Deutschen in Frankreich gehen, die die Prozedur sehr genau beschreibt. (schicke ich auf Anfrage gern privat zu).
Da sich in den letzten Jahren einiges geändert hat und auch noch aus Vorzeiten viele Mißverstännisse über Staatsbürgerschaften rumgeistern, ist es bestimmt gut, sich richtig zu informieren --- schon hier sehen wir ja, wieviel Fehlinfos es geben kann!
Ursel, DK
P.S.: wie gesagt weiß ich nicht, wie es mit Schweizern aussieht oder mit Dänen,die zwar durch geburt Dänen sind, aber kein dänisch sprechen - ich werde versuchen, mich schlauzumachen!
""Den virkelige opdagelsesrejse går ikke ud på at finde nye lande,
men at se med nye øjne."
---------------------------------------------------------Marcel Proust ...
men at se med nye øjne."
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Hallo Ursel
Du meinst du hast Recht und ich meine ich habe recht ich weiss aber das Dänemark nicht die doppelte Statsbürgerschaft anerkennt. Und es kann ja auch nicht richtig sein wenn du in ein Land ausserhalb Dänemark dein ganzes Leben gewohnt hat und nie Steuern in Dänmark bezahlt habe kannst du doch nie die selben ansprüche wie zum bei Spiel bei der Rente haben wie Dänen die ihr ganzes Leben in Dänemark gewohnt haben und Steuern bezahlt habe.Die Diskussion war auch bei der Europawahl, da konntest du ja auch nicht in beide Länder wählen.Schockert
Du meinst du hast Recht und ich meine ich habe recht ich weiss aber das Dänemark nicht die doppelte Statsbürgerschaft anerkennt. Und es kann ja auch nicht richtig sein wenn du in ein Land ausserhalb Dänemark dein ganzes Leben gewohnt hat und nie Steuern in Dänmark bezahlt habe kannst du doch nie die selben ansprüche wie zum bei Spiel bei der Rente haben wie Dänen die ihr ganzes Leben in Dänemark gewohnt haben und Steuern bezahlt habe.Die Diskussion war auch bei der Europawahl, da konntest du ja auch nicht in beide Länder wählen.Schockert
Hej Schockert!
Ich wage momentan (und habe bislang auch nie - lies genau nach!)nicht zu behaupten, ob DK 2 Staatsbürgerschaften derzeit anerkennt, für Dtld. geht das!!!
Trotzdem - entschuldige bitte, sind Deine Argumente etwas dünn, wenn sie denn zur Begründung dienen sollten.
Das mit dem Wahlrecht habe ich bereits erklärt - auch ich als Deutsche habe im Ausland mit 1. Wohnsitz nur unter bestimmten Bedingungen Walhrecht (für Deutschland).
Was die Rente angeht, so bekommt ein Däne, der mehr als 30 oder 40 Jahre im Ausland gelebt hat, die Rente eben nicht nach dänischem, sondern dem Recht seines neuen Landes, also dort, wo er sich Rentenansprüche erarbeitet hat.
Trotzdem ist der Mensch Däne.
Was sollten denn alle die Dänen, mit den ich auf der Mailingsliste "tosprogede boern" korrespondiere, Deiner Ansicht nach machen?
Jeweils die Staatsbürgerschaft des anderen Landes annehmen?
Was, wenn sie die Länder mehrmals wechseln -wechseln sie dann auch jedesmal die Staatsbürgerschaft?
Mit deiner Begründung müßten sie das wohl!
Auch ich muß ja nicht Dänin werden, nur weil ich hier lebe, oder nur um rente zu bekommen etc.
Und alle Ausländer, die in DK leben, bekommen ja ihre Rente auch nicht primär aus dem Ursprungsland, sondern von DK, wo sie vermutlich die meiste Zeit "eingezahlt" haben.
Das hat mit der Staatsbürgerschaft ÜBERHAUPT NICHTS zu tun.
Also versuch bitte, solche rein praktischen Dinge zu trennen von der Frage der Staatsbürgerschaft, die nämlich viel mehr etwas mit Zugehörigkeit(sgefühlen) zu tun hat!
Ursel, DK - beiden genannten Adressen kannst Du noch schlauer werden, was zwei (oder mehr oder gar keine) Staatsbürgerschaften angeht!
Ich wage momentan (und habe bislang auch nie - lies genau nach!)nicht zu behaupten, ob DK 2 Staatsbürgerschaften derzeit anerkennt, für Dtld. geht das!!!
Trotzdem - entschuldige bitte, sind Deine Argumente etwas dünn, wenn sie denn zur Begründung dienen sollten.
Das mit dem Wahlrecht habe ich bereits erklärt - auch ich als Deutsche habe im Ausland mit 1. Wohnsitz nur unter bestimmten Bedingungen Walhrecht (für Deutschland).
Was die Rente angeht, so bekommt ein Däne, der mehr als 30 oder 40 Jahre im Ausland gelebt hat, die Rente eben nicht nach dänischem, sondern dem Recht seines neuen Landes, also dort, wo er sich Rentenansprüche erarbeitet hat.
Trotzdem ist der Mensch Däne.
Was sollten denn alle die Dänen, mit den ich auf der Mailingsliste "tosprogede boern" korrespondiere, Deiner Ansicht nach machen?
Jeweils die Staatsbürgerschaft des anderen Landes annehmen?
Was, wenn sie die Länder mehrmals wechseln -wechseln sie dann auch jedesmal die Staatsbürgerschaft?
Mit deiner Begründung müßten sie das wohl!
Auch ich muß ja nicht Dänin werden, nur weil ich hier lebe, oder nur um rente zu bekommen etc.
Und alle Ausländer, die in DK leben, bekommen ja ihre Rente auch nicht primär aus dem Ursprungsland, sondern von DK, wo sie vermutlich die meiste Zeit "eingezahlt" haben.
Das hat mit der Staatsbürgerschaft ÜBERHAUPT NICHTS zu tun.
Also versuch bitte, solche rein praktischen Dinge zu trennen von der Frage der Staatsbürgerschaft, die nämlich viel mehr etwas mit Zugehörigkeit(sgefühlen) zu tun hat!
Ursel, DK - beiden genannten Adressen kannst Du noch schlauer werden, was zwei (oder mehr oder gar keine) Staatsbürgerschaften angeht!
""Den virkelige opdagelsesrejse går ikke ud på at finde nye lande,
men at se med nye øjne."
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Hej Abirk und Schockert!
Ich kann sehr gut verstehen, daß Du Deiner Tochterdie dänische Staatsbürgerschaft sichern möchtest - erstens gälte sie nicht als Ausländerin im Mutterland - was durchaus Vorteile haben kann - bei der Wahl des Wohnsitzes, beim der Arbeitssuche etc.
Zweitens wäre sie damit EU-Bürgerin, was sie als Schweizeirn nicht ist, und das würde ihr ja rein wohn- und arbeitsmäßig einen ungeheuren Markt eröffnen!
Und rein gesetzt den Fall, Deine Ehe geht schief und Du entschließt Dich, nach DK zurückzukehren, so wäre Dein eigenes Kind Ausländer hier --- und könnte im schlimmsten Fall mit 18 durchaus abgeschoben werden - solche Fälle sind hier auch für Deutsche schon durch die Presse gegangen. Jedenfalls bräuchte sie von Anfang an eine Aufenthaltsgenehmigung undundund...
Also, ich kann das gut verstehen, nicht nur aus denselben Gefühlen, aus denen meine Kinder sowohl einen Deutschen wie auch einen dänischen Paß haben (und beide Staatsbürgerschaften, möchte ich nochmal betonen).
Allen einen schönen Abend noch - Ursel, DK
Ich kann sehr gut verstehen, daß Du Deiner Tochterdie dänische Staatsbürgerschaft sichern möchtest - erstens gälte sie nicht als Ausländerin im Mutterland - was durchaus Vorteile haben kann - bei der Wahl des Wohnsitzes, beim der Arbeitssuche etc.
Zweitens wäre sie damit EU-Bürgerin, was sie als Schweizeirn nicht ist, und das würde ihr ja rein wohn- und arbeitsmäßig einen ungeheuren Markt eröffnen!
Und rein gesetzt den Fall, Deine Ehe geht schief und Du entschließt Dich, nach DK zurückzukehren, so wäre Dein eigenes Kind Ausländer hier --- und könnte im schlimmsten Fall mit 18 durchaus abgeschoben werden - solche Fälle sind hier auch für Deutsche schon durch die Presse gegangen. Jedenfalls bräuchte sie von Anfang an eine Aufenthaltsgenehmigung undundund...
Also, ich kann das gut verstehen, nicht nur aus denselben Gefühlen, aus denen meine Kinder sowohl einen Deutschen wie auch einen dänischen Paß haben (und beide Staatsbürgerschaften, möchte ich nochmal betonen).
Allen einen schönen Abend noch - Ursel, DK
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Gebnau - schockert, das tue ich auch.
Wie gesagt,es gibt zum Glück Leute bei IDA und anderswo, die sich auskennen - und als lebender Gegenbeweis existieren.
Daraufhin können sich Arbirk und andere selbst schlaumachen und die Klügeren werden!
Allen einen schönen Abend noch --- Ursel, DK
Wie gesagt,es gibt zum Glück Leute bei IDA und anderswo, die sich auskennen - und als lebender Gegenbeweis existieren.
Daraufhin können sich Arbirk und andere selbst schlaumachen und die Klügeren werden!
Allen einen schönen Abend noch --- Ursel, DK
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- Lars J. Helbo
- Mitglied
- Beiträge: 7370
- Registriert: 23.06.2002, 22:08
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Ich glaube wir brauchen zur Klärung jetzt ein wenig Dokumentation 
Also, das Gesetz zur Dänische Staatsangehörigkeit (Indfødsret) gibt es hier:
http://147.29.40.90/DELFIN/HTML/A2004/0042229.htm
Wir sprechen hier von ein Kind, mit dänische Mutter und nicht-dänischer Vater. Das Kind ist im Ausland geboren und hat nie in DK gelebt. Daraus ergibt sich, daß das Kind die DK Staatsangehörigkeit gemäß §1 hat (weil die Mutter Dänin ist).
Das Problemm ist jetzt §8. Nach diesem Paragraphen wird das Kind seine DK Staatsangehörigkeit verlieren, wenn es 22 Jahre alt wird, und bis dahin nie in DK gewohnt hat - ausgenommen es würde dadurch Statenlos. Diese Ausnahme trifft aber hier nicht zu, weil das Kind auch die CH Staatsangehörigkeit hat.
Das Kind kann allerdings den Erhalt der DK Staatsangehörigkeit beantragen. Dabei müssen einige Angaben gemacht werden. Die Angaben stehen hier:
http://www2.daenemark.org/tekst.php?id=344
Es geht leider nicht hervor, wann ein solcher Antrag statgegeben wird. Ich denke es geht hier um eine individuelle Beurteilung im Einzelfall. Es ist also nicht sichtbar, ob man in einem solchen Fall die dobbelte Staatsangehörigkeit akzeptieren würde. Es steht allerdings auch nicht, daß man seine DK Staatsangehörigkeit nur behalten kann, wenn man auf andere Staatsangehörigkeiten versichtet. Wenn dem so wäre, müßte man ja wohl bei der Antrag seine Bereitwilligkeit zu versicht auf evtl. andere Staatsangehörigkeiten bestätigen. Das scheint nicht der Fall zu sein.
Prinzipiel muß es aber möglich sein die dobbelte Staatsangehörigkeit zu haben. Nehmen wir als Beispiel unsere Kinder. Die haben sowohl die DK als auch die D Staatsangehörigkeit von Geburt an. DK nach der Vater, D nach die Mutter. D kennt die dobbelte Staatsangehörigkeit ausdrücklich an (zumindest wenn beide bei der Geburt erworben wurden).
Die Frage wäre daher, ob unsere Kinder irgendwann die DK Staatsangehörigkeit verlieren könnte. Interessant sind in diese verbindung nur die § 7 und 8. Das sind die beiden § nachdem sie eventuel die DK Staatsagehörigkeit verlieren könnten.
§7 trifft aber nicht, weil sie die D Staatsangehörigkeit nicht nach Antrag sondern durch Geburt erworben haben.
§8 trifft auch nicht, weil sie in DK geboren und aufgewachsen sind.
Also werden sie beide Staatsangehörigkeiten behalten können - womit bewiesen wäre, daß dies prinzipiel möglich ist.
Die Frage ist natürlich, ob ein Kind, daß nicht in DK aufgewachsen ist, auch beide Staatsangehörigkeiten behalten kann. Nehmen wir dazu an, daß es nicht so ist. Nehmen wir an, daß der Erhalt der DK Staatsangehörigkeit nur dann bewilligt werden kann, wenn das Kind keine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Annahme ergibt aber kein Sinn. Ein Kind, der nur die DK Staatsangehörigkeit besitzt, würde ja bei Verlust dieser Staatsangehörigkeit, statenlos werden. D.h. ein solches Kind würde beim erreichen des 22. Lebensjahr ohnehin NICHT die DK Staatsangehörigkeit verlieren gemäß §8 Teil 1.
Mit anderen Worten. Die Annahme, daß der dobbelte Staatsangehörigkeit in einem solchen fall nicht möglich ist, würde bedeuten, daß die Bestimmungen zur Antrag auf Erhalt der DK Staatsangehörigkeit absolut inhaltslos wären. Das kann nicht sein, und daher muß die dobbelte Staatsangehörigkeit auch in diesem Fall möglich sein.

Also, das Gesetz zur Dänische Staatsangehörigkeit (Indfødsret) gibt es hier:
http://147.29.40.90/DELFIN/HTML/A2004/0042229.htm
Wir sprechen hier von ein Kind, mit dänische Mutter und nicht-dänischer Vater. Das Kind ist im Ausland geboren und hat nie in DK gelebt. Daraus ergibt sich, daß das Kind die DK Staatsangehörigkeit gemäß §1 hat (weil die Mutter Dänin ist).
Das Problemm ist jetzt §8. Nach diesem Paragraphen wird das Kind seine DK Staatsangehörigkeit verlieren, wenn es 22 Jahre alt wird, und bis dahin nie in DK gewohnt hat - ausgenommen es würde dadurch Statenlos. Diese Ausnahme trifft aber hier nicht zu, weil das Kind auch die CH Staatsangehörigkeit hat.
Das Kind kann allerdings den Erhalt der DK Staatsangehörigkeit beantragen. Dabei müssen einige Angaben gemacht werden. Die Angaben stehen hier:
http://www2.daenemark.org/tekst.php?id=344
Es geht leider nicht hervor, wann ein solcher Antrag statgegeben wird. Ich denke es geht hier um eine individuelle Beurteilung im Einzelfall. Es ist also nicht sichtbar, ob man in einem solchen Fall die dobbelte Staatsangehörigkeit akzeptieren würde. Es steht allerdings auch nicht, daß man seine DK Staatsangehörigkeit nur behalten kann, wenn man auf andere Staatsangehörigkeiten versichtet. Wenn dem so wäre, müßte man ja wohl bei der Antrag seine Bereitwilligkeit zu versicht auf evtl. andere Staatsangehörigkeiten bestätigen. Das scheint nicht der Fall zu sein.
Prinzipiel muß es aber möglich sein die dobbelte Staatsangehörigkeit zu haben. Nehmen wir als Beispiel unsere Kinder. Die haben sowohl die DK als auch die D Staatsangehörigkeit von Geburt an. DK nach der Vater, D nach die Mutter. D kennt die dobbelte Staatsangehörigkeit ausdrücklich an (zumindest wenn beide bei der Geburt erworben wurden).
Die Frage wäre daher, ob unsere Kinder irgendwann die DK Staatsangehörigkeit verlieren könnte. Interessant sind in diese verbindung nur die § 7 und 8. Das sind die beiden § nachdem sie eventuel die DK Staatsagehörigkeit verlieren könnten.
§7 trifft aber nicht, weil sie die D Staatsangehörigkeit nicht nach Antrag sondern durch Geburt erworben haben.
§8 trifft auch nicht, weil sie in DK geboren und aufgewachsen sind.
Also werden sie beide Staatsangehörigkeiten behalten können - womit bewiesen wäre, daß dies prinzipiel möglich ist.
Die Frage ist natürlich, ob ein Kind, daß nicht in DK aufgewachsen ist, auch beide Staatsangehörigkeiten behalten kann. Nehmen wir dazu an, daß es nicht so ist. Nehmen wir an, daß der Erhalt der DK Staatsangehörigkeit nur dann bewilligt werden kann, wenn das Kind keine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Annahme ergibt aber kein Sinn. Ein Kind, der nur die DK Staatsangehörigkeit besitzt, würde ja bei Verlust dieser Staatsangehörigkeit, statenlos werden. D.h. ein solches Kind würde beim erreichen des 22. Lebensjahr ohnehin NICHT die DK Staatsangehörigkeit verlieren gemäß §8 Teil 1.
Mit anderen Worten. Die Annahme, daß der dobbelte Staatsangehörigkeit in einem solchen fall nicht möglich ist, würde bedeuten, daß die Bestimmungen zur Antrag auf Erhalt der DK Staatsangehörigkeit absolut inhaltslos wären. Das kann nicht sein, und daher muß die dobbelte Staatsangehörigkeit auch in diesem Fall möglich sein.
[url=http://www.helbo.org]www.helbo.org[/url] - [url=http://www.sallnet.dk]www.sallnet.dk[/url] - [url=http://www.salldata.dk]www.salldata.dk[/url] - [url=http://friskole.netau.net]www.frijsendal.dk[/url]
Liv uden Bevægelse kan være godt nok for gulerødder og kålhoveder, som ikke er bedre vant. - N.F.S.Grundtvig
Liv uden Bevægelse kan være godt nok for gulerødder og kålhoveder, som ikke er bedre vant. - N.F.S.Grundtvig
Hej Kirsten!
Ich habe mehrmals die Aussage einer kompetenten Konsulatsangestellten sowei beide Pässe für die Kinder - die Aussagen betzogensich übrigens, wie Du bei mir oben nachlesen kannst, auf die zeit nach der Volljährigkeit.
Ansonsten schau auch mal hier:
http://web-wren.com/idia/
Laß Dich nicht verunsichern - es stimmt so für unsere Kinder.
Herzliche Grüße --- Ursel, DK
Ich habe mehrmals die Aussage einer kompetenten Konsulatsangestellten sowei beide Pässe für die Kinder - die Aussagen betzogensich übrigens, wie Du bei mir oben nachlesen kannst, auf die zeit nach der Volljährigkeit.
Ansonsten schau auch mal hier:
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Laß Dich nicht verunsichern - es stimmt so für unsere Kinder.
Herzliche Grüße --- Ursel, DK
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---------------------------------------------------------Marcel Proust ...
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Ja, Kirsten, mit Frau Schöllhammer kommen wir jetzt auch besser klar als mit einer anderen Dame in Kopenhagen.
Aber Evi (auch hier im Forum) kann mir bestätigen, daß in Aabenraa eine wirklich kompetente Frau saß - ich habe das sogar mal deren Chef sagen können,als wir persönlich vorsprachen.
Sie wußte immer Bescheid oder machte sich kurzfristig schlau und vermittelte weiter; Sie war freundlich und auch mal ein bißchen privat / persönlich und sie erledigte alles prompt.
Ja, eine wirklich Ausnahme, wir trauern Aabenraa wirklich nach!!!!!
Auch etwas weg vom Thema - oder eben nicht, denn auf deren Aussage konnte man sich verlassen.
Nun kannst Du es ja auch bei IDA oder meinnm anderen Link nachlesen, also - alle Klarheiten beseitigt?
Einen schönen Abend noch - Ursel, DK
Aber Evi (auch hier im Forum) kann mir bestätigen, daß in Aabenraa eine wirklich kompetente Frau saß - ich habe das sogar mal deren Chef sagen können,als wir persönlich vorsprachen.
Sie wußte immer Bescheid oder machte sich kurzfristig schlau und vermittelte weiter; Sie war freundlich und auch mal ein bißchen privat / persönlich und sie erledigte alles prompt.
Ja, eine wirklich Ausnahme, wir trauern Aabenraa wirklich nach!!!!!
Auch etwas weg vom Thema - oder eben nicht, denn auf deren Aussage konnte man sich verlassen.
Nun kannst Du es ja auch bei IDA oder meinnm anderen Link nachlesen, also - alle Klarheiten beseitigt?
Einen schönen Abend noch - Ursel, DK
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Hej Schockert und Ursel
Zuerst einmal Ursel hast du meine Gefühle genau so verstanden wie sie sind. Ich denke nicht an die Rente der Tochter und und so weiter, sondern ich liebe meine Heimat, auch wenn ich schon als Kind von dort wegzügelte.
Ja Ursel hat auch Recht, Dänemark anerkennt die doppelte Staatsbürgerschaft durch GEburt. Wäre ich zur Entbindung in ein Dänisches Krankenhaus gegangen und hätte noch einige Monate bei meinem Bruder in Dänemark gewohnt, wäre das Problem glaube ich vom Tisch. Wenn man die andere als die Dänische Staatsbürgerschaft nicht beantragen muss, gibt es die doppelte. Die Tochter hat jetzt ja einen Dänischen und Schweizerischen PASS! Ich habe einfach Mühe mit der Vorstellung, dass man eine Staatsbürgerschaft wieder annullieren kann (wenn man sich zumindest nichts zuschulden hat kommen lassen). Ich habe ja deshalb nicht Dänisch von GEburt her mit der Tochter gesprochen, da ich in Dänemark bei mir schon oft die Aussage erlebt habe .."hvor kommer du fra?" mit Betonung auf DU, was im Deutschen doch schon eher mit "wo kommst du denn her" aufgefasst wird. Man wird mit Akzent-Dänisch oft ein bisschen misstrauisch angeschaut und frägt eben nicht "wo kommst du Her" mit Betonung auf KOMMST, was eher ein Interesse bekundet, von wo man herstammt. Ich wollte deshalb eben, dass meine Tochter gleich richtig Dänisch lernt, was ich nun im Nachhinein natürlich bereue.
Grüessli aus der auch momentan sehr grauen Schweiz
Zuerst einmal Ursel hast du meine Gefühle genau so verstanden wie sie sind. Ich denke nicht an die Rente der Tochter und und so weiter, sondern ich liebe meine Heimat, auch wenn ich schon als Kind von dort wegzügelte.
Ja Ursel hat auch Recht, Dänemark anerkennt die doppelte Staatsbürgerschaft durch GEburt. Wäre ich zur Entbindung in ein Dänisches Krankenhaus gegangen und hätte noch einige Monate bei meinem Bruder in Dänemark gewohnt, wäre das Problem glaube ich vom Tisch. Wenn man die andere als die Dänische Staatsbürgerschaft nicht beantragen muss, gibt es die doppelte. Die Tochter hat jetzt ja einen Dänischen und Schweizerischen PASS! Ich habe einfach Mühe mit der Vorstellung, dass man eine Staatsbürgerschaft wieder annullieren kann (wenn man sich zumindest nichts zuschulden hat kommen lassen). Ich habe ja deshalb nicht Dänisch von GEburt her mit der Tochter gesprochen, da ich in Dänemark bei mir schon oft die Aussage erlebt habe .."hvor kommer du fra?" mit Betonung auf DU, was im Deutschen doch schon eher mit "wo kommst du denn her" aufgefasst wird. Man wird mit Akzent-Dänisch oft ein bisschen misstrauisch angeschaut und frägt eben nicht "wo kommst du Her" mit Betonung auf KOMMST, was eher ein Interesse bekundet, von wo man herstammt. Ich wollte deshalb eben, dass meine Tochter gleich richtig Dänisch lernt, was ich nun im Nachhinein natürlich bereue.
Grüessli aus der auch momentan sehr grauen Schweiz
Hej,
ich geb Ursel zum Teil recht. Deutschland hat so das Recht, daß es keinen aus der Staatsbürgerschaft entläßt. D.h. grundsätzlich erkennt Deutschland zwei Staatsbürgerschaften an. Andere Länder, z.B. der Iran entläßt seine Leute nicht aus der Staatsbürgerschaft, heißt, die sind nach der Einbürgerung deutsch/iranisch, was Vor- und Nachteile hat, denn wenn sie im Iran festgehalten werden sollten, kann die deutsche Botschaft/Auswärtige Amt/Generalkonsulat nichts machen, denn sie sind gleichzeitig Iraner (nur mal als Beispiel genannt). Da ich jeden Tag im Einwohnermeldeprogramm sehe und bei meinem Chef mtibekomme, der Einbürgerungen macht, ist es auch durchaus möglich, zwei EU-Staatsangehörigkeiten, z.B. deutsch/griechisch zu haben.
Wie es jetzt mit den Schweizer und Dänen aussieht, kann ich allerdings nicht sagen, ich wollte nur mal aus der Praxis, da ich jeden Tag damit zu tun habe, meinen Senf dazugeben.
Allerdings irrt Ursel in einem. Gerade der Paß ist ein Nachweis für die Staatsbürgerschaft. Du bekommst zwar bei Einbürgerungen Deine Einbürgerungsurkunde, das ist durchaus richtig, aber der einzig internationale Nachweis für eine Staatsbürgerschaft ist Dein Paß. Denn wenn Du im EMA angemeldet wirst, wird ja auch nach der Staatsangehörigkeit gefragt und die wird vom Paß abgeleitet.
Gundsätzlich richtet sich bei einer Geburt in Deutschland die Staatsangehörigkeit nach dem Vater. Sollte die Mutter jedoch Deutsche sein, hat das Kind die Staatsangehörigkeit deutsch/und als zweite Staatsangehörigkeit die des Vaters. Sollte die Mutter nicht Deutsche sein, hat das Kind nur die Staatsangehörigkeit des Vaters (siehe Art. 116 GG i.V.m StaatsangehörigkeitsG: http://www.einbuergerung.de/index2.htm)
Um noch auf das Wahlrecht zu kommen. Als 1. Wohnsitz zählt der Wohnsitz in Deutschland, heißt wenn jemand in einem anderen Land noch Wohnsitze hat, hat er keinen Nebenwohnsitz in einem anderen Land, sondern ist mit einziger Wohnung nach deutschem Recht in Deutschland gemeldet, es sei denn er hat in Deutschland noch weitere Wohnungen (in dem Fall spricht man von Haupt- und Nebenwohnsitz) und wie die in dem anderen Land das mit den Wohnsitzen rechnen, entzieht sich meiner Kenntnis (im MelderechtsrahmenG festgelegt, wobei Melderecht Landesrecht ist und das MelderechtsrahmenG nur die grundlegende Dinge regelt und das gehört zu den grundlegenden Dingen). Fakt ist aber, daß jemand, der 3 Monate in Deutschland gemeldet ist, das aktive und passive Wahlrecht besitzt, es sei denn, es ihm durch rechtskräftiges Gerichtsurteil entzogen worden. Sollte er innerhalb von Deutschland umziehen, dann hat er trotzdem für den deutschen Bundestag das Wahlrecht, aber wenn er in ein anderes Bundesland zieht, dann muß er dort erst wieder drei Monate gemeldet sein, um dort den Landtag wählen zu können. Wie lange jemand, wo gemeldet ist, wird bei der Anmeldung in der neuen Kommune mit angegeben, auch wie lange er in Deutschland ist. Sollte er aus dem Ausland nämlich auch als Deutscher wieder zu ziehen, hat er erst 3 Monate nach Anmeldung das Recht zu wählen bzw. gewählt zu werden (siehe §12 BundeswahlG - BundeswahlG bzw. die LandeswahlG). Allerdings müssen diese die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG besitzen und 18 Jahre alt sein. Der §12 BundeswahlG zeigt allerdings auch die Ausnahmen auf, wenn jemand nicht in Deutschland lebt und gemeldet ist und er trotzdem wählen darf.
So, ich hoffe, ich konnte ein wenig die Wirren des deutschen Rechts entwirren. Schließlich ist das, was ich hier so von mir gegeben habe, neben Führerscheinangelegenheiten mein täglich Brot.
Hilsen
Snoop
Bearbeitet von - Snoopy1 am 23.12.2004 18:35:22
Bearbeitet von - Snoopy1 am 23.12.2004 18:45:21
Bearbeitet von - Snoopy1 am 23.12.2004 18:48:44
ich geb Ursel zum Teil recht. Deutschland hat so das Recht, daß es keinen aus der Staatsbürgerschaft entläßt. D.h. grundsätzlich erkennt Deutschland zwei Staatsbürgerschaften an. Andere Länder, z.B. der Iran entläßt seine Leute nicht aus der Staatsbürgerschaft, heißt, die sind nach der Einbürgerung deutsch/iranisch, was Vor- und Nachteile hat, denn wenn sie im Iran festgehalten werden sollten, kann die deutsche Botschaft/Auswärtige Amt/Generalkonsulat nichts machen, denn sie sind gleichzeitig Iraner (nur mal als Beispiel genannt). Da ich jeden Tag im Einwohnermeldeprogramm sehe und bei meinem Chef mtibekomme, der Einbürgerungen macht, ist es auch durchaus möglich, zwei EU-Staatsangehörigkeiten, z.B. deutsch/griechisch zu haben.
Wie es jetzt mit den Schweizer und Dänen aussieht, kann ich allerdings nicht sagen, ich wollte nur mal aus der Praxis, da ich jeden Tag damit zu tun habe, meinen Senf dazugeben.
Allerdings irrt Ursel in einem. Gerade der Paß ist ein Nachweis für die Staatsbürgerschaft. Du bekommst zwar bei Einbürgerungen Deine Einbürgerungsurkunde, das ist durchaus richtig, aber der einzig internationale Nachweis für eine Staatsbürgerschaft ist Dein Paß. Denn wenn Du im EMA angemeldet wirst, wird ja auch nach der Staatsangehörigkeit gefragt und die wird vom Paß abgeleitet.
Gundsätzlich richtet sich bei einer Geburt in Deutschland die Staatsangehörigkeit nach dem Vater. Sollte die Mutter jedoch Deutsche sein, hat das Kind die Staatsangehörigkeit deutsch/und als zweite Staatsangehörigkeit die des Vaters. Sollte die Mutter nicht Deutsche sein, hat das Kind nur die Staatsangehörigkeit des Vaters (siehe Art. 116 GG i.V.m StaatsangehörigkeitsG: http://www.einbuergerung.de/index2.htm)
Um noch auf das Wahlrecht zu kommen. Als 1. Wohnsitz zählt der Wohnsitz in Deutschland, heißt wenn jemand in einem anderen Land noch Wohnsitze hat, hat er keinen Nebenwohnsitz in einem anderen Land, sondern ist mit einziger Wohnung nach deutschem Recht in Deutschland gemeldet, es sei denn er hat in Deutschland noch weitere Wohnungen (in dem Fall spricht man von Haupt- und Nebenwohnsitz) und wie die in dem anderen Land das mit den Wohnsitzen rechnen, entzieht sich meiner Kenntnis (im MelderechtsrahmenG festgelegt, wobei Melderecht Landesrecht ist und das MelderechtsrahmenG nur die grundlegende Dinge regelt und das gehört zu den grundlegenden Dingen). Fakt ist aber, daß jemand, der 3 Monate in Deutschland gemeldet ist, das aktive und passive Wahlrecht besitzt, es sei denn, es ihm durch rechtskräftiges Gerichtsurteil entzogen worden. Sollte er innerhalb von Deutschland umziehen, dann hat er trotzdem für den deutschen Bundestag das Wahlrecht, aber wenn er in ein anderes Bundesland zieht, dann muß er dort erst wieder drei Monate gemeldet sein, um dort den Landtag wählen zu können. Wie lange jemand, wo gemeldet ist, wird bei der Anmeldung in der neuen Kommune mit angegeben, auch wie lange er in Deutschland ist. Sollte er aus dem Ausland nämlich auch als Deutscher wieder zu ziehen, hat er erst 3 Monate nach Anmeldung das Recht zu wählen bzw. gewählt zu werden (siehe §12 BundeswahlG - BundeswahlG bzw. die LandeswahlG). Allerdings müssen diese die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG besitzen und 18 Jahre alt sein. Der §12 BundeswahlG zeigt allerdings auch die Ausnahmen auf, wenn jemand nicht in Deutschland lebt und gemeldet ist und er trotzdem wählen darf.
So, ich hoffe, ich konnte ein wenig die Wirren des deutschen Rechts entwirren. Schließlich ist das, was ich hier so von mir gegeben habe, neben Führerscheinangelegenheiten mein täglich Brot.
Hilsen
Snoop
Bearbeitet von - Snoopy1 am 23.12.2004 18:35:22
Bearbeitet von - Snoopy1 am 23.12.2004 18:45:21
Bearbeitet von - Snoopy1 am 23.12.2004 18:48:44
@ Snoopy 1,
ich bin seit meinem 21 Lebensjahr Doppelstaatlerin. Mir wurde damals gesagt, ich bräuchte eine Staatsangehörigkeitsurkunde, da der Pass kein sichere Nachweis der Staats angehörigkeit ist.
Inzwischen ist die befristste Urkunde abgelaufen und ich verlasse mich auch aus finanziellen Gründen doch auf Pass und Personalausweis.
War das damals eine unnötige Ausgabe ? Oder lebe ich gefährlich??
Viele Grüße von einer verwirrten Cornelia
ich bin seit meinem 21 Lebensjahr Doppelstaatlerin. Mir wurde damals gesagt, ich bräuchte eine Staatsangehörigkeitsurkunde, da der Pass kein sichere Nachweis der Staats angehörigkeit ist.
Inzwischen ist die befristste Urkunde abgelaufen und ich verlasse mich auch aus finanziellen Gründen doch auf Pass und Personalausweis.
War das damals eine unnötige Ausgabe ? Oder lebe ich gefährlich??
Viele Grüße von einer verwirrten Cornelia