@fejo-Henrik
Habe mal auf Deiner Internetseite geschaut, wo du mit den Mythen über das Hundegesetz aufräumen möchtest:
http://www.fejo.dk/de/info/hundegesetz-daenemark-praxis/ hat geschrieben:Sicherlich gilt das Gesetz für alle Hunde, die sich in Dänemark aufhalten und so könnte man sich theoretisch vorstellen, dass die dänische Polizei ggf. auch Urlauberhunde einschläfern würden. Jedoch erscheint dies unwahrscheinlich, denn wieso sollte die Polizei diese Maßnahme ergreifen, wenn es einfacher, günstiger und unproblematischer wäre die Urlauber zu bitten gleich Dänemark zu verlassen. Sicherlich mit einer passenden Geldstrafe im Koffer und der "Bitte" sich nie wieder mit diesem Hund bei uns blicken zu lassen.
Ja, wieso eigentlich nicht?: Nach dem Gesetz hat die Polizei hierfür keinen Ermessensspielraum!
Hier noch einmal aus dem Gesetz:
"§ 1 b. Hunde, der holdes eller indføres i strid med § 1 a,
aflives ved politiets foranstaltning."
= § 1 b Nach § 1a verbotene Hunde, die [in DK] gehalten oder eingeführt werden,
sind auf Veranlassung durch die Polizei einzuschläfern.
Hier steht jedenfalls nichts von einem Ermessensspielraum, der es der Polizei ermöglicht, den als verboten eingeordneten Hund einfach mitsamt Besitzer wieder in seine Heimat zu schicken... Auch wenn es der "normale Menschenverstand" als einfach und rational betrachten würde, aber das Hundegesetz ist ja werder das eine noch das andere...
Du verweist ja auch auf die Internetseite des dänischen Aussenministeriums. Dort steht:
http://tyskland.um.dk/de/reise-und-aufenthalt/einreise-und-aufenthaltsbestimmungen/weiterfuehrende-bestimmungen/reisen-mit-haustieren/~/link.aspx?_id=e871acbf00124638a221b589fcabb778&_z=z hat geschrieben:Das Verbot gilt auch für Kreuzungen, in denen die genannten Rassen eingehen. ... Das Verbot besagt, dass es Touristen nicht erlaubt ist, die verbotenen Hunde beispielsweise bei einem Urlaubsaufenthalt nach Dänemark mitzunehmen.
Hier noch ein Zitat von der Internetseite der Lebensmittelbehörde mit Erklärungen zum Hundegesetz:
http://www.foedevarestyrelsen.dk/Leksikon/Sider/Forbudte-hunderacer.aspx hat geschrieben:Må de forbudte hunde indføres til Danmark?
Forbuddet mod besiddelse af de nævnte hunderacer og krydsninger betyder, at det er forbudt for privatpersoner, herunder turister, at medbringe de forbudte hunde under f.eks. et ferieophold i Danmark.
(Übersetzung: Dürfen die verbotenen Hunde nach Dänemark eingeführt werden? Das Verbot der Haltung verbotener Hunderassen oder Kreuzungen umfasst auch das Verbot für Privatpersonen, darunter auch für Touristen, diese Hunde z. B. zu einem Ferienaufenthalt nach Dänemark mitzubringen.).
Dass das Aussenministerium schreibt
http://tyskland.um.dk/de/reise-und-aufenthalt/einreise-und-aufenthaltsbestimmungen/weiterfuehrende-bestimmungen/reisen-mit-haustieren/~/link.aspx?_id=e871acbf00124638a221b589fcabb778&_z=z hat geschrieben:Touristen, die mit ihrem Hund verreisen, brauchen sich keine Sorgen über eine Reise nach Dänemark zu machen. Die dänische Polizei informiert, dass keine deutschen Hunde auf Grund des dänischen Hundegesetztes eingeschläfert worden sind.
klingt dann ein bisschen nach Witz, oder?
http://www.foedevarestyrelsen.dk/SiteCollectionDocuments/25_PDF_word_filer%20til%20download/03kontor/Ind_Udfoersel_Levende_dyr/Hundelov_vejledning.pdf hat geschrieben:4. Hunde, der ser ud som de forbudte hunde: 4.1 Havd indebærer den såkaldte omvendte bevisbyrde? Hvis der er tvivl om, hvorvidt en hund tilhører en af de racer eller krydsninger heraf, som er forbudt, kan politiet stille krav om, at besidderen dokumenterer hundens race eller type. Det er således besidderen af hunden, der skal bevise, at hunden ikke er omfattet af forbuddet.
Politiet skal dog i første omgang - f. eks. på baggrund af en hunds udseende eller oplysninger fra besidderen eller andre - have rimelig grund til at formode, at der kan være tale om en hund, der er omfattet af forbudet, før det kan kræves, at besidderen skal skaffe den nødvendige dokumentation for, at den pågældende hund ikker er omfattet af forbuddet.
Politiet kan altså ikke forlange dokumentation fra en besidder af en hund, når der ikke er nogen nærmere anledning til det, f. eks. hvis hunden på ingen måde ser ud som en af de hunde, der er omfattet af forbuddet
(Übersetzung: Hunde, die verbotenen Hunden ähnlich sehen: Was bedeutet die sogenannte umgekehrte Beweislast? Gibt es Zweifel, ob ein Hund einer der verbotenen Rassen oder einer Kreuzung aus einer dieser angehört, kann die Polizei den Nachweis über die Rassezugehörigkeit vom Halter verlangen. Es obliegt also dem Halter des Hundes den Beweis zu führen, dass sein Hund nicht einer verbotenen Rasse angehört. Bevor die Polizei vom Halter einen Nachweis darüber verlangen kann, dass der Hund nicht einer der verbotenen Rassen angehört, bedarf es einer ausreichenden Begründung, dass es sich um eine Verbotsrasse handeln könnte, z. B. aufgrund des Aussehen des Hundes oder Informationen durch den Halter oder andere.
Die Polizei kann folglich ohne nähere Begründung, wie z.B. dass der Hund optisch einer Verbotsrasse ähnelt, keinen Nachweis vom Halter verlangen.
Das von dir, fejo-Henrik, angeführte Beispiel, dass die Polizei also keinen Rassenachweis für einen Pudel verlangen darf, wird somit wohl richtig sein, aber für alle anderen größeren "wilden" Promenaden-Mischungen, wie die in Deutschland so beliebten Straßenhunde aus den heimischen Tierheimen und aus dem Tierschutz aus Süd- und Osteuropa, kann es da eng werden. Wer's nicht glaubt, gebe doch mal bitte "Tornjak Bilder" in die Suchmaschine ein, da sehe ich reichlich Ähnlichkeiten mit Bernhardinern, Berner Sennenhunden, überdimensionierten Australian Sheperds und Border Collies, Retrievern, Settern, Kuvasz, Hovawarts etc etc etc ...
Und wie wir festgestellt haben, ist ein Rassenachweis ohne Zuchtpapiere unmöglich... ,weshalb die Angst dann mit in den Urlaub fahren muss! Sicher nicht ohne Grund rät die Lebensmittelbehörde deshalb Käufern von Hunden, die den Verbotsrassen ähnlich sehen könnten, beim Kauf besonders sorgfältig auf die Dokumentation zu achten:
http://www.foedevarestyrelsen.dk/SiteCollectionDocuments/25_PDF_word_filer%20til%20download/03kontor/Ind_Udfoersel_Levende_dyr/Hundelov_vejledning.pdf hat geschrieben:Køber man en hund, der har udseendemæssige træk til fælles med en af de forbudte hunde, anbefales det at være særligt opmærksom på at få dokumentation for hundens race eller type.
Man müsste vor allem das Dokumentationsproblem im Gesetz ändern, um auch den Mischlingsbesitzern Rechtssicherheit zu geben, bzw. im Fall von Wegus' Hund definieren, wieviel Anteil Genmaterial vorhanden sein muss, um den Hund eindeutig einer Verbotsrasse zuordnen zu können. Aber so lange das Gesetz so schwammig formuliert ist, ist der Hundebesitzer schlimmstenfalls dem mehr oder weniger vorhandenen Eifer der Polizeibeamten ausgesetzt...
