Gerichtsstand bei Streitigkeit um ein gemietetes Ferienhaus

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fejo.dk - Henrik

Gerichtsstand bei Streitigkeit um ein gemietetes Ferienhaus

Beitrag von fejo.dk - Henrik »

Es wird ab und zu im Forum diskutiert, wo der Gerichtsstand wäre, wenn eine Streitigkeit wegen der Miete eines Ferienhauses vor Gericht soll. Da ich mit dem Standpunkt "Dänemark" ziemlich alleine stehe, habe ich neulich meine Anwältin genauer gefragt und wie sie erklärt hat ist die Antwort in der Praksis oft "Deutschland". Hoffentlich ist das Thema für ganz wenigen von Interesse, aber kann ja trotzdem ein gutes Hintergrundwissen sein. Ausgangspunkt ist hier, dass der Mieter in D wohnt.

Erstmal ist es wichtig zu verstehen, das wenn man ein Ferienhaus in DK mietet, ist der Vertragspartner der Eigentümer des Hauses, also NICHT das Büro, der Portal oder wo man sonst auf das Haus aufmerksam geworden ist. Die sind alle nur Vermittler, z.B. steht im Mietvetrag von DanCenter "DanCenter vermittelt für <Name des Hausbesitzers>" und es wird ähnlich sein bei anderen Anbietern. Wenn es um eine Eigenschaft bei der Immobilie geht, ist der Vertragspartner also mit Sicherheit ein Däne, weil Ausländer keine Ferienhäuser besitzen dürfen.

Geht es um was anderes das Sache des Anbieters ist, z.B. dass bei der Zahlung etwas schief gelaufen ist, ist er zuständig, aber das ist eine andere Geschichte. Hier geht es um Eigenschaften bei der gemietete Immobilie, z.B. ob die Endreinigung ok war oder ob im Haus alles so funktioniert hat, wie man es als Mieter erwarten kann. Bei Immobilien gelten laut EU-Gesetzt besondere Regeln zum Gerichtsstand
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;
Quelle: [url]http://dejure.org/gesetze/EuGVVO/22.html[/url]

Ausgangspunkt ist also Gerichstand Dänemark, aber es gibt eine Ausnahme, wenn Eigentümer und Mieter im selben Land wohnen. Hier ist das Gericht in diesem Land zuständig. Nur wohnt der Mieter in D und der Eigentümer in DK. Die Ausnahme kann also nie zutreffen.

Das ist also die Teorie, die Praksis sieht oft anders aus. Der Eigentümer überlässt nämlich meistens das Anliegen der Vermittler. Hier ist es wichtig ob der Anbieter in D ansässig ist, typisch als Tochtergesellschaft des dänsichen Unternehmens. Das gilt für wenige, z.B. die großen Anbieter Novasol, DanCenter sowie Sonne und Strand, die alle in Hamburg eine Tochtergesellschaft haben. Dansommer hat das z.B. nicht. Ich weiss es nicht mit Sicherheit, aber ich glaube nicht dass von den restlichen, kleineren Anbietern jemand in D eine Tochtergesellschaft hat, der die Verträge ausstellt.

Ist der Anbieter in D anwesend, hat er im Normalfall kein Interesse daran, dass der Gerichstand Dänemark ist und der Mieter natürlich auch nicht. Auch wenn nicht ganz korrekt drücken deutsche Untergerichte ein Auge zu und übernehmen die Angelegenheit. Aber nicht weil die oben erwähnte Aushanme (beide Parteien in demselben Mitgliedstaat) greift, sondern weil keiner Interesse daran hat, dass der Gerichtsstand DK ist.

Hat man aber sein Haus über einen kleineren Anbieter gemietet, muss man davon ausgehen, dass der Gerichtsstand bei einer Streitigkeit um die gemietete Immobilie DK sein wird.

Zum Glück werden fast alle der relativ wenigen Streitigkeiten ohne ein aufwändiges Gerichtsverfahren gelöst, entweden direkt mit dem Anbieter oder durch den Beschwerdeausschuss des Branchenvereins (Feriehusudlejernes Brancheforening), wo die meisten Anbieter Mitglied sind. Mietet man bei einem Anbieter der nicht Mitglied ist, kann man die Angelegenkeit nicht beim Beschwerdeausschuss einreichen. Mehr hierzu auf
[url]http://www.fbnet.dk/tyskland/de-de/menu/turist/ankenaevn/ankenaevn/beschwerdeausschuss.htm[/url]