Sterbehilfe Deutschland vs Dänemark
Verfasst: 13.07.2010, 21:51
Dänemark
Bereits seit 1992 existiert eine gesetzliche Regelung zur passiven Sterbehilfe und zur (aktiven) indirekten Sterbehilfe. Demnach kann jeder Bürger lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung bei unheilbaren Krankheiten durch eine schriftliche Erklärung ausschließen. Die Patienten haben außerdem das Recht erhalten, auf eigenen Wunsch schmerzstillende Mittel zu bekommen und zwar auch dann, wenn dadurch der Tod beschleunigt werden sollte (HLS 1/1993). In Dänemark existiert zudem ein zentrales Register, in dem Patientenverfügungen der Bürger erfasst werden. "Lebenserhaltende Maßnahmen dürfen die Ärzte jenseits von Akutfällen erst anwenden, nachdem sie bei dem Register nachgefragt haben." (Focus, 49/2004 vom 29.11.2004).
Deutschland
In Deutschland existiert keine Regelung der Sterbehilfe - mit der Konsequenz, dass jeweils im Einzelfall entschieden wird. Dies führt zu unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Rechtsurteilen und zur Verunsicherung aller Beteiligten. Die aktive direkte Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist verboten und wird laut Strafgesetzbuch § 216 mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Die Patientenverfügung ist seit dem 1. September 2009 durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" gesetzlich geregelt, nicht aber die passive Sterbehilfe, die (aktive) indirekte Sterbehilfe oder die terminale Sedierung. Verwirrung herrscht im Bereich der Beihilfe zur Selbsttötung. (Der Begriff "Selbstmord" ist ein sprachliches Unding und beinhaltet eine belastende moralische Verurteilung. Er sollte vermieden werden.) Die versuchte Selbsttötung eines freiverantwortlichen Erwachsenen ist strafffrei und deshalb ist auch die Beihilfe dazu i. d. R. straffrei (dies gilt z. B. nicht bei psychisch Kranken). Gleichzeitig existieren gesetzliche Bestimmungen, die eine Sterbebegleitung im Falle eines Freitodes nicht ratsam erscheinen lassen: Es handelt sich dabei um die sog. "Garantenstellung" und die "Unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c StGB), die Dritte regelmäßig zum helfenden Eingreifen verpflichten - und zwar selbst dann, wenn der Betroffene diese Hilfe nicht will, weil er sterben möchte.
Quelle: http://www.dghs.de/typo3/index.php?id=11#c3
Es scheint mir wieder einmal in Dänemark vernünftiger geregelt zu sein.
Bereits seit 1992 existiert eine gesetzliche Regelung zur passiven Sterbehilfe und zur (aktiven) indirekten Sterbehilfe. Demnach kann jeder Bürger lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung bei unheilbaren Krankheiten durch eine schriftliche Erklärung ausschließen. Die Patienten haben außerdem das Recht erhalten, auf eigenen Wunsch schmerzstillende Mittel zu bekommen und zwar auch dann, wenn dadurch der Tod beschleunigt werden sollte (HLS 1/1993). In Dänemark existiert zudem ein zentrales Register, in dem Patientenverfügungen der Bürger erfasst werden. "Lebenserhaltende Maßnahmen dürfen die Ärzte jenseits von Akutfällen erst anwenden, nachdem sie bei dem Register nachgefragt haben." (Focus, 49/2004 vom 29.11.2004).
Deutschland
In Deutschland existiert keine Regelung der Sterbehilfe - mit der Konsequenz, dass jeweils im Einzelfall entschieden wird. Dies führt zu unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Rechtsurteilen und zur Verunsicherung aller Beteiligten. Die aktive direkte Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist verboten und wird laut Strafgesetzbuch § 216 mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Die Patientenverfügung ist seit dem 1. September 2009 durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" gesetzlich geregelt, nicht aber die passive Sterbehilfe, die (aktive) indirekte Sterbehilfe oder die terminale Sedierung. Verwirrung herrscht im Bereich der Beihilfe zur Selbsttötung. (Der Begriff "Selbstmord" ist ein sprachliches Unding und beinhaltet eine belastende moralische Verurteilung. Er sollte vermieden werden.) Die versuchte Selbsttötung eines freiverantwortlichen Erwachsenen ist strafffrei und deshalb ist auch die Beihilfe dazu i. d. R. straffrei (dies gilt z. B. nicht bei psychisch Kranken). Gleichzeitig existieren gesetzliche Bestimmungen, die eine Sterbebegleitung im Falle eines Freitodes nicht ratsam erscheinen lassen: Es handelt sich dabei um die sog. "Garantenstellung" und die "Unterlassene Hilfeleistung" (§ 323 c StGB), die Dritte regelmäßig zum helfenden Eingreifen verpflichten - und zwar selbst dann, wenn der Betroffene diese Hilfe nicht will, weil er sterben möchte.
Quelle: http://www.dghs.de/typo3/index.php?id=11#c3
Es scheint mir wieder einmal in Dänemark vernünftiger geregelt zu sein.