Verwarnungsgeld für Parken ohne Scheibe
Verfasst: 06.10.2010, 21:33
Hej,
ich weiss, dieses Thema wird auch dauernd durchgekaut, aber ich möchte nun auch einmal meinen "Senf" dazugegeben.
Nach dem letzten Thread "Falsch geparkt" http://www.dk-forum.de/forum/ftopic23533.html hab ich mich als ewiger Dänemarkurlauber fast kaputt gelacht, habe noch davon erzählt auf unserer Hinfahrt nach Nr. Lyngby.
Drei Tage später Mittags in der Tiefgarage des Metropol Hjørring, Parkplatz fast vor der Tür, kurz ins Touristbüro und wieder zurück, was soll ich sagen, links hinterm Wischer Werbung, rechts hinterm Wischer TICKET!
Mein Gott, wo war doch gleich die Parkscheibe??? Jedenfalls nicht da wo sie sein sollte. Auf dem Ticket war eine Gebühr von 590 Kronen angegeben.
SCHOCK!
Wir haben drei Tage überlegt und waren dann doch nocheinmal im Net um zu recherchieren ... ach Blödsinn, wir wollen doch wiederkommen, also ab zur Post um das Ticket zu bezahlen. Die Frau am Schalter lachte verschmitzt, schaute uns mitleidig an und sagte: Kostet aber 25 Kroner? für die Überweisung!
Daheim dann doch den ADAC-Anwalt angeschrieben und ich bekam folgende ausführliche Antwort:
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Parkverstoß in Dänemark.
Nach unseren Informationen beträgt das Bußgeld für einen Parkverstoß nach dänischem Recht ca. 70,-- Euro (anhängig vom jeweiligen Wechselkurs). Teilweise werden Parkstrafen privat- oder zivilrechtlicher Natur, für Verstöße auf Privatgrund (z. B. Parkhäusern, Kundenparkplätzen) ausgesprochen.
Zur Vollstreckbarkeit von dänischen Bußgeldern ist weiter folgendes auszuführen.
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, werden in Deutschland - mit Ausnahme von Österreich - derzeit nicht vollstreckt, also nicht zwangsweise eingetrieben. Es gibt zwischen Deutschland und anderen Staaten - außer Österreich - in Bußgeldsachen keine praktisch relevanten Vollstreckungshilfevereinbarungen. Ein EU-Strafvollstreckungsabkommen von 1991, das von den Niederlanden, Spanien und Deutschland ratifiziert wurde, läuft in der Praxis leer. Dies gilt jedenfalls für Verkehrszuwiderhandlungen.
Dies wird sich allerdings voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2010 ändern:
Ein sog. EU-Rahmenbeschluss sieht die EU-weite grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldsanktionen vor. Dieser erfordert aber noch eine Umsetzung in deutsches Recht, um für deutsche Autofahrer praxisrelevant zu werden. Nach Informationen des Bundesjustizministeriums ist die Umsetzung des Rahmenbeschlusses gegen Ende des Jahres 2010 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt können dann hierzulande Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro aus Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass dies ausnahmsweise auch für Verkehrsverstöße gelten kann, die bereits vor der endgültigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses begangen wurden, und zwar dann, wenn die ausländische Behörde den Bußgeldbescheid erst nach diesem Datum ausgestellt hat (Maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids) oder wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch in Folge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses eintritt. Rechtskraft tritt im Regelfall ein, wenn die Frist für ein Rechtsmittel (z.B. Einspruch) gegen die gerichtliche Entscheidung abgelaufen ist. Maßgeblich ist hier in der Regel die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist, die von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann.
Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstosses und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (in Deutschland: drei Monate), kann gerade bei aktuell festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung ausgestellt und damit grundsätzlich in Deutschland vollstreckbar wird. Gerade in südeuropäischen Ländern (wie z.B. Italien) vergeht zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit.
Gleiches gilt auch, wenn ein vor Umsetzung des Rahmenbeschlusses eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im EU-Ausland von einem ausländischen Gericht verworfen wurde und diese Entscheidung erst nach dem betreffenden Datum rechtskräftig wird.
Inwieweit es tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckungspraxis in den genannten Fällen kommen wird, ist derzeit ungewiss, sollte aber dennoch bei einer eventuell beabsichtigten Nichtzahlung aktueller ausländischer Bußgeldforderungen bedacht werden. Zu beachten ist zudem, dass selbst dann, wenn deutsche Behörden – aus welchem Grund auch immer - nicht vollstrecken, die nichtbezahlte Geldsanktion im Tatortland selbst eingetrieben werden kann. Hier kann es unter Umständen bereits bei der Wiedereinreise oder bei einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land zu Problemen kommen. Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung.
Trotz fehlender Rechtsgrundlagen wird von Bußgeldstellen oder Kommunen einiger Länder (z.B. aus den Niederlanden oder den skandinavischen Ländern) hartnäckig versucht, Bußgelder wegen Parkverstößen in Deutschland vollstrecken zu lassen. Die Betreibung dieser Angelegenheiten erfolgt dabei häufig über deutsche Anwaltskanzleien (z.B. in Flensburg) oder Inkassobüros (z.B. Continental-Inkasso in Frankfurt/Main).
Derartige Bußgeldbescheide bzw. kommunale Zahlungsaufforderungen können jedoch - trotz gegenteiliger Behauptung in den betreffenden Schreiben - nicht ohne weiteres hierzulande im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht und vollstreckt werden: In der Regel handelt es sich hier um öffentlich-rechtliche Forderungen, für die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sein dürfte (so u. a. das AG Münster in DAR 1995, 165; auch die Rechtsliteratur ist grundsätzlich dieser Meinung, vgl. DAR 1996, 293 ff. mit weiteren Hinweisen). Durch die Abtretung an ein deutsches Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei erhalten sie nicht den Charakter von zivilrechtlichen Ansprüchen.
Selbst für den Fall, dass vorliegend von einer zivilrechtliche Forderung auszugehen wäre, ist eine Vollstreckbarkeit aus folgenden Gründen abzulehnen. Sollen diese Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens in Deutschland (bei Ignorieren der Zahlungsaufforderung) geltend gemacht werden, können Probleme auftreten, da zivilrechtliche Entscheidungen aus dem Ausland grundsätzlich auch in Deutschland durchgesetzt werden können. Es kann aber mit guten Argumenten die Ansicht vertreten werden, dass die Forderung gegen deutsche Rechtsgrundsätze (z.B. die Ordre Public-Klausel des Art. 6 EGBGB) verstößt und eine entsprechende Klage von deutschen Gerichten abzuweisen wäre.
Wird dem Fahrzeughalter, der die Parkgebühr nicht gezahlt hat, die Kostentragungspflicht für die Vertragsstrafe auferlegt, so wird hiermit automatisch angenommen, dass der Halter auch derjenige war, der das Kfz abgestellt hat. Dem Halter wird ein Vertragsschluss auf Nutzung der Parkfläche unterstellt, obwohl er möglicherweise gar nicht anwesend war. Eine derart fingierte vertragliche Halterhaftung existiert im deutschen Zivilrecht nicht; eine hoheitlich begründete Kostentragungspflicht des Halters würde im ruhenden Verkehr nur unter den engen Voraussetzungen des § 25 a StVG bestehen. Ausländische Vorschriften, die einen Vertragsabschluss des Halters fingieren, würden deshalb gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen und wären auch nicht anzuwenden (§ 6 EGBGB).
Zu dieser Problematik gibt es nach unserem Kenntnisstand noch keine Rechtsprechung. Daher vermögen wir nicht zu beurteilen, wie die deutschen Gerichte in diesem Fall entscheiden werden.
Für den Fall des Ignorierens der Zahlungsaufforderung droht die deutsche Anwaltskanzlei mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Sollte dies tatsächlich erfolgen, empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Ich bin kein Mensch für übermäßige Aufregung und habe auch keinen langen Atem, daher habe ich bezahlt.
Abgesehen davon darf man auch nicht vergessen: In D muss man fürs Parken fast gnadenlos überall bezahlen und inden Städten gar nicht mal schlecht. Gut dass es in DK kostenfreie Plätze gibt und selbst Schuld wer die Parkscheibe vergißt. Ich jedenfalls nicht wieder.
Auch werde ich nie wieder lachen über die, denen es genauso ergangen ist!
Ich wollte nur einen kleinen Denkanstoß geben.....
Nun gebe ich Euch den Startschuß für die sinnigen und unsinnigen Bemerkungen.
Grüsse
Chris
ich weiss, dieses Thema wird auch dauernd durchgekaut, aber ich möchte nun auch einmal meinen "Senf" dazugegeben.
Nach dem letzten Thread "Falsch geparkt" http://www.dk-forum.de/forum/ftopic23533.html hab ich mich als ewiger Dänemarkurlauber fast kaputt gelacht, habe noch davon erzählt auf unserer Hinfahrt nach Nr. Lyngby.
Drei Tage später Mittags in der Tiefgarage des Metropol Hjørring, Parkplatz fast vor der Tür, kurz ins Touristbüro und wieder zurück, was soll ich sagen, links hinterm Wischer Werbung, rechts hinterm Wischer TICKET!
Mein Gott, wo war doch gleich die Parkscheibe??? Jedenfalls nicht da wo sie sein sollte. Auf dem Ticket war eine Gebühr von 590 Kronen angegeben.
SCHOCK!
Wir haben drei Tage überlegt und waren dann doch nocheinmal im Net um zu recherchieren ... ach Blödsinn, wir wollen doch wiederkommen, also ab zur Post um das Ticket zu bezahlen. Die Frau am Schalter lachte verschmitzt, schaute uns mitleidig an und sagte: Kostet aber 25 Kroner? für die Überweisung!
Daheim dann doch den ADAC-Anwalt angeschrieben und ich bekam folgende ausführliche Antwort:
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Parkverstoß in Dänemark.
Nach unseren Informationen beträgt das Bußgeld für einen Parkverstoß nach dänischem Recht ca. 70,-- Euro (anhängig vom jeweiligen Wechselkurs). Teilweise werden Parkstrafen privat- oder zivilrechtlicher Natur, für Verstöße auf Privatgrund (z. B. Parkhäusern, Kundenparkplätzen) ausgesprochen.
Zur Vollstreckbarkeit von dänischen Bußgeldern ist weiter folgendes auszuführen.
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, werden in Deutschland - mit Ausnahme von Österreich - derzeit nicht vollstreckt, also nicht zwangsweise eingetrieben. Es gibt zwischen Deutschland und anderen Staaten - außer Österreich - in Bußgeldsachen keine praktisch relevanten Vollstreckungshilfevereinbarungen. Ein EU-Strafvollstreckungsabkommen von 1991, das von den Niederlanden, Spanien und Deutschland ratifiziert wurde, läuft in der Praxis leer. Dies gilt jedenfalls für Verkehrszuwiderhandlungen.
Dies wird sich allerdings voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2010 ändern:
Ein sog. EU-Rahmenbeschluss sieht die EU-weite grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldsanktionen vor. Dieser erfordert aber noch eine Umsetzung in deutsches Recht, um für deutsche Autofahrer praxisrelevant zu werden. Nach Informationen des Bundesjustizministeriums ist die Umsetzung des Rahmenbeschlusses gegen Ende des Jahres 2010 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt können dann hierzulande Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro aus Verkehrsverstößen im EU-Ausland vollstreckt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass dies ausnahmsweise auch für Verkehrsverstöße gelten kann, die bereits vor der endgültigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses begangen wurden, und zwar dann, wenn die ausländische Behörde den Bußgeldbescheid erst nach diesem Datum ausgestellt hat (Maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids) oder wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch in Folge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses eintritt. Rechtskraft tritt im Regelfall ein, wenn die Frist für ein Rechtsmittel (z.B. Einspruch) gegen die gerichtliche Entscheidung abgelaufen ist. Maßgeblich ist hier in der Regel die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist, die von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann.
Da die gesetzlichen Fristen für die Verfolgung eines Verkehrsverstosses und die Ausfertigung eines Bußgeldbescheids im Ausland relativ lang sind und im Schnitt ein bis zwei Jahre betragen können (in Deutschland: drei Monate), kann gerade bei aktuell festgestellten Verkehrsverstößen nicht ausgeschlossen werden, dass der Bußgeldbescheid erst nach der Umsetzung ausgestellt und damit grundsätzlich in Deutschland vollstreckbar wird. Gerade in südeuropäischen Ländern (wie z.B. Italien) vergeht zwischen Begehung der Zuwiderhandlung und der Ausfertigung des Bußgeldbescheids erfahrungsgemäß viel Zeit.
Gleiches gilt auch, wenn ein vor Umsetzung des Rahmenbeschlusses eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im EU-Ausland von einem ausländischen Gericht verworfen wurde und diese Entscheidung erst nach dem betreffenden Datum rechtskräftig wird.
Inwieweit es tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckungspraxis in den genannten Fällen kommen wird, ist derzeit ungewiss, sollte aber dennoch bei einer eventuell beabsichtigten Nichtzahlung aktueller ausländischer Bußgeldforderungen bedacht werden. Zu beachten ist zudem, dass selbst dann, wenn deutsche Behörden – aus welchem Grund auch immer - nicht vollstrecken, die nichtbezahlte Geldsanktion im Tatortland selbst eingetrieben werden kann. Hier kann es unter Umständen bereits bei der Wiedereinreise oder bei einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land zu Problemen kommen. Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung.
Trotz fehlender Rechtsgrundlagen wird von Bußgeldstellen oder Kommunen einiger Länder (z.B. aus den Niederlanden oder den skandinavischen Ländern) hartnäckig versucht, Bußgelder wegen Parkverstößen in Deutschland vollstrecken zu lassen. Die Betreibung dieser Angelegenheiten erfolgt dabei häufig über deutsche Anwaltskanzleien (z.B. in Flensburg) oder Inkassobüros (z.B. Continental-Inkasso in Frankfurt/Main).
Derartige Bußgeldbescheide bzw. kommunale Zahlungsaufforderungen können jedoch - trotz gegenteiliger Behauptung in den betreffenden Schreiben - nicht ohne weiteres hierzulande im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht und vollstreckt werden: In der Regel handelt es sich hier um öffentlich-rechtliche Forderungen, für die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sein dürfte (so u. a. das AG Münster in DAR 1995, 165; auch die Rechtsliteratur ist grundsätzlich dieser Meinung, vgl. DAR 1996, 293 ff. mit weiteren Hinweisen). Durch die Abtretung an ein deutsches Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei erhalten sie nicht den Charakter von zivilrechtlichen Ansprüchen.
Selbst für den Fall, dass vorliegend von einer zivilrechtliche Forderung auszugehen wäre, ist eine Vollstreckbarkeit aus folgenden Gründen abzulehnen. Sollen diese Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens in Deutschland (bei Ignorieren der Zahlungsaufforderung) geltend gemacht werden, können Probleme auftreten, da zivilrechtliche Entscheidungen aus dem Ausland grundsätzlich auch in Deutschland durchgesetzt werden können. Es kann aber mit guten Argumenten die Ansicht vertreten werden, dass die Forderung gegen deutsche Rechtsgrundsätze (z.B. die Ordre Public-Klausel des Art. 6 EGBGB) verstößt und eine entsprechende Klage von deutschen Gerichten abzuweisen wäre.
Wird dem Fahrzeughalter, der die Parkgebühr nicht gezahlt hat, die Kostentragungspflicht für die Vertragsstrafe auferlegt, so wird hiermit automatisch angenommen, dass der Halter auch derjenige war, der das Kfz abgestellt hat. Dem Halter wird ein Vertragsschluss auf Nutzung der Parkfläche unterstellt, obwohl er möglicherweise gar nicht anwesend war. Eine derart fingierte vertragliche Halterhaftung existiert im deutschen Zivilrecht nicht; eine hoheitlich begründete Kostentragungspflicht des Halters würde im ruhenden Verkehr nur unter den engen Voraussetzungen des § 25 a StVG bestehen. Ausländische Vorschriften, die einen Vertragsabschluss des Halters fingieren, würden deshalb gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen und wären auch nicht anzuwenden (§ 6 EGBGB).
Zu dieser Problematik gibt es nach unserem Kenntnisstand noch keine Rechtsprechung. Daher vermögen wir nicht zu beurteilen, wie die deutschen Gerichte in diesem Fall entscheiden werden.
Für den Fall des Ignorierens der Zahlungsaufforderung droht die deutsche Anwaltskanzlei mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Sollte dies tatsächlich erfolgen, empfehlen wir, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Ich bin kein Mensch für übermäßige Aufregung und habe auch keinen langen Atem, daher habe ich bezahlt.
Abgesehen davon darf man auch nicht vergessen: In D muss man fürs Parken fast gnadenlos überall bezahlen und inden Städten gar nicht mal schlecht. Gut dass es in DK kostenfreie Plätze gibt und selbst Schuld wer die Parkscheibe vergißt. Ich jedenfalls nicht wieder.
Auch werde ich nie wieder lachen über die, denen es genauso ergangen ist!
Ich wollte nur einen kleinen Denkanstoß geben.....
Nun gebe ich Euch den Startschuß für die sinnigen und unsinnigen Bemerkungen.
Grüsse
Chris