Mindestverdienst für Aufenthaltserlaubnis in DK

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wuff
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Mindestverdienst für Aufenthaltserlaubnis in DK

Beitrag von wuff »

Hej,
ich möchte mal wissen, ob man für die Aufenthaltserlaubnis in Dänemark einen Mindestverdienst nachweisen muss. Die Frage ist nämlich, was passiert, wenn ich als deutsche Frau (ohne vorher in einem Arbeitsverhältnis gewesen zu sein) ein Kind kriege und nicht arbeite. Der Ehemann, welcher voll in DK beschäftigt ist, ist nicht EU-Bürger und bekommt seine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der Familienzusammenführung, also aufgrund des Umstandes, dass die Frau EU-Bürgerin ist. Ich habe früher mal gehört, dass die Frau eine gewisse Anzahl Stunden arbeiten bzw. ein gewisses eigenes Gehalt haben muss, damit sie selbst die Aufenthaltsgenehmigung bekommt, worauf der Mann dann selbstverständlich auch arbeiten darf. Weiss aber nicht, wo solche Infos zu haben sind.

Eine knifflige Situation...
Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Grüsse von Anne
Phillipp
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Beitrag von Phillipp »

Hej,

wie das jetzt konkret in deinem Fall ist, weiß ich leider nicht. Grob ist es so weit ich weiß so, dass du, wenn du unter 24 Jahren alt bist, ein Einkommen von ca. 4000 DKK nachweisen musst, wenn über 24, dann ca. 7000 DKK. Bitte korrigiere mich jemand, wenn das jetzt überhaupt nicht stimmt. Es ist wohl grob gesagt so, dass dein Einkommen über dem dänischen Sozialhilfesatz liegen muss. Vielleicht kannst du genaueres beim Konsulat oder so erfahren.

Gruß, Phillipp
maybritt h
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Beitrag von maybritt h »

Hej!

Schau mal hier: [url=http://dk-forum.de/arbeiten-daenemark.asp#Aufenthaltsgenehmigung]dk-forum.de/arbeiten-daenemark.asp#Aufenthaltsgenehmigung[/url]


Maybritt
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If you don't want your future boss to read it,
don't post it."
marscho

Beitrag von marscho »

Hallo Anne.

Hab ich mal auf der Hompage von http://www.statsamt.dk/portal/site.asp?p=95 gefunden, als Bedingung zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung:

"beviser, at du råder over indtægter, der mindst svarer til kontanthjælpen til en tilsvarende familie omfattet af reglerne i lov om aktiv socialpolitik."


Und die Sätze für Konstanthjælpen sind:


§ 25. Kontanthjælpen udgør et månedligt beløb på

1) 10.245 kr. for personer, der er fyldt 25 år, og som har forsørgelsespligt over for børn,

2) 7.711 kr. for andre personer, der er fyldt 25 år,

3) 4.969 kr. for personer under 25 år, der ikke bor hos en eller begge forældre, og

4) 2.195 kr. for personer under 25 år, som bor hos en eller begge forældre.

Nachzulesen unter: http://www.retsinfo.dk/_GETDOCM_/ACCN/A20030070929-REGL

Grüße, Mario.
wuff
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Danke für die Antworten- aber hat jemand Erfahrung damit?

Beitrag von wuff »

Besten Dank für Eure Hilfe! Es würde mich interessieren ob jemand mit dieser Situation Erfahrung hat. Dem Staat würde man ja auf keinen Fall zur Last fallen, da der Mann ein ausreichendes Einkommen hat. Das Kuriose ist ja, dass der Mann die Aufenthaltsgenemigung aufgrund der Frau bekommt, die ihre dann wiederum aufgrund des Gehaltes des Mannes bekommt(d.h. sie hat ausreichende Mittel zur Verfügung).
Inwieweit der Mann Anrecht auf eine eigene Aufenthaltserlaubnis (aufgrund der eigenen Beschäftigung)hat, weiss ich auch nicht so recht.
Schöne Grüsse von Anne
MichaelD
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Beitrag von MichaelD »

Wirklich ein interessanter Fall. Ich glaube das wird schwierig. Es hat sich in den letzten Jahren immer wieder mal gezeigt, dass die Aufenthaltsregeln sehr eng auslegt werden, gerade auch gegenüber Deutschen. Besonders Sønderjylland hat einige hässliche Fälle in der Presse.

Nur wenn das notwendige Minimum arbeitest, seid ihr auf der sicheren Seite.

Vorausgesetzt, der Vater ist nicht gerade Norweger og Isländer, würde ein kommendes Kind auch kein Däne von Geburt an sein/sein können. Es würde daher auch kein Aufenthaltsrecht für Euch begründen.

Ob man als EU-Bürger, der in DK arbeitet, sein Aufenthaltsrecht verlieren kann, wenn man in den Erziehungsurlaub geht, ist auch eine interessante Frage. (Der Mutterschaftsurlaub sollte sicher sein.) Es spielt wahrscheinlich eine Rolle, ob man arbeitslosenversichert ist und die Mindestmitgliedschaftsdauer für Ansprüche (für dich wohl 1 Jahr) erfüllt hat.

Gruss Michael
Ursel
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Beitrag von Ursel »

Hej Anne und Michael und alle !

So wie ich die neuen Regeln verstehe, können EU-Bürger, die hier wegen ihrer Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis haben, ihren egal-wie-ausländischen Ehemann mitnehmen, der dann aufgrund der Familienzusammenführung eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt.

Wenn aber in diesem Fall der egal-wie-ausländische Ehemann eine Arbeit in DK hat, hat er doch wohl auch daraufhin Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung, denn er hat doch eine Arbeitserlaubnis (oder wie?).

Es ist aber bekannt, daß nicht-EU-Angehörige trotz Arbeitsvertrages Probleme mit der Aufenthaltsgenehmigung bekamen.
Der Punkt ist, daß die erlöschen kann, wenn ein dänischer Arbeitnehmer die Stelle ausfüllen könnte. Und dann wird man sehr schnell ausgewiesen.
Insofern ist es natürlich "sicherer", über die Aufenthaltsgenehmigung als des Ehepartners eine Aufenthaltsgenehmgung zu bekommen.
Und dazu müßten wir wohl hier untersuchen, ob die schwangere EU-Ehefrau eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, wenn sie ihr Einkommen von einem Angehörigen abhängig macht, der seine Aufenthaltsgenehmigung wiederum von ihr abhängig macht.
Da beißt sich irgendwie der Hund in den Schwanz - ob Bürokraten da noch durchblicken?

Vielleicht erklärst Du nochmal, wie Dein Mann in Dk eine Arbeit ... seid Ihr Grenzgänger, Anne?
Wenn die Arbeit erst in der Zukunft liegt, sehe ich von vornherein aufgrund einiger Erfahrungen eher schwarz...

trotzdem viel Glück - Ursel, DK
Ich würde vielleicht lieber gleich ans Justizministerium gehen.

Aber wie diese Frage geklärt wird, würde mich auch brennend interessieren!!!![/quote]
wuff
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Beitrag von wuff »

Hallo alle!
Also der Fall ist folgendermassen:
Deutsche Frau studiert in DK und bringt ihren nicht EU-Mann mit, welcher auch studiert und als erster fertig mit dem Studium wird und daraufhin in DK beschäftigt ist.
1. Möglichkeit: Frau wird auch mit dem Studium fertig und bekommt auch eine Anstellung. Sie kriegt ein Kind und will zwecks Kindererziehung länger als 1 Jahr zu Hause bleiben.
2. Möglichkeit: Frau wird auch mit dem Studium fertig und bekommt erstmal keine eine Anstellung. Sie kriegt ein Kind und will zwecks Kindererziehung länger als 1 Jahr zu Hause bleiben.

Ich habe mich nochmal nach den genauen Regeln im Internet umgeschaut, wo ich nun auch las, dass "råder over indtægter eller midler, som mindst skal være lig med starthjælpssatsen" ja auch als Voraussetzung genügt. Da müsste es doch dann egal sein, woher das Geld kommt, oder?
Beste Grüsse v. Anne

Hvornår gives der EU/EØS-opholdsbevis?
En EU/EØS-statsborger kan få udstedt et opholdsbevis, hvis han eller hun:
• har et lønnet arbejde.
• driver selvstændig erhvervsvirksomhed.
• udfører eller modtager tjenesteydelser, fx af industriel, handelsmæssig eller håndværksmæssig karakter. Det kan også være ydelser inden for de liberale erhverv.
• er studerende og er indskrevet ved en erhvervskompetencegivende uddannelse. Uddannelsen skal være støtteberettigende efter loven om Statens Uddannelsesstøtte (SU), og ansøgeren skal kunne forsørge sig selv under sit ophold i Danmark.
• råder over indtægter eller midler, som mindst skal være lig med starthjælpssatsen.
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