Wie verbindlich Email/muendl. Aussagen bei Wohnungskauf

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Leo
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Wie verbindlich Email/muendl. Aussagen bei Wohnungskauf

Beitrag von Leo »

Hi,

Wir beabsichtigen ein Andelsbolig zu kaufen, sind aber (wegen nicht sehr guten finanziellen Perspektiven der Andelsforening) nicht ganz sicher.
Wir haben aber dem Besitzer vorerst eine Email geschickt, dass wir interessiert sind, die Wohnung zu kaufen. Jetzt will der Besitzer den vertrag vorbereiten und fragt uns nach dem CPR Number und persoenlicher Information. Wir haben aber unsere Zweifeln.
An wann ist die Situation mit dem Kauf verbindlich und unverkehrbar vereinbart: nach dem Unterzeichnen des Vertrages? Oder schon nach der Email dass wir die Wohnung kaufen wollen?
Kann man die Vertragsunterschreibung auf diesem (oder auch spæteren) Stadium absagen, bis wir den Vertrag nicht unterschieben haben?

Leo
galaxina
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Beitrag von galaxina »

ich kann mir nicht vorstellen, dass eine e-mail schon eine rechtsverbindliche willenserklaerung ist. falls ja, ist zu hinterfragen, ob der vertrag unter das fernabsatzgesetz faellt...
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Vorsicht!!

Danske lov von 1686 sagt schon:

5-1-1. Een hver er pligtig at efterkomme hvis hand med Mund, Haand og Segl, lovet og indgaaet haver.

Dies ist einer der wenigen Bestimmungen in diesem Gesetz, der immer noch gültig ist, und sie Bedeutet, dass eine mündliche Vereinbarung in DK genau so gültig und verbindlich ist wie ein vom Notar beglaubigter Vertrag.

Natürlich ist es oft schwierig zu beweisen, dass ein mündlicher Vertrag vorgelegen hat. In vielen Fällen stehen ja dann Wort gegen Wort. Wenn der eine Seite aber durch ein email belegen oder wahrscheinlich machen kann kann, dass eine mündliche Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat .....

Wie das hier konkret aussieht weis ich nicht. Man sollte aber niemals glauben, dass mündliche Vereinbarungen ignoriert werden könnte.
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Leo
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Beitrag von Leo »

Verstehe ich richtig, dass man schon vor der Unterschreibung des Vertrages an seine Bedingungen gebunden ist? Oder sucht man dann nach Auswege in den Einzelheiten des Vertrages, wenn man doch mit dem Vertrag nicht einverstanden ist?

Leo
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Nein, das ist nicht der Punkt. Natürlich bist Du erst von dem schriftlichen Vertrag gebunden, wenn Du diesen Vertrag eingegangen bist - also wenn Du unterschreibst.

Es geht darum, dass eine mündliche Vereinbarung genau so verbindlich ist wie eine schriftliche. Wenn also ein mündlicher Vertrag vorliegt, dann ist man im Prinzip davon gebunden egal ob später ein schriftlicher Vertrag mit dem gleichen Inhalt folgt.

Im Streitfall geht es ja dann natürlich meistens darum, ob eine mündliche Vereinbarung vorgelegen hat. Weil mündliche Verträge oft schwer nachweisbar sind, kann man daher oft aus dem Vertrag rauskommen, wenn man einfach bestreitet, einen solchen mündlichen Vertrag eingegangen zu sein. In dem Fall ist es aber ganz wichtig, das man sagt: "Nein, das haben wir niemals vereinbart, das habe ich niemals gesagt". Man darf um Himmels Willen nicht sagen: "Ja, das hatten wir damals so verabredet, aber ich habe ja nichts unterschrieben und inzwischen habe ich mir die Sache anders überlegt".

Um aus ein mündlicher Vertrag rauszukommen, muss man also die Existenz diesen Vertrages bestreiten. Problematisch wird das allerdings, wenn die Gegenseite die Existenz des Vereinbarungs mit Zeugen oder E-mails belegen kann.
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