Zurückstellung von der Wehrpflicht / Bundeswehr
Zurückstellung von der Wehrpflicht / Bundeswehr
Hallo,
wir suchen nach praktischen Erfahrungen mit der Zurückstellung von der Wehrpflicht in Deutschland, wenn man:
- nach der Schule eine Lehre in DK beginnt
- nach der Schule ein Studium in DK beginnt
Ausgangssituation:
- volljährig
- Wehr erfasst
- Musterung steht jetzt an
- aktuell zurückgestellt wg Schulbesuch (Abi)
- Wohnort D; evtl ab 2007 Ausbildung in DK möglich
Was ist möglich ?
Was muss beachtet werden ?
Bitte keine Diskussion hier zur staatsbürgerlichen Pflicht oder zum Thema Wehrdienstverweigerung.
Wenn gegangen werden muss, geht es zur BW. Gibt es aber eine legale Möglichkeit dies zu vermeiden, ist angenehmer.
Schön wären Berichte über praktische Erfahrungen bzw. Aussagen derer, die sich in den entsprechenden Verordnungen auskennen.
Danke
Dieter
wir suchen nach praktischen Erfahrungen mit der Zurückstellung von der Wehrpflicht in Deutschland, wenn man:
- nach der Schule eine Lehre in DK beginnt
- nach der Schule ein Studium in DK beginnt
Ausgangssituation:
- volljährig
- Wehr erfasst
- Musterung steht jetzt an
- aktuell zurückgestellt wg Schulbesuch (Abi)
- Wohnort D; evtl ab 2007 Ausbildung in DK möglich
Was ist möglich ?
Was muss beachtet werden ?
Bitte keine Diskussion hier zur staatsbürgerlichen Pflicht oder zum Thema Wehrdienstverweigerung.
Wenn gegangen werden muss, geht es zur BW. Gibt es aber eine legale Möglichkeit dies zu vermeiden, ist angenehmer.
Schön wären Berichte über praktische Erfahrungen bzw. Aussagen derer, die sich in den entsprechenden Verordnungen auskennen.
Danke
Dieter
also zz in deutschland aktuell: gezogen wird nur noch bis max 23 jahre ! alle die bis 23 noch nicht gezogen wurden brauchen nicht mehr ! die körperlichen vorraussetzungen sind auch bissl angestrafft worden ! also iss das ales halb so wild !
wenn man eine lehre oder ausbildung jeglicher art hatt oder schon konkret in aussicht ist dann kann man sich zurückstellen lassen ganz legal ! und das ist egal wo die ausbildung ist ob in oder auserhalb D.
mein tipp ! einfach zur musterung gehen und erstma sehen wie es läuft mit chance erledigt es sich sowieso! dann unbedingt dem wehr berater sagen das ein studium ansteht oder eine brufsausbildung und mann gerne nach der ausbildung zum bund möchte weil einem dann bessere möglichkeiten geboten werden ! so und dann sollte das thema eigentlich gegessen sein ! weil eh mann fertig ist ist mann meist 23 oder hatt einen job und kann dann immer noch mal um ein aufschub bitten !
und wenn man eh kein wohnsitz mehr in D hatt iss man sowieso von der liste weil die bundeswehr keine wehrpflichtigen zieht die im ausland leben!!
netten tag noch .
wenn man eine lehre oder ausbildung jeglicher art hatt oder schon konkret in aussicht ist dann kann man sich zurückstellen lassen ganz legal ! und das ist egal wo die ausbildung ist ob in oder auserhalb D.
mein tipp ! einfach zur musterung gehen und erstma sehen wie es läuft mit chance erledigt es sich sowieso! dann unbedingt dem wehr berater sagen das ein studium ansteht oder eine brufsausbildung und mann gerne nach der ausbildung zum bund möchte weil einem dann bessere möglichkeiten geboten werden ! so und dann sollte das thema eigentlich gegessen sein ! weil eh mann fertig ist ist mann meist 23 oder hatt einen job und kann dann immer noch mal um ein aufschub bitten !
und wenn man eh kein wohnsitz mehr in D hatt iss man sowieso von der liste weil die bundeswehr keine wehrpflichtigen zieht die im ausland leben!!
netten tag noch .
Hej,
Danke euch Zweien !
Nun sagt die Verordnung (oder ist es ein Gesetz??) ja, dass man als
Wehrpflichtiger dem KWEA anzeigen muss, wenn man ins Ausland geht.
Insofern hätten wir schon befürchtet, dass man auch aus DK nach D zur Bw geholt wird.
Wenn noch jemand Erfahrungen hat, bitte gerne posten.
Hils
Dieter
Danke euch Zweien !
Nun sagt die Verordnung (oder ist es ein Gesetz??) ja, dass man als
Wehrpflichtiger dem KWEA anzeigen muss, wenn man ins Ausland geht.
Insofern hätten wir schon befürchtet, dass man auch aus DK nach D zur Bw geholt wird.
Wenn noch jemand Erfahrungen hat, bitte gerne posten.
Hils
Dieter
Stimmt.joe100 hat geschrieben:Hej,
Danke euch Zweien !
Nun sagt die Verordnung (oder ist es ein Gesetz??) ja, dass man als
Wehrpflichtiger dem KWEA anzeigen muss, wenn man ins Ausland geht.
Kann man aber auch sein lassen, in DK kräht kein Hahn danach.

Also, solange man nicht EINBERUFEN ist, also den Wisch zum quasi Anmarsch in die Kaserne bekommen hat, kann weder KWEA oder sonstwer Dich hindern eine (Lehr)Stelle im Ausland anzunehmen, zumal die ja in der BRD nich auf Bäumen wachsen.
Das mit dem KWEA würde ICH erst machen, wenn ich in DK Alles fest hätte, von DK aus, ganz einfach um prophylaktisch zu handeln.

als wherpflichtiger hatt man sich beim KWEA immer zumelden und mittzuteilen wo man gerade ist das ist pflicht !! also einfach sobald in dk alles klar ist dem amt mitteilen was sich geändert hatt und fertig iss nur routine! geht hauptsächlich darum das man fürs amt halt auffindbar ist wenn die mal was von einem wollen !
man bekommt bei der musterung auch so ein wisch wo alles draufsteht und ein vordruck (änderungsmitteilung) wil mann ab der musterung wehrerfasst ist und halt meldepflicht hatt bis man den dienst abgeleistet hatt oder ausgemustert wurde !
wie man so schön sagt melden macht frei !
man bekommt bei der musterung auch so ein wisch wo alles draufsteht und ein vordruck (änderungsmitteilung) wil mann ab der musterung wehrerfasst ist und halt meldepflicht hatt bis man den dienst abgeleistet hatt oder ausgemustert wurde !
wie man so schön sagt melden macht frei !
Hallo zusammen,
wir gehen nächstes Jahr nach DK und unser Sohn kommt mit. Hat vor 2 Monaten seine Erfassung bekommen. Prompt beim KWEA angerufen und gefragt was Sache ist. Mein Sohne muß schriftlich eine Genehmigung beantragen (reicht wenn er sie zur Musterung mitbringt), worin er sich erklärt, wann er nach DK geht und wie lange (natürlich so lange wie wir). Mit diesem Antrag, so wurde mir gesagt, ist das dann alles kein Problem mit der Genehmigung (wundert mich in unserem Bürokratendschungel).
Gruß
Andreas
wir gehen nächstes Jahr nach DK und unser Sohn kommt mit. Hat vor 2 Monaten seine Erfassung bekommen. Prompt beim KWEA angerufen und gefragt was Sache ist. Mein Sohne muß schriftlich eine Genehmigung beantragen (reicht wenn er sie zur Musterung mitbringt), worin er sich erklärt, wann er nach DK geht und wie lange (natürlich so lange wie wir). Mit diesem Antrag, so wurde mir gesagt, ist das dann alles kein Problem mit der Genehmigung (wundert mich in unserem Bürokratendschungel).
Gruß
Andreas
Hej Dackelwurm!
Diese Antwort kann ja nun niemand zu irgendwas gebrauchen.
Mich würde in diesem Zusammenhang mal interessieren, wie es damit steht, wenn Kinder im Ausland geboren und anssäsig sind, aber durchaus die dt. (u.U. auch noch andere, aber nicht zwangsläufig!!) Staatsbürgerschaft haben.
Nach dem,was ich bereits hier gelesen habe,werden die auf keinen Fall zum deutschen Wehrdienst gezogen?
Gruß Ursel, DK
Diese Antwort kann ja nun niemand zu irgendwas gebrauchen.
Mich würde in diesem Zusammenhang mal interessieren, wie es damit steht, wenn Kinder im Ausland geboren und anssäsig sind, aber durchaus die dt. (u.U. auch noch andere, aber nicht zwangsläufig!!) Staatsbürgerschaft haben.
Nach dem,was ich bereits hier gelesen habe,werden die auf keinen Fall zum deutschen Wehrdienst gezogen?
Gruß Ursel, DK
""Den virkelige opdagelsesrejse går ikke ud på at finde nye lande,
men at se med nye øjne."
---------------------------------------------------------Marcel Proust ...
men at se med nye øjne."
---------------------------------------------------------Marcel Proust ...
Ich habe mich auch mal darüber informiert, wie es aussieht mit meinem Wehrdienst. Ich werde am 14.9. gemustert und hatte schon - bevor ich mit dem Gedanken spielte für immer nach DK zu gehen - mir klar gemacht, dass ich auf keinen Fall zur BW gehe, eher dann Zividienst.
Jetzt habe ich mich noch mal informiert und das hier zum Thema gefunden:
Jetzt habe ich mich noch mal informiert und das hier zum Thema gefunden:
Also dürfte eigentlich jetzt jedem klar sein was man machen muss wenn man in welcher Situation ist.Internet hat geschrieben: 2. Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die "ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage ausserhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten" (§ 1 Abs. 2). Jemand begründet seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des Wehrpflichtgesetzes dort, wo er sich mit dem Willen niederlässt, auf die Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden. Wer wirtschaftlich von natürlichen oder juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist und dort weiterhin persönliche Bindungen unterhält - bei in Ausbildung befindlichen jungen Männern ist auf die Eltern abzustellen - hat seine Lebensgrundlage nicht im Ausland.
Auslandsdeutsche begründen regelmässig noch keinen ständigen Aufenthalt im Inland, wenn sie sich hier nur zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten.
Bei Wehrpflichtigen, die sich erkennbar nur vorübergehend im Ausland aufhalten, ruht die Wehrpflicht nicht, sie können zum Wehrdienst herangezogen werden.
Bei Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, ihre Lebensgrundlage jedoch im Inland haben, wie entsandte Beamte, Entwicklungshelfer, Firmenvertreter, ruht die Wehrpflicht grundsätzlich nicht. § 43 Abs. 1 macht die Heranziehung dieses Personenkreises vom Erlass eines besonderen Gesetzes abhängig. Dieses wurdes bisher nicht erlassen.
Hiervon gilt eine Ausnahme für diejenigen, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, z.B. zur Ausbildung. Sie können gemäss § 43 Abs. 1 S.3 Wehrpflichtgesetz zum Wehrdienst herangezogen werden.
3. Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie das Bundesgebiet länger als drei Monate [edit: oder für immer] verlassen wollen (§ 3 Abs. 2).
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und stellen nach dem am 01.01.1988 in Kraft getretenen Passgesetz einen Passversagungsgrund dar. Wird der ständige Aufenthalt ohne die nach § 3 As. 2 erforderliche Genehmigung ins Ausland verlegt, ruht die Wehrpflicht nicht (§ 1 Abs. 2 Nr.2).
Dänemark wird die Heimat für das restliche Leben!!
Danke Andrea!
Das wird eine Freundin von mir hoffentlich beruhigen, sie beginnt schon zu recherchieren, obwohl altersmäßig noch ein bißchen Zeit wäre.
Grüße an Euch, ich melde mich bald privat, bin aber etwas in Zeitnot (2 vergrippte Kinder) - Ursel, DK
Das wird eine Freundin von mir hoffentlich beruhigen, sie beginnt schon zu recherchieren, obwohl altersmäßig noch ein bißchen Zeit wäre.
Grüße an Euch, ich melde mich bald privat, bin aber etwas in Zeitnot (2 vergrippte Kinder) - Ursel, DK
""Den virkelige opdagelsesrejse går ikke ud på at finde nye lande,
men at se med nye øjne."
---------------------------------------------------------Marcel Proust ...
men at se med nye øjne."
---------------------------------------------------------Marcel Proust ...
nachdem ursel mal wieder ihre redundanzen abgesondert hat, kann man festhalten, dass joes sohn wird wohl um die armeezeit herumkommen wirdUrsel hat geschrieben:Danke Andrea!
Das wird eine Freundin von mir hoffentlich beruhigen, sie beginnt schon zu recherchieren, obwohl altersmäßig noch ein bißchen Zeit wäre.
Grüße an Euch, ich melde mich bald privat, bin aber etwas in Zeitnot (2 vergrippte Kinder) - Ursel, DK