Vielen Dank für die vielen Tipps und Erfahrungsberichte.
Nach langem Lesen hier im Forum, einschlägiger D-, EU und DK-Regelungen ist die Sache für mich eindeutig:
1. Wer in Dänemark arbeitet, aber dessen Familie noch in D lebt und der somit regelmäßig (nicht zwingend jedes Wochenende!) nach D fährt, darf seinen in D zugelassenen PKW auch weiter mit dt. Schildern zur Arbeit nach DK fahren - unbefristet lang.
2. Wer Wochenendpendlern rät, sein Auto "so schnell wie möglich in DK umzumelden" verleitet diese zu einer Straftat (Steuerhinterziehung wg. §3 KFZ-Steuergesetz) in D, immerhin mit bis zu 10 Jahre Knast bedroht, nicht bloß 4 Monate wie in DK
Begründung:
Entscheidend ist die Wohnsitzfrage.
Für D gilt, dass sobald ein Wohnsitz in D überhaupt angemeldet ist, ist dieser immer automatisch Hauptwohnsitz. Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals in 2005 klargestellt:
Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen... für sie bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz
Mitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 110/2005 vom 10. November 2005
Für die EU gilt bzgl. Wohnsitzfrage bei KFZ-Zulassung die Regelung, dass der gewöhnliche Wohnsitz letztendlich da ist, wo persönliche Bindungen vorliegen und man daher regelmässig zurückkehrt, auch wenn man beruflich einen anderen Wohnsitz hat und sich dort >183 Tage/Jahr aufhält:
[url]http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31983L0182:DE:HTML[/url]
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.
Es gibt in dieser EU Regelung 83/182/EWG dann noch eine Sonderregelung für Dänemark, die jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt:
Artikel 9
Sonderregelungen
(3) Das Königreich Dänemark wird ermächtigt, seine hinsichtlich des gewöhnlichen Wohnsitzes geltenden Regelungen beizubehalten, nach denen alle Personen, einschließlich Studenten, in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Fall, ihrer gewöhnlichen Wohnsitz in Dänemark haben, wenn sie dort ein Jahr oder 365 Tage während eines Zeitraums von 24 Monaten bleiben.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist jedoch folgendes zu beachten: - Sofern die Anwendung dieser Regeln dazu führt, daß eine Person zwei Wohnsitze hat, so ist ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem ihr Ehegatte und ihre Kinder wohnen
Damit ist also endgültig geklärt, dass bei Arbeitnehmern in DK, die ihre Familien noch in D wohnen haben, deren "gewöhnlicher Wohnsitz" bei der Frage der KFZ-Zulassung/Steuer in Deutschland liegt! Somit können sie nach Art. 4 und 5 derselben o.g. EU-Richtlinie ihre dt. Kennzeichen behalten und sollten dies auch, da sie sonst bei der Fahrt nach / in D dort mit dem Gesetz in Konflikt kommen (passiert immer wieder in div. Foren, meist sind das aber Deutsche, die in Polen etc. einen Wohnsitz haben und dann mit ihrem PL-Fzg. nach D kommen, wo sie auch einen Wohnsitz haben...).
Die Rechtsgrundlage 83/182/EWG ist den Dänen auch sicher bekannt, sonst gäbe es kaum dieses Formular: [url]http://www.politi.dk/NR/rdonlyres/F562295B-374C-4E50-876E-0F1B0B96BB30/0/P216E_0606.pdf[/url]
Die dänischen Behörden stellen in diesem Formular allerdings viele Fragen, die nach EU-Richtlinien gar nichts zu sagen haben. Man sollte daher gut o.g. 83/182/EWG kennen. Laut Forenberichten hier wird ein solcher Antrag aber auch großzügig von den Dänen gehandhabt, sodass ich die Verbissenheit, mit der manche die Leute am liebsten schon am ersten Tag ihres DK-Aufenthaltes zur Umregistrierung jagen wollen, bisweilen nicht verstehe.
Grüße,
Uwe Hans