Mit DK-Kennzeichen u dt. Wohnsitz in D Auto fahren?

Fragen und Tipps: Bürokratie, dänisches Recht, usw.
Ursel
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Beitrag von Ursel »

Hej Gaby!

Erinnern kann ich mich gut, hellsehen nicht - habe auch nicht vor, es zu lernen, weil es viel lohnenswertere Dinge gibt!
Daher mein Hinweis auf die Suchfunktion.
Auch hier kannst Du noch Gefahr laufen,daß jemand widerspricht - so ist das in einem Forum, immerhin findest Du abersicher auch Links der Behörden... mit den Gesetzestexten kann man zumindest bei den Behörden mehr pochen als mit Forumsmitgliederaussagen :wink: :idea:

Manche erinnern sich sogar noch im Alter - diesmal nur am Rande --- irgendwo hieß es, Kinder und Jugendliche zählen hier nicht, ist das jetzt die Retourkutsche? :wink:


Verwunderte Grüße - Ursel, DK, eigentlich ohne Probleme mit dem Älterwerden, dafür aber sehr wohl mit der Haltung mancher Menschen gegenüber dem Alter :wink:
""Den virkelige opdagelsesrejse går ikke ud på at finde nye lande,
men at se med nye øjne."

---------------------------------------------------------Marcel Proust
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Peter

Beitrag von Peter »

es ist nur erlaubt ein KFZ mit deutscher Zulassung zu fahren wenn

das volle Einkommen in DE erzielt wird

aber dann 0 Einkommen in DK
GabyR

Beitrag von GabyR »

Hej Ursel,

damit keine Missverständnisse aufkommen, ich hab die Frage, ob du dich noch erinnerst, in keinster Weise auf das Alter bezogen, sondern auf die Anzahl Jahre, die du schon nicht mehr in Deutschland lebst.

Schließlich weiß ich nicht, wie lange du schon hier weg bist und wie viel Erinnerung du dir noch an deutsche Logik, Gesetzgebung etc. erhalten hast. :wink: :wink: :wink:

Kærlig hilsen - Gaby
annikki

Beitrag von annikki »

Hej Peter !
Sorry, das was du da so schreibst hab ich noch nie gehort .......... und gehe auch nicht davon aus, dass es sich in so einem knappen Satz einfach so formulieren lässt.
told & skat verlangt das nicht sofort ... bis 2 jahre kann man locker Verlängerung beantragen.
Ist dir klar , was es kostet, einen Wagen umzuregistrieren ???? :?
naja, ich hab schon seit 20 jahren ein dk-zeichen dran ... hab mir gerade in kiel schöne autos angeschaut, hach, da kribbelts doch in den fingerspitzen ...
lg annikki
Simba
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Beitrag von Simba »

Ist dir klar , was es kostet, einen Wagen umzuregistrieren ????
Das kann aber kein Argument sein, wenn ich in DK leben will. Entweder ich komme dann halt ohne Auto klar, oder ich muss in den sauren Apfel beissen. :roll:

Aber eigentlich ging es in dem Thread um was anderes. Nämlich, wenn der Fragesteller in DK wohnt (also länger als 183 Tage) und mit dänischen Nummernschild dann seine in D verbleibende Familie am Wochenende besucht. Die Frage war, ob es da Probleme in D geben könnte.

LG Simba
Peter

Beitrag von Peter »

und ob ich weiss was das alles kostet, wir haben uns selber ein 15 Jahre altes Auto aus DE geholt um es hier dann einzuregistrieren und somit immerhin noch ca 25000,- kronen gespart.

Da wir hier aber direkt an der Grenze wohnen und viele Deutsche treffe die in DE arbeiten weiß ich das.
Habe selber schon Schriftstücke von toldskat gelesen die das bestätigten
Ich hatte auch mal den Link dazu, kann diesen aber grad leider nicht finden.
Solange man KEIN Einkommen in DK erzielt ist es möglich weil man ja auch die steuerlichen Vorteile wie z.B. den fradrag nicht hat
annikki

Beitrag von annikki »

hej simba, da er weiterhin berechtigt ist auf deutschen platten zu fahren ... hat sich die frage mein ich schon längst beantwortet .....


und wenn das auto z.B. heute nagelneu ist und in ca. 2 jahren dementsprechend weniger wert ist, dann würd ich es wohl kaum schon heute umregistrieren lassen, wenns auch in 2 jahren noch okay und wohl um einiges "günstiger" sein wird. .. auch gibts in der startphase genug andere Ausgaben ...... wie langer transport am WE, doppelte haushaltsführung und und und ... ich kenne hier niemanden , der freiwillig einen tag zu früh umregistriert hat .... ;-)) dafür aber einige, die erstmal die ganze Luxusausstattung rausmontiert haben, dann wurde das auto geschätzt, und dnn wurd das auto wieder schön aufgemöbelt .. alles mehrmals erlebt :-)) naja, ich bin acuh schon viele jahre hier, da erlebt man schon einiges :-)) lg annikki
udo66

Beitrag von udo66 »

ich kenne hier niemanden , der freiwillig einen tag zu früh umregistriert hat .... Darum gehts!
Die meisten tun es so. Gelbes Kennzeichen oder grænsepladdern waere moeglich - mein Autohaendler hat das hingekriegt ohne das ich da was machen musste. Und es war legal! Es hat geklappt und ich fand es gut!
D.

:D
tysk-pige
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Beitrag von tysk-pige »

"Gelbes Kennzeichen oder grænsepladdern waere moeglich"

was ist das denn? Gelbes Kennzeichen dachte ich ist nur für Firmenfahrzeuge. Und was ist grænsepladdern?

Dann noch eine Frage zum Grenzpendeln. Ist es nicht so, dass man als Pendler gilt, wenn man mindestens einen Tag pro Woche nach Hause fährt?

Hilsen
Annegret
Ursel
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Beitrag von Ursel »

Hej Gaby!

Ist ja auch egal, gehört nicht zum Thema.
Die Anzahl meiner Jahre hier schlägt sich allerdings durchaus auf mein Alter nieder, so ein Jungbrunnen ist DK denn auch nicht :wink: :wink:

Und wir haben ja regelmäßigen Kontakt mit Dtld., einmal sogar eine langjährige Behördensache gehabt - und wir sehen/hören Nachrichten, lesen Zeitungen... etc. -- also, die dt. Gesetzgebung ist mir nicht fremd, zumal ich zu denen gehöre, die nie ihre Wurzeln vergessen könnte.
Was übrigens just heute nachmittag eine Dänin gut verstand, die hoffte, meine neue Kälteunempfindlichkeit sei das einzige, was ich mir von den Dänen übernommen hätte :wink:
So schlimm sehe ich die Dänen allerdings wirklich nicht :mrgreen: - und sie selber bestimmt auch nicht :wink:
Alerdings: Logisch ist die Gesetzgebung hier auch nicht immer - aber wo ist sie das schin?
Kommt wohl auch immer auf den Standpunkt des Betrachters an :wink:

Trotzdem schönes Wochenende - Ursel, DK :D
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Uwe Hans
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Beitrag von Uwe Hans »

Vielen Dank für die vielen Tipps und Erfahrungsberichte.
Nach langem Lesen hier im Forum, einschlägiger D-, EU und DK-Regelungen ist die Sache für mich eindeutig:
1. Wer in Dänemark arbeitet, aber dessen Familie noch in D lebt und der somit regelmäßig (nicht zwingend jedes Wochenende!) nach D fährt, darf seinen in D zugelassenen PKW auch weiter mit dt. Schildern zur Arbeit nach DK fahren - unbefristet lang.
2. Wer Wochenendpendlern rät, sein Auto "so schnell wie möglich in DK umzumelden" verleitet diese zu einer Straftat (Steuerhinterziehung wg. §3 KFZ-Steuergesetz) in D, immerhin mit bis zu 10 Jahre Knast bedroht, nicht bloß 4 Monate wie in DK :wink:

Begründung:
Entscheidend ist die Wohnsitzfrage.
Für D gilt, dass sobald ein Wohnsitz in D überhaupt angemeldet ist, ist dieser immer automatisch Hauptwohnsitz. Das Bundesverfassungsgericht hat nochmals in 2005 klargestellt:
Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen... für sie bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz
Mitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 110/2005 vom 10. November 2005
Für die EU gilt bzgl. Wohnsitzfrage bei KFZ-Zulassung die Regelung, dass der gewöhnliche Wohnsitz letztendlich da ist, wo persönliche Bindungen vorliegen und man daher regelmässig zurückkehrt, auch wenn man beruflich einen anderen Wohnsitz hat und sich dort >183 Tage/Jahr aufhält:
[url]http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31983L0182:DE:HTML[/url]
Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.
Es gibt in dieser EU Regelung 83/182/EWG dann noch eine Sonderregelung für Dänemark, die jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt:
Artikel 9

Sonderregelungen

(3) Das Königreich Dänemark wird ermächtigt, seine hinsichtlich des gewöhnlichen Wohnsitzes geltenden Regelungen beizubehalten, nach denen alle Personen, einschließlich Studenten, in dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Fall, ihrer gewöhnlichen Wohnsitz in Dänemark haben, wenn sie dort ein Jahr oder 365 Tage während eines Zeitraums von 24 Monaten bleiben.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist jedoch folgendes zu beachten: - Sofern die Anwendung dieser Regeln dazu führt, daß eine Person zwei Wohnsitze hat, so ist ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem ihr Ehegatte und ihre Kinder wohnen
Damit ist also endgültig geklärt, dass bei Arbeitnehmern in DK, die ihre Familien noch in D wohnen haben, deren "gewöhnlicher Wohnsitz" bei der Frage der KFZ-Zulassung/Steuer in Deutschland liegt! Somit können sie nach Art. 4 und 5 derselben o.g. EU-Richtlinie ihre dt. Kennzeichen behalten und sollten dies auch, da sie sonst bei der Fahrt nach / in D dort mit dem Gesetz in Konflikt kommen (passiert immer wieder in div. Foren, meist sind das aber Deutsche, die in Polen etc. einen Wohnsitz haben und dann mit ihrem PL-Fzg. nach D kommen, wo sie auch einen Wohnsitz haben...).
Die Rechtsgrundlage 83/182/EWG ist den Dänen auch sicher bekannt, sonst gäbe es kaum dieses Formular: [url]http://www.politi.dk/NR/rdonlyres/F562295B-374C-4E50-876E-0F1B0B96BB30/0/P216E_0606.pdf[/url]
Die dänischen Behörden stellen in diesem Formular allerdings viele Fragen, die nach EU-Richtlinien gar nichts zu sagen haben. Man sollte daher gut o.g. 83/182/EWG kennen. Laut Forenberichten hier wird ein solcher Antrag aber auch großzügig von den Dänen gehandhabt, sodass ich die Verbissenheit, mit der manche die Leute am liebsten schon am ersten Tag ihres DK-Aufenthaltes zur Umregistrierung jagen wollen, bisweilen nicht verstehe.

Grüße,
Uwe Hans
Simba
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Beitrag von Simba »

Gegenfrage, was, wenn man erst in DK normal gelebt hat (natürlich mit entsprechendem DK-Kennzeichen), dann aber die Familie nach D zieht. Aufenthalt des Mannes in DK natürlich weit mehr als 183 Tage im Jahr. Soll man nun sein Auto in DK dann auf D wieder ummelden?

LG Simba
Uwe Hans
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Beitrag von Uwe Hans »

@Simba: Ich würde das mit dem deutschen Finanzamt klären. Vermutlich wird davon ausgegangen, dass Dein Mann seinen gewöhnlichen Wohnsitz/Hauptwohnsitz dann in D bei euch hat, sofern er dahin regelmässig (nach FA-Definition ist damit idR einmal monatlich gemeint) zurückkehrt. Dann müsste das Fzg spätestens 1 Jahr nach Umzug nach D umgemeldet und die dt. KFZ-Steuer entrichtet werden (vgl. Kraftfahrtsteuergesetz §3).
Hier mal ein Link aus www.verkehrsportal.de
Sehr geehrter Herr XXX,

hiermit wird der Eingang Ihrer E-Mail bestätigt und wie folgt beantwortet.
Bei der kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und
ihrer Anhänger ist Folgendes zu beachten:


Das Halten ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt grundsätzlich der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Steuerbefreiungen in Betracht kommen.

§ 3 Nr. 13 KraftStG


Nach § 3 Nr. 13 KraftStG ist das Halten ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit.


Personenkraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen einschließlich der selbstfahrenden Wohn-
mobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t, Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge sowie Kraftomnibusse (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Zu den Anhängern gehören auch Wohnwagenanhänger.


Nach Ablauf eines Jahres unterliegt das ausländische Fahrzeug dem Zulassungsverfahren nach der StVZO (§ 1 Abs. 1 und § 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
-VInt-). Der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte muss die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens beantragen (§ 23 Abs. 1 StVZO); unterlässt er dies, so benutzt er das Fahrzeug im
Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung und damit widerrechtlich i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 KraftStG.

Die Steuerbefreiung entfällt bereits vor Ablauf der für den vorübergehenden Aufenthalt geltenden Jahresfrist, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen (z. B. mit Kraftomnibussen oder Taxis) oder Gütern dient (§ 3 Nr. 13 Satz 2 1. Alt. KraftStG). Eine Beförderung ist nur dann entgeltlich, wenn sie den wirtschaftlichen Interessen des Fahrzeughalters oder
Fahrers dient. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich ein Mitfahrer lediglich an den
Betriebskosten der Fahrt beteiligt.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist nicht mehr vor, wenn das Fahrzeug von Personen benutzt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Nr. 13 Satz 2 2. Alt. KraftStG). Diese Benutzung ist jedoch nicht steuerschädlich, wenn sie ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters
oder Fahrers erfolgt (z. B. Probefahrt nach Instandsetzung des Fahrzeugs durch eine deutsche Werkstatt) oder dieser sich im Fahrzeug befindet.

Die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richtet sich nach §§ 8 und 9 AO. Die Begriffe entsprechen im Wesentlichen dem EU-rechtlichen und dem zollrechtlichen Begriff "gewöhnlicher Wohnsitz". Bei mehrfachem Wohnsitz gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person der Ort, zu dem sie wegen persönlicher Bindungen enge Beziehungen hat, sofern sie regelmäßig (im Allgemeinen wenigstens einmal im Monat) dorthin zurückkehrt. Hält sich eine Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer oder zum Besuch einer Universität oder Schule im Inland auf, so behält sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland.

...
Genfer Abkommen und DBA-KraftSt


Die Vorschrift des § 3 Nr. 13 KraftStG wird überlagert von Befreiungsregelungen in dem multilateralen Abkommen vom 18.05.1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr -Genfer Abkommen- (BGBl. 1960 II S. 2398) und in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zur KraftSt.


Soweit die Abkommen günstigere Regelungen enthalten, sind diese für die Besteuerung maßgebend. Die Staaten, die dem Genfer Abkommen beigetreten sind, und die Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, sind in der Anlage 1 zusammengestellt.


Nach dem Genfer Abkommen sind Fahrzeuge, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen oder von der Zulassungspflicht befreit sind, von der KraftSt befreit, wenn sie
vorübergehend zum privaten Gebrauch eingeführt werden. Ein Gebrauch ist auch dann noch privat, wenn ein ausländischer Arbeitgeber einem inländischen Arbeitnehmer ein ausländisches Fahrzeug für betriebliche Zwecke - z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - gegen Entgelt oder unentgeltlich zur Verfügung stellt.


Eine Befreiung entfällt erst dann, wenn das Fahrzeug für die entgeltliche Personenbeförderung oder für die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung verwendet wird. Die Überlassung eines ausländischen Personenkraftfahrzeugs an den inländischen Arbeitnehmer kann nicht als entgeltliche Personenbeförderung angesehen werden.

Die Befreiung wird solange gewährt, wie die Voraussetzungen für die vorübergehende
Verwendung von Kraftfahrzeugen sind seit dem 01.01.1993 die Verordnungen (EWG) Nrn. 1855/89 und 2249/91 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV), ab 01.01.1994 Art. 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. der EG Nr. L 302/1 vom 19.10.1992) sowie Art. 717 bis 723 der dazu erlassenen Durchführungsverordnung maßgebend. Danach ist die vorübergehende Verwendung unter der Voraussetzung einfuhrabgabenfrei, dass das Fahrzeug



- bei einer beruflichen Verwendung

- von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder für deren Rechnung eingeführt wird, von dieser Person oder für deren Rechnung beruflich verwendet wird und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen ist. Fehlt eine amtliche Zulassung, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn das Fahrzeug Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ist,

- ausschließlich für Beförderungen verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden,

- bei einer privaten Verwendung

- von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person eingeführt wird und von dieser Person privat verwendet wird sowie außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen ist. Fehlt eine amtliche Zulassung, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn das Fahrzeug Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ist.

Dies gilt auch in folgenden Fällen:


- Für den Gebrauch eines privaten Straßenfahrzeuges, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem der Verwender seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und zwar für die regelmäßigen Fahrten im Zollgebiet der Gemeinschaft zwischen diesem Wohnsitz und der Arbeitsstätte und zurück. Die Bewilligung dieses Verfahrens unterliegt keiner anderen zeitlichen Begrenzung;


- für den Gebrauch eines privaten Straßenfahrzeugs durch einen Studenten, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, im Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern sich der Student dort ausschließlich zur Durchführung seines Studiums aufhält.

Die vorstehend genannten Fahrzeuge dürfen für die Dauer von sechs Monaten mit oder ohne Unterbrechungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, bei Studenten für die Aufenthaltsdauer im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.

Mit der Schaffung des EU-Binnenmarktes (bis 31.10.1993: EG-Binnenmarktes) am 01.01.1993 ist dann auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet beschränkt worden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993). Seit dem 01.01.1993 werden danach Einfuhrabgaben für Fahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten (bis 31.10.1993: EG-Mitgliedstaaten), die vorübergehend eingeführt werden, auch dann, nicht erhoben, wenn sie von Inländern - auch für eigene Zwecke - zu Inlandsfahrten benutzt werden. Bei Fahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten, die dem Genfer Abkommen beigetreten sind, entfällt die KraftSt-Befreiung deshalb in diesen Fällen nicht.

Die KraftSt-Befreiung nach dem Genfer Abkommen endet in allen Fällen, wenn ein Fahrzeug nicht mehr zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen ist. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der VInt ist die Steuer danach für Fahrzeuge zu erheben, die sich länger als ein Jahr im Inland befinden oder für die schon vorher im Inland ein Standort begründet ist (vgl. Abschn. I Abs. 1 und 5).


Nach den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zur KraftSt mit den in Anlage 1 genannten Staaten (Ausnahmen: Bulgarien, Italien, Tunesien, Ungarn) sind die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zugelassenen Personenkraftfahrzeuge und deren Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, von der KraftSt befreit.

Für Fahrzeuge aus Finnland, Griechenland, dem Iran, Israel, Kroatien, Norwegen, Portugal, San Marino, den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, der Slowakei, Tschechien und der Türkei ist die Befreiung nach dem Abkommen ausdrücklich auf einen vorübergehenden Aufenthalt von einem Jahr begrenzt.

Fahrzeuge aus Dänemark, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz sind nur begünstigt, wenn der vorübergehende Aufenthalt 14 aufeinander folgende Tage nicht übersteigt. In allen anderen Fällen wird die Befreiungsdauer durch § 1 Abs. 1 und § 5 VInt eingeschränkt.

Nach Ablauf eines Jahres, bei Begründung eines Standorts im Inland schon früher, sind die Fahrzeuge danach nicht mehr zum vorübergehenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und werden, wenn die Zulassung nach den Vorschriften der StVZO nicht erfolgt, widerrechtlich benutzt (vgl. Abschn. I Abs. 1 und 5).


Ob ein ausländisches Fahrzeug zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland eingeführt wird, ist nach den zollrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Danach ist die in den bilateralen Abkommen vereinbarte KraftSt-Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische Fahrzeuge zu gewähren, die von Inländern im Inland benutzt werden (vgl. Buchstabe a Abs. 3).


Im Hinblick auf die am 01.01.1993 durch den EU-Binnenmarkt eingetretenen einfuhrabgaberechtlichen Änderungen (vgl. Buchstabe a Abs. 4) entfällt die Steuerbefreiung nach den mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen Abkommen nicht, wenn die zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführten Fahrzeuge von Inländern - auch für eigene Zwecke - zu Inlandsfahrten benutzt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen ausreichend antworten konnte und verbleibe



Mit freundlichen Grüßen

YYY

Finanzamt Löbau
Das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen [url]http://www.tyskret.com/deutsch/dba/dk1997/dbdedk97.html[/url] regelt bezügl. registreringsafgift, KFZ-Steuer etc. keine gegenseitige Anrechnung, sondern nur den Informationsaustausch etc. hierüber.

Grüße,
Uwe Hans
GabyR

Beitrag von GabyR »

DANKE, Uwe Hans, dass du diese sachlichen Informationen hier gepostet hast und uns somit daran teilhaben lässt.

Schönes Wochenende - Gaby
Antworten