Hallo!!!
Ist es möglich Kindergeld zu beantragen? Mein Freund hat ein Kind in Deutschland, wie muss er sich verhalten, bzw. was muss er tun wenn er weiter in DK arbeitet, aber in Deutschland gemeldet ist?
Kindergeld in DK?
- Lars J. Helbo
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Du kannst nur Kindergeld in DK beantragen, wenn das Kind in DK gemeldet ist (und CPR hat).
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Liv uden Bevægelse kan være godt nok for gulerødder og kålhoveder, som ikke er bedre vant. - N.F.S.Grundtvig
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Das stimmt so nicht. Wenn der einzige Verdiener in der Familie z.B. in DK als Pendler arbeitet, bekommt er auch von DK Kindergeld. Zusätzlich muss dann bei der deutschen Familienkasse ein Ausgleich zum deutschen Ki-Geld beantragt werden, da das dänische etwas geringer ausfällt.
Dies gilt aber nur, wenn ein Verdiener da ist. Arbeitet die Frau z.B. in DE (nicht als 400,- Euro Jobber) dann wird das Ki-Geld von DE bezahlt.
@trummerlotte
DK bezahlt sich nicht so dumm und dusselig, schliesslich kassieren sie ja auch einen nicht gerade geringen Teil des Lohns als Steuern, denn die zahlst Du auch in DK wennman dort arbeitet.
Dies gilt aber nur, wenn ein Verdiener da ist. Arbeitet die Frau z.B. in DE (nicht als 400,- Euro Jobber) dann wird das Ki-Geld von DE bezahlt.
@trummerlotte
DK bezahlt sich nicht so dumm und dusselig, schliesslich kassieren sie ja auch einen nicht gerade geringen Teil des Lohns als Steuern, denn die zahlst Du auch in DK wennman dort arbeitet.
mvh
Michael
Michael
Hi ihr,
brenzliges Thema............
und wie sieht es aus, wenn der neue mann nicht der vater der Kinder ist ?
der richtige vater aber in deutschland beamter ist und mir laut aussage des grenzecenters gesagt wurde, der leibliche vater arbeitet und wäre somit kindergeldberechtigt.
berechtigt wäre er und müsse dann das kindergeld beantragen und an die mutter weiterleiten.
beantragen kann aber nur derjenige, wo das kind gemeldet ist und seinen aktuellen wohnsitz hat. kind lebt bei mutter. mutter ist pendlerin.
leibliche vater hat sich somit beim besoldungsamt schlau gemacht und ihm wurde gesagt, das das einkommenssteuergesetz über dem eu-recht steht und somit alles beim alten bleibt. mutter kann weiterhin kindergeld aus flensburg beziehen.
bin in deutschland zwar eigentlich nicht verpflichtet steuererklärung abzugeben seit januar 2008, aber mein jetziger mann hatte für einen monat ebenfalls job und hat steuer gezahlt. somit wäre ich durch den monat auch wieder zur abgabe der steuererklärung in deutschland verpflichtet, wo mein einkommen mit angegeben werden muss in extra formular.
ist der leibliche vater aber sowieso nur ausschlaggebend ?
wer kann mir das beantworten ?
jeder sagt was anderes. habe auch eine kollegin gehabt deren kindesvater sogar däne war und das kind bei ihr lebt in deutschland, aber sie sich bei der kommune informierte und ihr mehrfach gesagt wurde, das sie in deutschland wohnt und das kind in deutschland wohnt und somit dänemark nicht zahlen muss.
andere kollegin, allerdings keine pendlerin, sondern mit festen job sagt sie müsse kindergeld in dänemark beziehen, auch wenn der leibliche vater in deutschland wohnt.
bei mir wäre es noch komplizierter. tochter studiert im anderen bundesland, erhält über mich als mutter kindergeld , ist über 18, also fiele auch der ausgleich 120 euro bis 154 euro weg und da sie bafögberechtigt ist muss sie gelder aus deutschland beziehen. bzw in dänemark bekommt ein kind nur bis 18 jahre kindergeld.
selbst wenn es möglich wäre, das sie kindergeld selbst beantragt, was nur geht, wenn ich als mutter nicht berechtigt wäre, es zahlt immer nur eine Kindergeldkasse Kindergeld aus und nicht getrennt, dann müsste sie von mir den aktuellen steuerbescheid einreichen für bafög, welchen ich nur bekomme, wenn ich in deutschland steuererklärung abgebe. muss ich aber nur , wenn lückenlos nur in dänemark geld verdient wurde.
beispiel ohne leiblichen vater :
ich bin nur in dänemark steuerpflichtig , weil ehemann nr. 2 keinen Job hat und keine lohnsteuer zahlte.
im Juli zahlt ehemann nr. 2 aber einen monat lang, da kurzzeitjob lohnsteuerklasse 5. in dem monat wäre also deutschland zuständig und in den darauffolgenden bzw den monaten davor wäre dänemark zuständig ?
das wäre wohl etwas kompliziert jedesmal alles ändern zu lassen.
oder zählt es das der leibliche vater in deutschland wohnt und steuern zahlt, aber kindergeld nicht an ihn ausgezahlt werden kann, da nicht das kind bei ihm wohnt ?
verpflichtung zur einkommenssteuer scheint wohl auch ausschlaggebend zu sein, da dies über dem eu-recht steht.
bis jetzt habe ich nichts ändern lassen, da ich mich auf die aussage verlassen habe, was mein ex Mann nr. 1 erfragt hatte beim LBA und da ich durch den Job in dänemark immer noch bei der ARGE geführt werde ( hat mit Krankenkasse zu tun, da ich unregelmässige stunden habe also Verdienst, aber keine geldleistungen beziehe) denke ich würde dänemark auch nicht zahlen müssen.
ist der pendlerstatus unter 180 tage oder festangestellt ausschlaggebend ?
ich finde, es gibt wirklich viel zu wenig informationen darüber, so dass ich schon mehrmals gehört habe, das eigentlich dann doch dänemark zuständig war und die kindergeldkasse in deutschland weiterzahlte, weil die mütter/väter diese informationen nicht hatten und somit deutschland dicke rückzahlung des kindergeldes verlangte, was dänemark aber natürlich erst ab antragstellung zahlt, also nicht rückwirkend und plötzlich ein pendler so richtig am arsch war und bei 2-3 kindern kann das einen satte rückzahlung bedeuten. hörte fälle von 17000 euro rückzahlung an die deutsche kindergeldkasse.
ich persönlich traue mich gar nicht bei meiner kindergeldkasse nachzufragen, da ich nicht immer davon ausgehen kann kompetente ansprechpartner, die wirklich ahnung von eu-recht und pendlern und steuern haben, anzutreffen.
was ich hundert pro weiss ist, wenn der leibliche vater mit der pendlerin noch verheiratet ist und in deutschland steuern zahlt, dann muss einfach der mann bzw. andere partner der Kindergeldkasse angeben das Kindergeld auf ihn zu übertragen, da anderer partner in dänemark beschäftigt ist.
wie sieht es aber bei den geschiedenen ehen aus ?
kenne auch solche, wo der leibliche vater arbeitslos ist, keinen kontakt zur mutter und diese weiterhin kindergeld in deutschland bezieht.
und diese fälle sind mir mehr bekannt, als die wo das kindergeld aus dänemark bezogen wird.
alle die ich gefragt habe, bekommen immer noch weiterhin in deutschland ihr kindergeld. komisch.
man könnte ja mal eine umfrage starten im forum.
wer bekommt wo kindergeld , oder wer hat schon mal in dänemark beantragt und wurde nicht genehmigt, trotzdem pendler und ehepartner oder leibliche vater keinen verdienst hat.
ich kann mir nicht vorstellen, das man mal hier und mal da beantragen muss.
so einfach scheint die sachlage nicht in jedem fall zu sein......
ich hab schon mehrfach das kindergeldgesetz oder das internet durchsucht, aber bin immer beim steuerrecht hängengeblieben und finde aber nicht wirklich die gesetze über das eu-recht speziell für dänemark.
vielleicht könnte hier ja mal ein däne helfen, der bei den kommunen die sachlage schildert, wer denn nun wann in dänemark beantragen kann und welches formular benötigt wird.
welche vorraussetzungen sozusagen gegeben sein müssen, um in dänemark überhaupt kindergeldberechtigt zu sein.
über die 180 tage regelung fallen muss, oder wirklich nur alleinverdiener und nur steuerabgabepflichtig in dänemark, oder wohnsitzabhängig......etc.
ich kann leider nicht gut dänisch, somit finde ich keine antworten in den dänischen gesetzestexten.
versteh ja einfach nur bahnhof und jeder sagt was anderes.
wär echt toll, wenn hier mal nicht nur der normalfall diskutiert werden könnte.
bin gespannt...........
LG Stina
brenzliges Thema............
und wie sieht es aus, wenn der neue mann nicht der vater der Kinder ist ?
der richtige vater aber in deutschland beamter ist und mir laut aussage des grenzecenters gesagt wurde, der leibliche vater arbeitet und wäre somit kindergeldberechtigt.
berechtigt wäre er und müsse dann das kindergeld beantragen und an die mutter weiterleiten.
beantragen kann aber nur derjenige, wo das kind gemeldet ist und seinen aktuellen wohnsitz hat. kind lebt bei mutter. mutter ist pendlerin.
leibliche vater hat sich somit beim besoldungsamt schlau gemacht und ihm wurde gesagt, das das einkommenssteuergesetz über dem eu-recht steht und somit alles beim alten bleibt. mutter kann weiterhin kindergeld aus flensburg beziehen.
bin in deutschland zwar eigentlich nicht verpflichtet steuererklärung abzugeben seit januar 2008, aber mein jetziger mann hatte für einen monat ebenfalls job und hat steuer gezahlt. somit wäre ich durch den monat auch wieder zur abgabe der steuererklärung in deutschland verpflichtet, wo mein einkommen mit angegeben werden muss in extra formular.
ist der leibliche vater aber sowieso nur ausschlaggebend ?
wer kann mir das beantworten ?
jeder sagt was anderes. habe auch eine kollegin gehabt deren kindesvater sogar däne war und das kind bei ihr lebt in deutschland, aber sie sich bei der kommune informierte und ihr mehrfach gesagt wurde, das sie in deutschland wohnt und das kind in deutschland wohnt und somit dänemark nicht zahlen muss.
andere kollegin, allerdings keine pendlerin, sondern mit festen job sagt sie müsse kindergeld in dänemark beziehen, auch wenn der leibliche vater in deutschland wohnt.
bei mir wäre es noch komplizierter. tochter studiert im anderen bundesland, erhält über mich als mutter kindergeld , ist über 18, also fiele auch der ausgleich 120 euro bis 154 euro weg und da sie bafögberechtigt ist muss sie gelder aus deutschland beziehen. bzw in dänemark bekommt ein kind nur bis 18 jahre kindergeld.
selbst wenn es möglich wäre, das sie kindergeld selbst beantragt, was nur geht, wenn ich als mutter nicht berechtigt wäre, es zahlt immer nur eine Kindergeldkasse Kindergeld aus und nicht getrennt, dann müsste sie von mir den aktuellen steuerbescheid einreichen für bafög, welchen ich nur bekomme, wenn ich in deutschland steuererklärung abgebe. muss ich aber nur , wenn lückenlos nur in dänemark geld verdient wurde.
beispiel ohne leiblichen vater :
ich bin nur in dänemark steuerpflichtig , weil ehemann nr. 2 keinen Job hat und keine lohnsteuer zahlte.
im Juli zahlt ehemann nr. 2 aber einen monat lang, da kurzzeitjob lohnsteuerklasse 5. in dem monat wäre also deutschland zuständig und in den darauffolgenden bzw den monaten davor wäre dänemark zuständig ?
das wäre wohl etwas kompliziert jedesmal alles ändern zu lassen.
oder zählt es das der leibliche vater in deutschland wohnt und steuern zahlt, aber kindergeld nicht an ihn ausgezahlt werden kann, da nicht das kind bei ihm wohnt ?
verpflichtung zur einkommenssteuer scheint wohl auch ausschlaggebend zu sein, da dies über dem eu-recht steht.
bis jetzt habe ich nichts ändern lassen, da ich mich auf die aussage verlassen habe, was mein ex Mann nr. 1 erfragt hatte beim LBA und da ich durch den Job in dänemark immer noch bei der ARGE geführt werde ( hat mit Krankenkasse zu tun, da ich unregelmässige stunden habe also Verdienst, aber keine geldleistungen beziehe) denke ich würde dänemark auch nicht zahlen müssen.
ist der pendlerstatus unter 180 tage oder festangestellt ausschlaggebend ?
ich finde, es gibt wirklich viel zu wenig informationen darüber, so dass ich schon mehrmals gehört habe, das eigentlich dann doch dänemark zuständig war und die kindergeldkasse in deutschland weiterzahlte, weil die mütter/väter diese informationen nicht hatten und somit deutschland dicke rückzahlung des kindergeldes verlangte, was dänemark aber natürlich erst ab antragstellung zahlt, also nicht rückwirkend und plötzlich ein pendler so richtig am arsch war und bei 2-3 kindern kann das einen satte rückzahlung bedeuten. hörte fälle von 17000 euro rückzahlung an die deutsche kindergeldkasse.
ich persönlich traue mich gar nicht bei meiner kindergeldkasse nachzufragen, da ich nicht immer davon ausgehen kann kompetente ansprechpartner, die wirklich ahnung von eu-recht und pendlern und steuern haben, anzutreffen.
was ich hundert pro weiss ist, wenn der leibliche vater mit der pendlerin noch verheiratet ist und in deutschland steuern zahlt, dann muss einfach der mann bzw. andere partner der Kindergeldkasse angeben das Kindergeld auf ihn zu übertragen, da anderer partner in dänemark beschäftigt ist.
wie sieht es aber bei den geschiedenen ehen aus ?
kenne auch solche, wo der leibliche vater arbeitslos ist, keinen kontakt zur mutter und diese weiterhin kindergeld in deutschland bezieht.
und diese fälle sind mir mehr bekannt, als die wo das kindergeld aus dänemark bezogen wird.
alle die ich gefragt habe, bekommen immer noch weiterhin in deutschland ihr kindergeld. komisch.
man könnte ja mal eine umfrage starten im forum.
wer bekommt wo kindergeld , oder wer hat schon mal in dänemark beantragt und wurde nicht genehmigt, trotzdem pendler und ehepartner oder leibliche vater keinen verdienst hat.
ich kann mir nicht vorstellen, das man mal hier und mal da beantragen muss.
so einfach scheint die sachlage nicht in jedem fall zu sein......
ich hab schon mehrfach das kindergeldgesetz oder das internet durchsucht, aber bin immer beim steuerrecht hängengeblieben und finde aber nicht wirklich die gesetze über das eu-recht speziell für dänemark.
vielleicht könnte hier ja mal ein däne helfen, der bei den kommunen die sachlage schildert, wer denn nun wann in dänemark beantragen kann und welches formular benötigt wird.
welche vorraussetzungen sozusagen gegeben sein müssen, um in dänemark überhaupt kindergeldberechtigt zu sein.
über die 180 tage regelung fallen muss, oder wirklich nur alleinverdiener und nur steuerabgabepflichtig in dänemark, oder wohnsitzabhängig......etc.
ich kann leider nicht gut dänisch, somit finde ich keine antworten in den dänischen gesetzestexten.
versteh ja einfach nur bahnhof und jeder sagt was anderes.
wär echt toll, wenn hier mal nicht nur der normalfall diskutiert werden könnte.
bin gespannt...........
LG Stina
hm, sehr gut biggi, bringt uns ein stück weiter. da war ich auch schon, aber was bin ich jetzt ?
beschränkt oder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ?
das wird nämlich daran festgemacht ob ich hier zur steuerabgabe verpflichtet bin oder nicht.
ab januar war ich es nicht, aber dann fand mein mann für einen monat arbeit über die 400 euro grenze und somit hatte er als 2. mann auch verdienst, der versteuert werden muss und ist somit in deutschland steuerpflichtig. da er mein mann ist und wir die zusammenveranlagung haben, muss ich meinen verdienst auch mit versteuern bzw angeben, welche steuern ich schon in dänemark bezahlt habe und ob eine forderung seitens deutschland noch besteht. habe allerdings extra bei meinem mann die steuerklasse 5 gelassen und ich habe die 3, die ja in deutschland nichts bewirkt.
durch seinen verdienst in dem einen monat, bin ich der meinung, das ich dadurch berechtigt wäre kindergeld in deutschland zu beziehen.
oder wäre ich nur den einen monat berechtigt ?
ich denke mal weil der kindesvater 1. mann auch in deutschland steuerpflichtig ist, wäre auch das ein grund mich dahin zu verweisen, das er es beantragen kann.
die frage ist, wer in dänemark könnte mal recherchieren wann kindergeld bewilligt wird und wann nicht.
wenn der wohnsitz nicht greift und die einkommenssteuer die man nicht hat in deutschland, dann denke ich ganz klar dänemark.
wenn aber einer der ehepartner bzw. kindesvater in deutschland einkommenssteuerpflichtig ist, dann evtl. deutschland ?
genau da bin ich steckengeblieben. wär echt toll, falls jemand sich hier mit steuerrecht auskennen würde und sagen könnte auf welche rechtsgrundlage man sich stützen kann.
du hast absolut recht. kann - regelung hilft uns nicht viel.
ab wann ist man beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ?
ab dem ersten euro in dänemark oder ab dem ersten euro den man in deutschland lohnsteuer gezahlt hat ?
LG stina
beschränkt oder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ?
das wird nämlich daran festgemacht ob ich hier zur steuerabgabe verpflichtet bin oder nicht.
ab januar war ich es nicht, aber dann fand mein mann für einen monat arbeit über die 400 euro grenze und somit hatte er als 2. mann auch verdienst, der versteuert werden muss und ist somit in deutschland steuerpflichtig. da er mein mann ist und wir die zusammenveranlagung haben, muss ich meinen verdienst auch mit versteuern bzw angeben, welche steuern ich schon in dänemark bezahlt habe und ob eine forderung seitens deutschland noch besteht. habe allerdings extra bei meinem mann die steuerklasse 5 gelassen und ich habe die 3, die ja in deutschland nichts bewirkt.
durch seinen verdienst in dem einen monat, bin ich der meinung, das ich dadurch berechtigt wäre kindergeld in deutschland zu beziehen.
oder wäre ich nur den einen monat berechtigt ?
ich denke mal weil der kindesvater 1. mann auch in deutschland steuerpflichtig ist, wäre auch das ein grund mich dahin zu verweisen, das er es beantragen kann.
die frage ist, wer in dänemark könnte mal recherchieren wann kindergeld bewilligt wird und wann nicht.
wenn der wohnsitz nicht greift und die einkommenssteuer die man nicht hat in deutschland, dann denke ich ganz klar dänemark.
wenn aber einer der ehepartner bzw. kindesvater in deutschland einkommenssteuerpflichtig ist, dann evtl. deutschland ?
genau da bin ich steckengeblieben. wär echt toll, falls jemand sich hier mit steuerrecht auskennen würde und sagen könnte auf welche rechtsgrundlage man sich stützen kann.
du hast absolut recht. kann - regelung hilft uns nicht viel.
ab wann ist man beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ?
ab dem ersten euro in dänemark oder ab dem ersten euro den man in deutschland lohnsteuer gezahlt hat ?
LG stina
Beschränkte Steuerpflicht
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Hierzu zählen:
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Fortswirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Vertretung existiert)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpficht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören zum Beispiel deutsche Staatsangehörige die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.
Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt.
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Hierzu zählen:
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Fortswirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. wenn im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständige Vertretung existiert)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn diese im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 7.664 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpficht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören zum Beispiel deutsche Staatsangehörige die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.
Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt.