bestimmt die kommune ueber die anzahl der im haus wohnenden?

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manu70
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bestimmt die kommune ueber die anzahl der im haus wohnenden?

Beitrag von manu70 »

hallole, hoffe mir kann jemand auskunft geben.

freunde von mir haben in kph letztes jahr ein haus gekauft. jetzt will eine wieder zurueck nach deutschland und von der anderen ist der freund hierhergezogen. da es wohl finanziell nicht anders geht, haben sie ein zimmer an eine arbeitskollegin vermietet. die muss wohl jetzt ausziehen, da die kommune sagt, das haus waere wohl nur fuer 3 personen.

muss sie wirklich ausziehen? kann die kommune bestimmen wieviel leute in einem haus wohnen? und was passiert wenn die, wo der freund hierher gekommen ist, im februar ihr baby bekommt, muss dann auch einer ausziehen.

ich glaub das net so ganz, aber meine freundin meinte zu mir, das das wohl stimmt.

vielleicht hat ja von euch jemand ahnung

danke schon mal

lg manu
udo66

Rechtsverbindliche Auskuenfte gibt der Advokat

Beitrag von udo66 »

Ruf besser einen Advokaten an - bei sowas wuerde ich mich nicht auf ein Forum verlassen.
mvh
Udo
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Zuerst sollte aber geklärt werden, worum es geht, d.h. auf welche Grundlage sich die Gemeinde (angeblich) beruft.

Eine generelle Regelung, wonach die Gemeinde bestimmen können, wie viele Personen in ein Haus wohnen darf, gibt es nicht. Es gibt aber verschiedene andere Regelungen, worum es vielleicht irgendwie gehen könnte.

Im Ausländergesetz gibt es eine Bestimmung, die vorschreibt, dass man eine "angemessene" Wohnfläche vorzeigen muss, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.

Bei Anträge über Wohngeld, gibt es auch verschiedene Bestimmungen über die Zahl der Räume und der Wohnfläche.

Falls es um ein Sommerhaus geht, ist längerfristiger Vermietung grundsätzlich verboten. Das gilt auch, wenn der Vermieter als Rentner selber in dem Haus permanent wohnen darf.

Aber falls die Gemeinde so ein Verbot verhängt, dann müssen sie das ja irgendwie begründen. Damit fängt die Sache an.
udo66

Beitrag von udo66 »

Spar dir das Palaver und Hinundher...ruf einen Anwalt an und der wird dich lotsen.
Sowas hab ich noch nie gehoert - wenn ich ein Haus gekauft haette duerften bei mir 10 Leute wohnen...da hat sich keine Kommune einzumischen, wenn es nicht gewerblich zugeht.
Hina
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Beitrag von Hina »

Ich finde die ganze Sache ziemlich merkwürdig. Was heißt eigentlich, die Kommune hätte das gesagt? Wer hat das gesagt, in welchem Zusammenhang wurde das gesagt und auf welche Rechtsgrundlage hat sich derjenige, der das gesagt hat, bezogen? Und wieso haben sich Deine Freunde eigentlich überhaupt soetwas entscheidendes sagen und nicht schriftlich geben lassen? Damit wäre doch alles klar?
Hilsen
Hina
connyh
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Beitrag von connyh »

hej, das geht darum, das der Mitbewohner keine Krankenkarte mer bekommt. das Haus ist gross genug für 4 erw. Personen wovon 2 unterm Dach wohnen (was die Kommune nicht als Zimmer anrechnet) und die anderen beiden haben jeweils ein eigenes Zimmer. Da die Kommune das Dach nicht als Wohnraum ansieht, wohnt eben einer im Wohnzimmer und das ist der Kommune nicht recht. Jetzt ist aber die eine schwanger, die hier mitwohnt, und deshalb hab ich auch noch eine Frage dazu, ab wann braucht ein Kind seinen eigenen Platz oder laut Vorschrift ein eigenes Zimmer? Hoffe ihr könnt mir helfen.
Hina
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Beitrag von Hina »

Hej Conny,
sei nicht sauer aber wir kennen doch die einzelnen Bestimmungen in Eurer Kommune nicht. Das kann überall anders laufen. Es bringt Euch doch gar nichts, wenn hier jemand seine persönlichen Erfahrungen einbringt, die dann doch nicht genau mit Euren übereinstimmen (Raumhöhe, Quadratmenterzahl, sonstige Gegebenheiten) und Eure Kommune sagt zum Schluss, dass das für Euch so nicht zutrifft.
Da hilft nur direkt bei der Kommune anzurufen und zu fragen, wie das bei Euch geregelt ist, dann habt Ihr es aus erster Hand oder noch besser hingehen und gleich schriftlich geben lassen.
Hilsen
Hina
Urmel

Beitrag von Urmel »

Miete
Die Unterschrift unter den Mietvertrag ist oft einer der ersten Schritte wenn man sich in Dänemark niederlassen will. Ist eine passende Wohnung erst gefunden, muss nur noch ein dänischer Mietvertrag dafür abgeschlossen werden. Es ist für Sie als neuer Mieter wichtig, die kleinen Unterschiede zwischen deutschem und dänischem Mietrecht zu kennen.




Folgende Hinweise können Ihnen beim Abschluss eines Mietvertrags in Dänemark spätere Unannehmlichkeiten ersparen:

1. Generelles

2. Abschluss des Mietvertrages

3. Während des Mietverhältnisses

4. Das Vertragsende

5. Anlaufstellen bei Fragen und Problemen



1. Generelles

Das dänische Mietrecht beruht auf dem Prinzip der Unkündbarkeit des Mieters und schützt ihn vor unangemessen hohen Mietzinsforderungen.
In der Praxis versuchen dänische Vermieter allerdings nicht selten, bei ausländischen Mietern einen höheren Mietzins zu erreichen.



2. Abschluss des Mietvertrages

Wie in Deutschland ist der Abschluss eines Mietvertrags formfrei. In der Regel werden jedoch Standardverträge verwendet, die in jedem Schreibwarengeschäft erhältlich sind. Dennoch sollten Sie nicht unterschreiben, was Sie aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstehen. Eine deutsche Übersetzung des dänischen Standardvertrags können sie in unserer Kanzlei erhalten.

Kaution (depositum)
In Dänemark dürfen höchstens drei Monatsmieten als Kaution verlangt werden. Anders als in Deutschland steht dieser Betrag zur freien Verfügung des Vermieters und wird nicht verzinst.

Darüber hinaus kann der Vermieter bis zu drei Kaltmieten als Mietvorauszahlung verlangen. Diese dürfen im Gegensatz zum Depositum zu Vertragsende „abgewohnt“ werden. Weitere Geldbeträge, z.B. eine „Einzugsgebühr“, dürfen nicht erhoben und können gegebenenfalls zurückverlangt werden.

Befristete Verträge
In Dänemark ist es üblich, mit Ausländern befristete Mietverträge abzuschließen. Befristete Verträge (bis maximal zwei Jahre) dürfen vom Vermieter mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Gründe nicht vorzeitig gekündigt werden. Ein solcher Vertrag endet automatisch zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt, so dass eine Kündigung nicht erforderlich ist.

Achtung: Bleibt der Mieter nach Ablauf eines betristeten Vertrags mehr als einen Monat in den Räumlichkeiten, ohne dass er vom Vermieter aufgefordert wird, aus dem Wohnraum auszuziehen, gilt der Mietvertrag unbefristet weiter.

Mängel bei Einzug in den Wohnraum
Beanstandungen sollten der Sicherheit halber stets schriftlich vorgenommen werden. Mängel, die bis spätestens zwei Wochen nach Einzug nicht beanstandet werden, können später nicht mehr geltend gemacht werden.

Achtung: Beim Auszug wird in der Regel vermutet, dass Sie diese Mängel verursacht haben!

Anmeldung eines Wohnsitzes
Haben Sie einen Mietvertrag abgeschlossen und damit einen festen Wohnsitz in Dänemark aufgenommen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt ihrer Kommune (folkeregisteret) melden. Auf der gemeinsamen Homepage aller dänischen Kommunen erfahren Sie, wo sich Ihre zuständige Behörde befindet. Gegebenenfalls ist zuvor die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis beim Overpræsidium erforderlich. Beachten Sie dazu unsere Ausführungen zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis.



3. Während des Mietverhältnisses

Verpflichtungen des Mieters
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins zu zahlen, sowie Türschlösser und Schlüssel in Ordnung zu halten und gegebenenfalls zu erneuern. Des weiteren sind Sie verpflichtet, mit den Räumen und den dazugehörigen Arealen (Keller, Treppenhaus, Innenhof etc.) ordentlich umzugehen.

Mängel
Treten später Mängel am Mietobjekt auf, die den Wert der Mietsache wesentlich (mehr als 10%) herabsetzen, hat der Mieter das Recht, eine Minderung des Mietzinses zu verlangen, bis die Mängel behoben werden. Im Gegensatz zu Deutschland ist hier das Einverständnis des Vermieters erforderlich.

Mieterhöhung
Mieterhöhungen sind grundsätzlich nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen zulässig, u.a. nach Renovierungen oder wenn der Mietzins deutlich unter dem Wert der Wohnung liegt. Beachten Sie, dass im Falle einer Mieterhöhung auch die Kaution proportional erhöht werden kann.

Nichtzahlung des Mietzinses durch den Mieter
Bei Nichtzahlung der Miete oder verspäteter Zahlung kann der Vermieter unmittelbar nach Ablauf einer Nachfrist von fünf Tagen die Rückübernahme des Wohnraums durch das Vollstreckungsgericht (fogedretten) erwirken.

Zugang des Vermieters zu den vermieten Räumen
Ist nichts anderes vereinbart, so hat der Vermieter genauso wie in Deutschland ohne die Erlaubnis des Mieters keinen Zugang zu den Räumlichkeiten.

Weitere Personen und Untermiete
Eine Zustimmung des Vermieters, um weitere Personen in den Hausstand aufzunehmen, wie etwa beim Einzug des Freundes/der Freundin, ist nicht erforderlich.

Der Mieter hat das Recht, die Hälfte der Wohnung zu Wohnzwecken unterzuvermieten, solange die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen die Anzahl der Wohnräume nicht übersteigt. Über eine geplante Untermiete ist der Vermieter unter Vorlage der beabsichtigten Bedingungen des Untermietverhältnisses zu informieren.



4. Das Vertragsende

Befristete Mietverträge enden automatisch.
Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Vermieter nur kündigen, wenn er Eigenbedarf anmeldet.
Der Mieter kann befristete oder unbefristete Verträge mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Vorauszahlung und Depositum
Die bereits bezahlte Kaltmiete kann bis zum Vertragsende abgewohnt werden. Dies gilt allerdings nicht für das Depositum, das den Vermieter gegen Mängel absichert.

Der dänische Vermieter ist üblicherweise nicht gewillt, das gesamte Depositum zurück zu zahlen, frei nach dem Motto: „Fußböden oder Türen haben immer irgendwelche Kratzer!“. Im Zweifelsfall kann die Rückzahlung des Depositums nur durch Klage erreicht werden.

Abnahme
Es sollte immer eine gründliche Abnahme vorgenommen werden. Im Anschluss daran sollte ein Protokoll (fraflytnigsrapport) ausgestellt werden.

Mängel
Mängel, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme vom Vermieter geltend gemacht werden, können später nicht mehr beanstandet werden.



5. Anlaufstellen bei Fragen und Problemen

Als Mieter können Sie sich bei kleinen Fragen an die Mietaufsichtsbehörde (huslejenævnet) in ihrer Kommune wenden. Dort erhalten Sie oft unkompliziert Antworten auf Ihre Fragen. Die Beratung ist kostenlos.

Ist der Gang zum Gericht jedoch unumgänglich, ist das dänische Mietgericht zuständig.



Unsere Ansprechpartner:

Stefan Reinel, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: sr@br-law.com



Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: jbe@br-law.com




Vielleicht kann dir die Anwaltskanzlei , die diesen Text verfasst hat, in dem Fall weiterhelfen !
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Tjah vielleicht - allerdings ging es ja in diesem Fall gar nicht um ein Mietvertrag, sondern um ein gekauftes Haus. Vielleicht erklärt manu70 ja irgendwann doch noch, worum es überhaupt ging - oder auch nicht ???
Smiley22

Beitrag von Smiley22 »

Toll. Jetzt weis ich das ich bei meiner letzten Wohnung nur ne Kündigungsfrist von einem Monat gebraucht hätte und ich depp hab jetzt 2 Monate Miete für 2 Wohnungen bezahlt.

Jürgen
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