Da nicht für.Vilmy hat geschrieben:Danke,
vilmy
Und falls mal irgendein deutscher Rechtspfleger o. ä. meint, er bräuchte das nicht so ohne Weiteres anzuerkennen:
"Der Nachweis der Notareigenschaft des Herrn xxxxx xxxxx kann nicht verlangt werden.
Im Rechtsverkehr mit dem Königreich Dänemark sind die Urkunden eines Notars von dem Erfordernis
der Legalisation und/oder der Erteilung einer Apostille befreit (vgl. Abkommen vom 17.06.1936 BGBl. 1953 II Seite 186).
Es besteht auch keine Notwendigkeit des Nachweises der Notareigenschaft, wie sie etwa durch eine so genannte Apostille erbracht wird."
Gruß
/annika