Angaben auf der E301 und die Folgen beim ALG
Erstmal ganz herzlichen Dank für die Antworten!
Problem ist, das ich schon länger krank bin und auch noch eine Kur (REHA) machen soll.
In D würde ich also nur für die Zeit ALG 1 bekommen in der ich in DK gearbeitet habe? Die Zeit der Krankheit in der ich Geld von der Komune bekomme zählt nicht mit?
Dann hab ich wohl nur noch die Möglichkeit nach DK zu ziehen. Dann greift doch, nach Genesung, die A-Kasse. so hab ich das jedenfalls von 3f verstanden.
Um das gleich richtig zu stellen: 3f hat mir gesagt das ich nicht Mitglied in der A-Kasse sein muß.
Allerdings habe ich einen Beitrag im Radio gehört der sich auf die wirtschaftliche situation in DK bezog, das Grenzpendler, die in der A-Kasse sind auch Anspruch auf ALG1 in D haben.
Sehr verwirrend das alles....
Problem ist, das ich schon länger krank bin und auch noch eine Kur (REHA) machen soll.
In D würde ich also nur für die Zeit ALG 1 bekommen in der ich in DK gearbeitet habe? Die Zeit der Krankheit in der ich Geld von der Komune bekomme zählt nicht mit?
Dann hab ich wohl nur noch die Möglichkeit nach DK zu ziehen. Dann greift doch, nach Genesung, die A-Kasse. so hab ich das jedenfalls von 3f verstanden.
Um das gleich richtig zu stellen: 3f hat mir gesagt das ich nicht Mitglied in der A-Kasse sein muß.
Allerdings habe ich einen Beitrag im Radio gehört der sich auf die wirtschaftliche situation in DK bezog, das Grenzpendler, die in der A-Kasse sind auch Anspruch auf ALG1 in D haben.
Sehr verwirrend das alles....
@Heinz,
erklär mal bitte,was du von dem ganzen Thread nicht verstehst.
Noch mal zum mitlesen:
Als deutscher Grenzpendler/gänger mußt du NICHT in der dänischen A-Kasse sein, da diese im Falle einer Arbeitslosigkeit gar nicht zuständig wäre!
Du würdest daher Geld zahlen für nix,weil du keinerlei Leistungen von Dänemark zu erwarten hast im Falle der Arbeitslosigkeit!
Da du in Deutschland gemeldet bist (wohnhaft) ist das deutsche Arbeitsamt für dich in diesem Falle zuständig, und zwar müssen die dich genauso einordnen als ob du in Deutschland gearbeitet hättest (wird in einer EU-Verordnung so geregelt).
Auf gut deutsch also : dir dürfen keine Nachteile entstehen bei der Berechnung des ALGs.
Bevor du nach DK ziehen willst, kläre mal vorher für dich individuell ab,ob du dort besser lebst als in Deutschland (vor allem im Falle der Arbeitslosigkeit,denn da gibt es starke Abweichungen)
Im Falle einer Krankheit ist natürlich die Krankenkasse (für eine gewisse Zeit) in Dänemark verantwortlich für die Zahlung des Krankengeldes,wer nach Ablauf dieser Zeit für dich weiterhin Krankengeld zahlt,mußt du abklären.
Das Arbeitsamt berechnet dein dir zustehendes ALG hier in Deutschland nach deinem Einkommen des letzten Jahres,und da gehört auch ggf die Krankheitsdauer dazu,weil du ja auch Krankengeld bekommst.
Da du die E301 in KBH beantragen mußt,wirst du (wenn die dort die richtigen Angaben machen) deine Abrechnungen mit beim roten "A" vorlegen müssen,denn die werden dann gebraucht um dein Einkommen/ALG zu berechnen.
Und in den Lohnzetteln steht ja auch vermerkt,ob und wie lange du krank warst/bist (ist ja schon anhand der Stunden zu erkennen)
erklär mal bitte,was du von dem ganzen Thread nicht verstehst.
Noch mal zum mitlesen:
Als deutscher Grenzpendler/gänger mußt du NICHT in der dänischen A-Kasse sein, da diese im Falle einer Arbeitslosigkeit gar nicht zuständig wäre!
Du würdest daher Geld zahlen für nix,weil du keinerlei Leistungen von Dänemark zu erwarten hast im Falle der Arbeitslosigkeit!
Da du in Deutschland gemeldet bist (wohnhaft) ist das deutsche Arbeitsamt für dich in diesem Falle zuständig, und zwar müssen die dich genauso einordnen als ob du in Deutschland gearbeitet hättest (wird in einer EU-Verordnung so geregelt).
Auf gut deutsch also : dir dürfen keine Nachteile entstehen bei der Berechnung des ALGs.
Bevor du nach DK ziehen willst, kläre mal vorher für dich individuell ab,ob du dort besser lebst als in Deutschland (vor allem im Falle der Arbeitslosigkeit,denn da gibt es starke Abweichungen)
Im Falle einer Krankheit ist natürlich die Krankenkasse (für eine gewisse Zeit) in Dänemark verantwortlich für die Zahlung des Krankengeldes,wer nach Ablauf dieser Zeit für dich weiterhin Krankengeld zahlt,mußt du abklären.
Das Arbeitsamt berechnet dein dir zustehendes ALG hier in Deutschland nach deinem Einkommen des letzten Jahres,und da gehört auch ggf die Krankheitsdauer dazu,weil du ja auch Krankengeld bekommst.
Da du die E301 in KBH beantragen mußt,wirst du (wenn die dort die richtigen Angaben machen) deine Abrechnungen mit beim roten "A" vorlegen müssen,denn die werden dann gebraucht um dein Einkommen/ALG zu berechnen.
Und in den Lohnzetteln steht ja auch vermerkt,ob und wie lange du krank warst/bist (ist ja schon anhand der Stunden zu erkennen)
@Heinz-DK:
in Dänemark bekommst du meines Wissens nach erst Hilfe nach längerer Krankheit, wenn du dort schon mehr als 7 Jahre gewohnt hast.
Eine ehemalige Arbeitskollegin ist deshalb jetzt nach D gezogen, weil sie in DK nichts bekommt. Nicht mal Sozialhilfe (Sie hat schon knapp 3 Jahre dort gelebt)...
Was das Thema der Rückerstattung angeht (für unnötig bezahlte a-kassenbeiträge) gehen die Gelder direkt an den Staat und dieser prüft nicht ob man mitglied sein muß oder nicht. Das Geld kriegste auch nicht mit Anwalt zurück.
A-Kasse zahlt nur in 2 Fällen an Deutsche:
1. Kurzarbeit, wie andere schon berichteten
2. Kurse (das Geld wird meine ich direkt an den Arbeitgeber geleitet) 2 Wochen stehen einem zu pro Jahr.
Ansonsten habe ich leider auch schon knapp 2 Jahre einbezahlt und ärgere mich entsprechend über fehlende Informationen Seitens Gewerkschaft (war 3F, nun bin ich zu TIB und habs sofort zu wissen gekriegt).
Ansonsten hat mir meine Tillidsdame (Birgit Neumann in Apenrade) geraten mit Silvia Widde (arbeitet im Grenzcenter in Padborg) zu sprechen, da sie in D auf dem Arbeitsamt gearbeitet hat und wohl schon vielen weiterhelfen konnte. Ich hab selber aber noch nicht mit ihr gesprochen.
in Dänemark bekommst du meines Wissens nach erst Hilfe nach längerer Krankheit, wenn du dort schon mehr als 7 Jahre gewohnt hast.
Eine ehemalige Arbeitskollegin ist deshalb jetzt nach D gezogen, weil sie in DK nichts bekommt. Nicht mal Sozialhilfe (Sie hat schon knapp 3 Jahre dort gelebt)...
Was das Thema der Rückerstattung angeht (für unnötig bezahlte a-kassenbeiträge) gehen die Gelder direkt an den Staat und dieser prüft nicht ob man mitglied sein muß oder nicht. Das Geld kriegste auch nicht mit Anwalt zurück.
A-Kasse zahlt nur in 2 Fällen an Deutsche:
1. Kurzarbeit, wie andere schon berichteten
2. Kurse (das Geld wird meine ich direkt an den Arbeitgeber geleitet) 2 Wochen stehen einem zu pro Jahr.
Ansonsten habe ich leider auch schon knapp 2 Jahre einbezahlt und ärgere mich entsprechend über fehlende Informationen Seitens Gewerkschaft (war 3F, nun bin ich zu TIB und habs sofort zu wissen gekriegt).
Ansonsten hat mir meine Tillidsdame (Birgit Neumann in Apenrade) geraten mit Silvia Widde (arbeitet im Grenzcenter in Padborg) zu sprechen, da sie in D auf dem Arbeitsamt gearbeitet hat und wohl schon vielen weiterhelfen konnte. Ich hab selber aber noch nicht mit ihr gesprochen.
Als ich letztes Jahr 6 Wochen krank war, bekam ich ab der 5. oder 6. Woche Geld von der Kommune (die Wochen zuvor zahlte der Arbeitgeber).
Wenn Du in DK wohnst und nicht Mitglied in einer A-Kasse bist, kriegst ein startkontanthjelp (oder wie das heist) von der Kommune. Allerdings ist das nicht besonders viel und beträgt nicht das Mindesteinkommen was Du für den opholdsbevis brauchst -> weitere Probleme vorprogrammiert.
Jürgen
Wenn Du in DK wohnst und nicht Mitglied in einer A-Kasse bist, kriegst ein startkontanthjelp (oder wie das heist) von der Kommune. Allerdings ist das nicht besonders viel und beträgt nicht das Mindesteinkommen was Du für den opholdsbevis brauchst -> weitere Probleme vorprogrammiert.
Jürgen
@thjazi,
die Birgit hat uns auch erst auf das Ganze Procedere mit der E301 und dem drumherum hingewiesen! Erst durch sie wissen wir das ja,dass Deutschland für uns Pendler/Gänger in diesem Sinne zuständig ist.
Allerdings wurde mir in Aabenraa bei der 3F nach 3 Monaten das schon mitgeteilt wegen der A-Kasse,wir sind daraufhin sofort da ausgetreten,was uns einiges an Geld erpart hat.
Was die Aufklärung betrifft:
Nicht nur die Gewerkschaften versäumen es gerne,ihre Mitglieder drauf hinzuweisen, auch die Arbeitsämter sprechen auch immer wieder davon, meldet euch an bei den Gewerkschaften usw.....Wer zahlen muß,sind ja nicht die Ämter,sondern die Mitglieder,und anhand des Fachkräftemangels in DK in den letzten Jahren kann sich ja mal jeder Gedanken machen,wieviel Kohle dort -völlig unnütz- gelandet ist, und dann kann man sich ja mal ne runde ärgern und seinen Frust rauslassen
Was die Umsiedlung nach DK angeht,so sollte jeder für sich im Vorwege mal abklären, was er hierzulande bekommt an Hilfe bzw Unterstützung und was er zu erwarten hat,wenn er nach DK ziehen würde,anhand der Berichte von Leuten,die das hinter sich haben,ist das nämlich einiges,was man dann einbüßen wird gegenüber Deutschland.
die Birgit hat uns auch erst auf das Ganze Procedere mit der E301 und dem drumherum hingewiesen! Erst durch sie wissen wir das ja,dass Deutschland für uns Pendler/Gänger in diesem Sinne zuständig ist.
Allerdings wurde mir in Aabenraa bei der 3F nach 3 Monaten das schon mitgeteilt wegen der A-Kasse,wir sind daraufhin sofort da ausgetreten,was uns einiges an Geld erpart hat.
Was die Aufklärung betrifft:
Nicht nur die Gewerkschaften versäumen es gerne,ihre Mitglieder drauf hinzuweisen, auch die Arbeitsämter sprechen auch immer wieder davon, meldet euch an bei den Gewerkschaften usw.....Wer zahlen muß,sind ja nicht die Ämter,sondern die Mitglieder,und anhand des Fachkräftemangels in DK in den letzten Jahren kann sich ja mal jeder Gedanken machen,wieviel Kohle dort -völlig unnütz- gelandet ist, und dann kann man sich ja mal ne runde ärgern und seinen Frust rauslassen

Was die Umsiedlung nach DK angeht,so sollte jeder für sich im Vorwege mal abklären, was er hierzulande bekommt an Hilfe bzw Unterstützung und was er zu erwarten hat,wenn er nach DK ziehen würde,anhand der Berichte von Leuten,die das hinter sich haben,ist das nämlich einiges,was man dann einbüßen wird gegenüber Deutschland.
cimberia hat geschrieben:Habe ich das jetzt richtig verstanden: " Ich bekomme als Grenzpendler in DK von der A-Kasse bei arbeitslosigkeit kein Geld, sondern nur von Deutschland Alu 1 bzw. Alu II "????
Gruß Frank
--------------------------------------------------------------------------------
BINGO....Der Frank hat 100 Punkte und darf über "LOS" 400€ einziehen....grins.
Genauso isses.
Da du ja Wohnsitz in Flenne hast,biste kein dänischer Staatsbürger,bzw als solcher in DK nicht gemeldet,somit ikke danske kroner.
Hättest die 720 € mal auf mein Konto überweisen sollen,dann hätt ich sie dir evtl wiedergegeben , aber nur evtl grins.
Leider hast du nicht mal Chance,die wiederzubekommen,also "Lehrgeld", und im weiteren Verlauf umgehend aus der A-Kasse austreten!!!!
spart dir 60 € monatlich ein.
-------------------------------------------------------------------------------------
Hej,
weiss von euch jemand, wo ich diesen Fakt nachlesen kann?
Bei der Gewerkschaft hat man mir das Gegenteil erzählt!
Aber ihr kennt ja alle den Unterschied zw. Theorie und Praxis

Hilsen frank
-
- Mitglied
- Beiträge: 1206
- Registriert: 14.02.2007, 17:04
- Wohnort: Dragør
Wie mir durch den ein oder andren (ex)Kollegen mitgeteilt wurde, hatte der einspruch beim roten "A" aufgrund der fehlerhaften Stundenberechnung Erfolg gezeigt und es kamen mit den neuen Angaben auf der E301 bis zu 250€ mehr ALG dabei heraus!
Siehe da,es lohnt sich doch,Einspruch einzulegen und die Damen und Herren mal auf ihre Fehler hinzuweisen.
Das komische an der Sache ist nur,dejenige hat nach mir seinen Einspruch eingelegt und ich hab bisher immer noch keinen Ton von meinem Einspruch gehört, also werd ich das morgen mal telefonisch abklären und die zuständigen mal in den Hintern treten.
Siehe da,es lohnt sich doch,Einspruch einzulegen und die Damen und Herren mal auf ihre Fehler hinzuweisen.
Das komische an der Sache ist nur,dejenige hat nach mir seinen Einspruch eingelegt und ich hab bisher immer noch keinen Ton von meinem Einspruch gehört, also werd ich das morgen mal telefonisch abklären und die zuständigen mal in den Hintern treten.
Bin derzeit auch am recherchieren da es mich wohl in den nächsten Wochen auch erwischt.
das hab ich heut im Netz gefunden:
Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 05/2008
Geschäftszeichen: SP III 31 - 7034.14
Gültig ab: 20.05.2008
Gültig bis: 31.12.2010
Weisungscharakter: ja
HEGA 05/08 - 10 - Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung SGB III: Bemessung des Arbeitslosengeldes bei unechten Grenzgängern
Zusammenfassung
Die Weisungen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes von unechten Grenzgängern werden mit sofortiger Wirkung geändert und weitere Bemessungsvorschriften angepasst.
I. Geänderte Bemessung bei unechten Grenzgängern
II. Anpassung weiterer Bemessungsvorschriften
III. Änderung der DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung
IV. Behandlung betroffener Fälle
I. Geänderte Bemessung bei unechten Grenzgängern
Die Bemessung des Arbeitslosengeldes von unechten Grenzgängern wird an aktuelle Entwicklungen des EG-Rechts angepasst. Die Bemessung richtet sich grundsätzlich, wie bei echten Grenzgängern, nach dem ausländischen Arbeitsentgelt. Details sind unter DA 4.2.4 geregelt.
zum Seitenanfang
II. Anpassung weiterer Bemessungsvorschriften
Die Bemessungsvorschriften für Grenzgänger mit mehreren ausländischen und deutschen Beschäftigungen werden angepasst, s. DA 4.2.4 Abs. 2.
Sind schweizerische Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gem. Art. 7 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen, richtet sich die Bemessung nach dem EU- Recht, Fallgruppe „echte und unechte Grenzgänger“, s. DA 4.2.6 Abs. 2.
zum Seitenanfang
III. Änderung der DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung
Die DA Internationales Recht der Alv Abschnitt III Nr. 4.2 und Abschnitt III Anlage 2 wird geändert.
DA 4.2.2 wird gestrichen.
DA 4.2.4 erhält folgende Fassung:
„4.2.4 Bemessung bei echten und unechten Grenzgängern (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) und Buchst. b) Ziffer ii) VO)
(1) unverändert
(2) Kann mit den Entgeltabrechnungszeiträumen dieser letzten Beschäftigung(en) als Grenzgänger ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht gebildet werden, ist neben dem ausländischen Arbeitsentgelt auch ein deutsches Arbeitsentgelt - und soweit für den Nachweis von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erforderlich, Arbeitsentgelt aus weiteren vor dieser deutschen Versicherungszeit liegenden deutschen oder ausländischen Zeiten - in die Bemessung einzubeziehen (Mischberechnung). Kann auch unter Einbeziehung dieser weiteren Zeiten ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch im erweiterten Bemessungsrahmen, nicht festgestellt werden, verkürzt sich der Bemessungszeitraum ggf. auf bis zu 4 Wochen. § 132 SGB III findet keine Anwendung.
(3) unverändert
(4) Mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung in Frankreich (siehe Anlage 1) und den Niederlanden wurde für den Personenkreis der echten Grenzgänger vereinbart, dass die ausländischen Träger den deutschen Agenturen für Arbeit die jeweiligen Arbeitgeberbescheinigungen mit übersenden und ggf. im Feld 5 der Bescheinigung E301 das wöchentliche Entgelt mitteilen, das sie nach ihren Rechtsvorschriften für die Leistungsbemessung zugrunde legen würden.
(5) Das Bemessungsentgelt kann grundsätzlich auf Basis der Eintragungen in Feld 5 der Bescheinigung E301, „ungefährer Verdienst im Bezugszeitraum“, bestimmt werden. Weitere Unterlagen / Nachweise des Arbeitnehmers oder des ausländischen Trägers (z.B. Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsbescheinigungen) über den ausländischen Verdienst können ebenfalls zur Ermittlung des Bemessungsentgelts herangezogen werden, wenn diese glaubhaft und verständlich sind.
Sollte das Entgelt aus diesen weiteren Unterlagen ggf. erheblich von dem im Formular E301 bescheinigten „ungefähren Verdienst im Bezugszeitraum“ abweichen oder sollte der Arbeitnehmer den im Formular E301 bescheinigten Verdienst als zu niedrig beanstanden, ist der ausländische Träger um Korrektur der Bescheinigung E301 zu bitten.
(6) unverändert
(7) unverändert“
DA 4.2.6 erhält folgende Fassung:
„Überschrift: unverändert
(1) unverändert
(2) Sind die schweizerischen Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gem. Art. 7 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen (DA 2.2 Abs. 6), richtet sich die Bemessung nach dem EU-Recht, Fallgruppe „echte und unechte Grenzgänger“.
Bei echten Grenzgängern, die keine Drittstaatsangehörige sind, richtet sich die Berücksichtigung der schweizerischen Beschäftigungszeiten und die Bemessung ebenfalls nach dem EU-Recht.“
Abschnitt III, Anlage 2 erhält folgende Fassung: Geänderte Übersicht über die Bemessungsvarianten
Die Änderungen werden mit der nächsten Aktualisierung in die DA Internationales Recht der Alv eingearbeitet.
zum Seitenanfang
IV. Behandlung betroffener Fälle
Die geänderte Weisungslage ist bei aktuellen Entscheidungen sowie in anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren ab sofort zu berücksichtigen.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-05-2008-VA-Int-Alv-Grenzgaenger.html#top
das hab ich heut im Netz gefunden:
Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 05/2008
Geschäftszeichen: SP III 31 - 7034.14
Gültig ab: 20.05.2008
Gültig bis: 31.12.2010
Weisungscharakter: ja
HEGA 05/08 - 10 - Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung SGB III: Bemessung des Arbeitslosengeldes bei unechten Grenzgängern
Zusammenfassung
Die Weisungen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes von unechten Grenzgängern werden mit sofortiger Wirkung geändert und weitere Bemessungsvorschriften angepasst.
I. Geänderte Bemessung bei unechten Grenzgängern
II. Anpassung weiterer Bemessungsvorschriften
III. Änderung der DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung
IV. Behandlung betroffener Fälle
I. Geänderte Bemessung bei unechten Grenzgängern
Die Bemessung des Arbeitslosengeldes von unechten Grenzgängern wird an aktuelle Entwicklungen des EG-Rechts angepasst. Die Bemessung richtet sich grundsätzlich, wie bei echten Grenzgängern, nach dem ausländischen Arbeitsentgelt. Details sind unter DA 4.2.4 geregelt.
zum Seitenanfang
II. Anpassung weiterer Bemessungsvorschriften
Die Bemessungsvorschriften für Grenzgänger mit mehreren ausländischen und deutschen Beschäftigungen werden angepasst, s. DA 4.2.4 Abs. 2.
Sind schweizerische Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gem. Art. 7 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen, richtet sich die Bemessung nach dem EU- Recht, Fallgruppe „echte und unechte Grenzgänger“, s. DA 4.2.6 Abs. 2.
zum Seitenanfang
III. Änderung der DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung
Die DA Internationales Recht der Alv Abschnitt III Nr. 4.2 und Abschnitt III Anlage 2 wird geändert.
DA 4.2.2 wird gestrichen.
DA 4.2.4 erhält folgende Fassung:
„4.2.4 Bemessung bei echten und unechten Grenzgängern (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) und Buchst. b) Ziffer ii) VO)
(1) unverändert
(2) Kann mit den Entgeltabrechnungszeiträumen dieser letzten Beschäftigung(en) als Grenzgänger ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht gebildet werden, ist neben dem ausländischen Arbeitsentgelt auch ein deutsches Arbeitsentgelt - und soweit für den Nachweis von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erforderlich, Arbeitsentgelt aus weiteren vor dieser deutschen Versicherungszeit liegenden deutschen oder ausländischen Zeiten - in die Bemessung einzubeziehen (Mischberechnung). Kann auch unter Einbeziehung dieser weiteren Zeiten ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch im erweiterten Bemessungsrahmen, nicht festgestellt werden, verkürzt sich der Bemessungszeitraum ggf. auf bis zu 4 Wochen. § 132 SGB III findet keine Anwendung.
(3) unverändert
(4) Mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung in Frankreich (siehe Anlage 1) und den Niederlanden wurde für den Personenkreis der echten Grenzgänger vereinbart, dass die ausländischen Träger den deutschen Agenturen für Arbeit die jeweiligen Arbeitgeberbescheinigungen mit übersenden und ggf. im Feld 5 der Bescheinigung E301 das wöchentliche Entgelt mitteilen, das sie nach ihren Rechtsvorschriften für die Leistungsbemessung zugrunde legen würden.
(5) Das Bemessungsentgelt kann grundsätzlich auf Basis der Eintragungen in Feld 5 der Bescheinigung E301, „ungefährer Verdienst im Bezugszeitraum“, bestimmt werden. Weitere Unterlagen / Nachweise des Arbeitnehmers oder des ausländischen Trägers (z.B. Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsbescheinigungen) über den ausländischen Verdienst können ebenfalls zur Ermittlung des Bemessungsentgelts herangezogen werden, wenn diese glaubhaft und verständlich sind.
Sollte das Entgelt aus diesen weiteren Unterlagen ggf. erheblich von dem im Formular E301 bescheinigten „ungefähren Verdienst im Bezugszeitraum“ abweichen oder sollte der Arbeitnehmer den im Formular E301 bescheinigten Verdienst als zu niedrig beanstanden, ist der ausländische Träger um Korrektur der Bescheinigung E301 zu bitten.
(6) unverändert
(7) unverändert“
DA 4.2.6 erhält folgende Fassung:
„Überschrift: unverändert
(1) unverändert
(2) Sind die schweizerischen Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gem. Art. 7 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen (DA 2.2 Abs. 6), richtet sich die Bemessung nach dem EU-Recht, Fallgruppe „echte und unechte Grenzgänger“.
Bei echten Grenzgängern, die keine Drittstaatsangehörige sind, richtet sich die Berücksichtigung der schweizerischen Beschäftigungszeiten und die Bemessung ebenfalls nach dem EU-Recht.“
Abschnitt III, Anlage 2 erhält folgende Fassung: Geänderte Übersicht über die Bemessungsvarianten
Die Änderungen werden mit der nächsten Aktualisierung in die DA Internationales Recht der Alv eingearbeitet.
zum Seitenanfang
IV. Behandlung betroffener Fälle
Die geänderte Weisungslage ist bei aktuellen Entscheidungen sowie in anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren ab sofort zu berücksichtigen.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-05-2008-VA-Int-Alv-Grenzgaenger.html#top
Wachsamkeit, Die Waffe des Grenzsoldaten !
Ich diente für den Frieden und alles was blieb war eine tote und verdammte Armee
Ich diente für den Frieden und alles was blieb war eine tote und verdammte Armee
Na bitte - aber anscheinend hat sich das noch nicht bei allen Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit herumgesprochen.
Um beiden Seiten unnötigen Aufwand und Zeit zu ersparen, schreibt doch schon in Eurem Antrag auf ALG I :
"Bitte behandeln Sie diesen Antrag nach der Anweisung Ihres Hauses gemäß Geschäftszeichen: SP III 31 - 7034.14 ."
Damit muss es gar nicht erst zu einem Widerspruchsverfahren kommen.
Um beiden Seiten unnötigen Aufwand und Zeit zu ersparen, schreibt doch schon in Eurem Antrag auf ALG I :
"Bitte behandeln Sie diesen Antrag nach der Anweisung Ihres Hauses gemäß Geschäftszeichen: SP III 31 - 7034.14 ."
Damit muss es gar nicht erst zu einem Widerspruchsverfahren kommen.
Zuletzt geändert von aki am 23.03.2009, 23:08, insgesamt 1-mal geändert.
Aki, genau auf dieses Geschäftszeichen sollte man hinweisen!
Es sei denn,die Damen und Herren des roten "A"s kommen dann mit folgender Bemerkung:
"Wir können die Lohnabrechnungen nicht anerkennen,da diese auf dänisch geschrieben sind"
Bei so einem "Spruch" sollte man den entsprechenden Sachbearbeiter auf dessen Kollegen im Grenzgebiet hinweisen.....oder ihm gleich einen Satz heiße Ohren verpassen.
Manche Beamte verlangen allen ernstes , dass ausländische Firmen entsprechende Lohnzettel auf deutsch ausfertigen,weil diese es sonst nicht lesen können
Es sei denn,die Damen und Herren des roten "A"s kommen dann mit folgender Bemerkung:
"Wir können die Lohnabrechnungen nicht anerkennen,da diese auf dänisch geschrieben sind"
Bei so einem "Spruch" sollte man den entsprechenden Sachbearbeiter auf dessen Kollegen im Grenzgebiet hinweisen.....oder ihm gleich einen Satz heiße Ohren verpassen.
Manche Beamte verlangen allen ernstes , dass ausländische Firmen entsprechende Lohnzettel auf deutsch ausfertigen,weil diese es sonst nicht lesen können
@kalki
Gibt es schon was neues von der Anstalt?
Hat jemand etwas von einem " Nachweiß der Beschäftigungszeiten im Ausland gehört? Soll ein Formular der Anstalt sein. Eine Art Ersatzformular falls es mit der E301 etwas länger dauern sollte. Dieser Zettel soll sogar in Dansk verfügbar sein.
mvH
Fraggle
Gibt es schon was neues von der Anstalt?
Hat jemand etwas von einem " Nachweiß der Beschäftigungszeiten im Ausland gehört? Soll ein Formular der Anstalt sein. Eine Art Ersatzformular falls es mit der E301 etwas länger dauern sollte. Dieser Zettel soll sogar in Dansk verfügbar sein.
mvH
Fraggle
Wachsamkeit, Die Waffe des Grenzsoldaten !
Ich diente für den Frieden und alles was blieb war eine tote und verdammte Armee
Ich diente für den Frieden und alles was blieb war eine tote und verdammte Armee