a.kin hat geschrieben:also die Fragen 11 und 12 sollten wohl NEIN sein. So habe ich das seinerzeit auch angegeben und es war ja auch sachlich richtig.
Hallo Engelchen, habt ihr denn nun schon den Antrag abgegeben ? Melde dich doch mal !
Hallo, musste den Zettel auch ausfüllen. Hab den eigentlich so ausgefüllt, wie von Aki beschrieben. Nur bei Punkt 6, da hab ich geschrieben: Hatte keinen. Das war so alles kein Problem. Das Problem war, die wollten BEWEISE, das ich jedes Wochenende nach Hause kam. Und wenn man, wie ich, die Quittungen der Fähre gleich auf dem Schiff entsorgt, dann wird das ziemlich schwierig mit dem Beweis. Zum Glück hatte ich die Tickets online gekauft, so das ich es mit den Kontoauszügen beweisen konnte. Was gewesen wäre, wenn wir die Karten in Rostock, bzw. Gedser bar gekauft hätten, keine Ahnung. Aber, man lernt immer nur dazu, ALLES aufheben,....weil,.......das rote A muss ALLES wissen!!!
also ENGELCHEN !!! was ist denn nun "NÖ" ?
Schließlich hast du hier im Forum um Hilfe gebeten. Und da verwundert mich dein "NÖ". Ich denke schon, dass euch mit den Antworten weitergeholfen wurde.
So langsam wird das rote "A" ja richtig frech,wenn sie denn alles wissen wollen (was sie jedoch nicht wirklich was angeht)
Ich hab diesen Prüfbogen auch nicht erhalten ( Kreis Dithmarschen),jedoch würd ich ihn a)evtl gar nicht abgeben oder b) wie schon beschrieben,einige Fragen mit entsprechenden Ergänzungen "privatleben" versehen.
Denn Wo man z.b. seinen Urlaub verbringt/verbracht hat, geht niemanden -auch das rote"A" nicht- etwas an.
man sollte allerdings beim Ausfüllen dieses Zettels auch drauf achten,was man da ankreuzt, denn ein Grenzgänger (wie wir deutschen es ja nun mal sind) "muß" einmal die Woche Dänamark verlassen,und sei es nur zum Kaffeetrinken.Tut man das nicht, gehts mit der Frage "Lebensmittelpunkt" weiter, denn dann wäre dieser in Dänemark und nicht in Deutschland,welches wiederum Steuerliche Fragen aufwirft usw.
In der Regel fragt keiner danach,ob man wirklich jede Woche nach Haus fährt,aber wenn es halt mal zu solchen Fragen kommt,kann man schnell in die Enge getrieben werden.
Also besser jedes WE nach Hause fahren.
Kleine Info am Rande:
In der Dithmarscher Rundschau war diese Woche ein interessanter Beitrag über Arbeiter in Dänemark,was ist,wenn man da arbeitslos wird usw.
Unter andrem stand auch drin,dass man im Falle einer eingetretenen Arbeitslosigkeit in Dänemark Jobangebote hierzulande sogar ablehnen kann,weil diese zu gering bezahlt werden würden (im Vergleich zu DK),
außerdem würde in Deutschland nur noch vereinzelt Tariflohn gezahlt und dahe rkönnte man solche Arbeitsangebote ablehnen. Vorgekommen wäre das laut Zeitungsbericht noch nicht,weil die Arbeitslosen motiviert genug wären.
Was allerdings fehlte in diesem Beitrag ist das,dass die Angestellten beim roten "A" keinerlei dänischkenntnisse haben und daher nicht in der Lage sind,dänische Lohnzettel zu lesen,die bei einem ALG-Einspruch nötig sind.
Ja kalki,
deshalb muß ja auch unbedingt E 301 abgegeben werden.
Obwohl da nicht mehr drin steht wie im Lohnzettel.
Ich finde diesen Prüfbogen ja auch etwas übertrieben vom
roten A. Aber wenn man was möchte, hat man sich halt zu
fügen. Das rote A sitzt am längeren Hebel.
Glühwürmchen hat geschrieben:(...) deshalb muß ja auch unbedingt E 301 abgegeben werden. Obwohl da nicht mehr drin steht wie im Lohnzettel.(...)
Da hat Kalki aber ganz andere Erfahrungen gemacht.
Lies mal seinen Thread [url=http://www.dk-forum.de/forum/ftopic18664.html]Angaben auf der E 301 ...[/url], den ich vorhin "hochgeschubst" habe.
Außerdem bin ich nicht der Meinung, das man sich in alles fügen muss, was das rote A angeht. Du hast Pflichten, aber auch Rechte gegenüber dieser Behörde, und Deine Rechte kannst Du evtl. vor dem Sozialgericht durchsetzen.
sonofon hat geschrieben:Und wenn man, wie ich, die Quittungen der Fähre gleich auf dem Schiff entsorgt, dann wird das ziemlich schwierig mit dem Beweis.
Tzzzz....
Setzt du deine Heimfahrten denn nicht von der Steuer ab?
Ich denke schon.
Fall das Skatamt die Belege vielleicht nicht im Moment sehen will, kann es sie aber nächstes oder in ein paar Jahren von dir sehen wollen!
Mit unverständlichen Grüßen...
Aki,
ich lese hier alles, was mit E 301 und Prüfbogen zu tun hat sehr genau.
Auch ich habe so meine Erfahrungen mit dem A gemacht. Aber jedes Bundesland scheint doch noch Unterschiede zu machen.
ich habe mir alle eure Spekulation in Sachen "Prüfbogen Grenzgänger" durchgelesen !
Es gibt eine HANDLUNGSEMPFEHLUNG/GESCHÄFTSANWEISUNG 05/2008
Geschäftszeichen: SP III 31 - 7034.14
Gültig ab: 20.05.2008
Gültig bis: 31.12.2010
Weisungscharakter: ja
HEGA 05/08 - 10 - Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung SGB III: Bemessung des Arbeitslosengeldes bei unechten Grenzgängern
Zusammenfassung
Die Weisungen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes von unechten Grenzgängern werden mit sofortiger Wirkung geändert und weitere Bemessungsvorschriften angepasst.
* I. Geänderte Bemessung bei unechten Grenzgängern
* II. Anpassung weiterer Bemessungsvorschriften
* III. Änderung der DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung
* IV. Behandlung betroffener Fälle
I. Geänderte Bemessung bei unechten Grenzgängern
Die Bemessung des Arbeitslosengeldes von unechten Grenzgängern wird an aktuelle Entwicklungen des EG-Rechts angepasst. Die Bemessung richtet sich grundsätzlich, wie bei echten Grenzgängern, nach dem ausländischen Arbeitsentgelt. Details sind unter DA 4.2.4 geregelt.
zum Seitenanfang
II. Anpassung weiterer Bemessungsvorschriften
Die Bemessungsvorschriften für Grenzgänger mit mehreren ausländischen und deutschen Beschäftigungen werden angepasst, s. DA 4.2.4 Abs. 2.
Sind schweizerische Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gem. Art. 7 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen, richtet sich die Bemessung nach dem EU- Recht, Fallgruppe „echte und unechte Grenzgänger“, s. DA 4.2.6 Abs. 2.
zum Seitenanfang
III. Änderung der DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung
Die DA Internationales Recht der Alv Abschnitt III Nr. 4.2 und Abschnitt III Anlage 2 wird geändert.
DA 4.2.2 wird gestrichen.
DA 4.2.4 erhält folgende Fassung:
„4.2.4 Bemessung bei echten und unechten Grenzgängern (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) und Buchst. b) Ziffer ii) VO)
(1) unverändert
(2) Kann mit den Entgeltabrechnungszeiträumen dieser letzten Beschäftigung(en) als Grenzgänger ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht gebildet werden, ist neben dem ausländischen Arbeitsentgelt auch ein deutsches Arbeitsentgelt - und soweit für den Nachweis von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erforderlich, Arbeitsentgelt aus weiteren vor dieser deutschen Versicherungszeit liegenden deutschen oder ausländischen Zeiten - in die Bemessung einzubeziehen (Mischberechnung). Kann auch unter Einbeziehung dieser weiteren Zeiten ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch im erweiterten Bemessungsrahmen, nicht festgestellt werden, verkürzt sich der Bemessungszeitraum ggf. auf bis zu 4 Wochen. § 132 SGB III findet keine Anwendung.
(3) unverändert
(4) Mit den Trägern der Arbeitslosenversicherung in Frankreich (siehe Anlage 1) und den Niederlanden wurde für den Personenkreis der echten Grenzgänger vereinbart, dass die ausländischen Träger den deutschen Agenturen für Arbeit die jeweiligen Arbeitgeberbescheinigungen mit übersenden und ggf. im Feld 5 der Bescheinigung E301 das wöchentliche Entgelt mitteilen, das sie nach ihren Rechtsvorschriften für die Leistungsbemessung zugrunde legen würden.
(5) Das Bemessungsentgelt kann grundsätzlich auf Basis der Eintragungen in Feld 5 der Bescheinigung E301, „ungefährer Verdienst im Bezugszeitraum“, bestimmt werden. Weitere Unterlagen / Nachweise des Arbeitnehmers oder des ausländischen Trägers (z.B. Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsbescheinigungen) über den ausländischen Verdienst können ebenfalls zur Ermittlung des Bemessungsentgelts herangezogen werden, wenn diese glaubhaft und verständlich sind.
Sollte das Entgelt aus diesen weiteren Unterlagen ggf. erheblich von dem im Formular E301 bescheinigten „ungefähren Verdienst im Bezugszeitraum“ abweichen oder sollte der Arbeitnehmer den im Formular E301 bescheinigten Verdienst als zu niedrig beanstanden, ist der ausländische Träger um Korrektur der Bescheinigung E301 zu bitten.
(6) unverändert
(7) unverändert“
DA 4.2.6 erhält folgende Fassung:
„Überschrift: unverändert
(1) unverändert
(2) Sind die schweizerischen Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gem. Art. 7 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen (DA 2.2 Abs. 6), richtet sich die Bemessung nach dem EU-Recht, Fallgruppe „echte und unechte Grenzgänger“.
Bei echten Grenzgängern, die keine Drittstaatsangehörige sind, richtet sich die Berücksichtigung der schweizerischen Beschäftigungszeiten und die Bemessung ebenfalls nach dem EU-Recht.“
Abschnitt III, Anlage 2 erhält folgende Fassung: Geänderte Übersicht über die Bemessungsvarianten
Die Änderungen werden mit der nächsten Aktualisierung in die DA Internationales Recht der Alv eingearbeitet.
zum Seitenanfang
IV. Behandlung betroffener Fälle
Die geänderte Weisungslage ist bei aktuellen Entscheidungen sowie in anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren ab sofort zu berücksichtigen.