Lohnpfändung in DK

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oetschy
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Lohnpfändung in DK

Beitrag von oetschy »

Hej Gemeinde!

Ich suche Erfahrungswerte über die praktische Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen in DK.
Ich habe erfahren, dass einer meiner Schuldner (Deutscher) in DK arbeitet und seinen Hauptwohnsitz
auch dort hat. In D sind die letzten Jahre Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben, da u.a. der Lohn
unter der Pfändungsgrenze lag.

Jetzt würde ich gerne in DK z.B. eine Lohnpfändung beantragen.

Wer hat entsprechende rechtsgültige Erfahrungen damit?

Wo bei welcher Stelle (Gericht, Amt) muss ich die Lohnpfändung beantragen um dies dann dem Arbeitgeber vorzulegen?

Wie sieht es in DK mit der Höhe des pfändungsfreien Teils des Lohnes aus?

Ich danke auch schon für ernsthafte Antworten.

Polemisieren und witzeln können wir später!!

Hejhej
Joachim
Hina
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Beitrag von Hina »

Da solltest Du dann doch besser einen dänischen Advokaten als eine Horde juristischer Laien hier im Forum fragen.
Hilsen Hina
oetschy
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Beitrag von oetschy »

Hej Hina,

Dank für den Hinweis.

Aber ich habe in meinem bisherigen Leben mit eigenen praktischen Erfahrungen bzw. denen Anderer mehr gelernt
als mit dem theoretischen Geplänkel von Rechtsanwälten.

Ich erwarte ja nicht, dass Forumler jetzt eigene praktische Erfahrungen mit Vollstreckungen bzw. Pfändungen hier preisgeben.

Mit ging es um grundsätzliche Vorgehensweisen bzw. Chancen.


Hejhej
Joachim
Hesseldahl

Re: Lohnpfändung in DK

Beitrag von Hesseldahl »

oetschy hat geschrieben:Hej Gemeinde!

Ich suche Erfahrungswerte über die praktische Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen in DK.
Ich habe erfahren, dass einer meiner Schuldner (Deutscher) in DK arbeitet und seinen Hauptwohnsitz
auch dort hat. In D sind die letzten Jahre Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben, da u.a. der Lohn
unter der Pfändungsgrenze lag.

Jetzt würde ich gerne in DK z.B. eine Lohnpfändung beantragen.

Wer hat entsprechende rechtsgültige Erfahrungen damit?

Wo bei welcher Stelle (Gericht, Amt) muss ich die Lohnpfändung beantragen um dies dann dem Arbeitgeber vorzulegen?

Wie sieht es in DK mit der Höhe des pfändungsfreien Teils des Lohnes aus?

Ich danke auch schon für ernsthafte Antworten.

Polemisieren und witzeln können wir später!!

Hejhej
Joachim
Kurze Antwort: Ist in Dänemark momentan für Private nicht möglich. Nur öffentliche Ämter können "Løntilbageholdelse" durchführen...

Allerdings wird gerade über eine Änderung nachgedacht.
TyskPostBud
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Hier.....

Beitrag von TyskPostBud »

http://www.br-law.com/de/Menu/%c3%9cber+d%c3%a4nisches+Recht/Privatpersonen/Forderungsbeitreibung+gegen+d%c3%a4nische+Schuldner


folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Durchsetzung von Forderungen nach dänischem Recht, die durchschnittliche Verfahrensdauer und die damit verbundenen Kosten.


1. Außergerichtliche Beitreibung

2. Gerichtliche Beitreibung

3. Zwangsvollstreckungsverfahren

4. Kosten im Überblick

5. NEU seit 1.1.2005: Vereinfachtes Mahnverfahren



1. Außergerichtliche Beitreibung

In allen Fällen ergeht zunächst ein Anwaltsschreiben an den Schuldner. Darin wird dieser aufgefordert, den ausstehenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. Gleichzeitig werden ihm rechtliche Schritte für den Fall der Nichtzahlung angedroht.

Ferner werden im Mahnschreiben Verzugszinsen geltend gemacht. Der gesetzliche Zinssatz in Dänemark berechnet sich auf der Grundlage des offiziellen Darlehenszinssatzes der dänischen Nationalbank. Dieser wird jeweils zum 1. Januar bzw. 1. Juli eines Jahres festgelegt. Dazu kommen 7%. Die gesetzlichen Zinsen betragen zur Zeit 11,25% (Stand: 1.7.2005). Wurde die Fälligkeit der Forderung nicht gesondert vereinbart, so ist der Betrag 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen berechnet werden.

Darüber hinaus können weitere Kosten angefallen sein, die ebenfalls vom Schuldner zu begleichen sind. Hierunter fallen insbesondere das Anwaltshonorar für das Mahnschreiben, bereits vorher angefallene Anwaltskosten oder andere Inkassokosten (z.B. Mahngebühr, Inkassogebühr etc.).

Wer den Rechtsweg nicht beschreiten will, dem steht in Dänemark ein zusätzliches juristisches Mittel zur Verfügung: er kann mit dem Schuldner einen Zahlungsvergleich (frivilligt forlig) vereinbaren. Ist dieser vom Schuldner unterschrieben, kann er bei Nichtzahlung bereits als vollstreckbarer Titel genutzt werden. Ein Gerichtsverfahren ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.



2. Gerichtliche Beitreibung

Sollte die gerichtliche Geltendmachung der Forderung notwendig werden, ist der nächste Schritt die Einreichung einer Klageschrift bei dem zuständigen Amtsgericht (byret).

Die bei der Klageeinreichung zu entrichtende Gerichtsgebühr beträgt DKK 500,00 (ca. EUR 67) sowie bei einem Streitwert von mehr als DKK 50.000,00 (ca. EUR 6.725) weitere DKK 250,00 (ca. EUR 34) zuzüglich 1,2% von dem Teil des Streitwertes, der DKK 50.000,00 übersteigt, doch höchstens DKK 75.000,00 (ca. EUR 10.067). Wird eine Gerichtsverhandlung anberaumt oder ein schriftliches Verfahren anstelle einer Gerichtsverhandlung durchgeführt, sind bei einem Streitwert von mehr als DKK 50.000,00 nochmals DKK 750,00 zuzüglich 1,2% von dem Teil des Streitwertes, der DKK 50.000,00 übersteigt, zu zahlen.

Reagiert der Schuldner nicht auf die Klage, ergeht ein Versäumnisurteil, in dem er zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt wird. Die Verfahrensdauer zwischen Klageeinreichung und Urteil liegt in diesem Fall bei 2-3 Monaten. Im Falle eines Versäumnisurteils wird ein Drittel der für die Gerichtsverhandlung entrichteten Gebühr, jedoch mindestens DKK 500,00 (ca. EUR 67), zurückerstattet.

Reicht der Schuldner eine Klageerwiderung bei Gericht ein, in der er seine Argumente gegen die geltend gemachte Forderung anführt, schließt sich ein normales Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung an. Hier muss mit einer Verfahrensdauer von 6-12 Monaten gerechnet werden.

Die Kosten bei einer ordentlichen Klage sind vom Verfahrensverlauf abhängig. Bei erfolgreichem Ausgang hat der Schuldner die oben genannten Gerichtsgebühren sowie einen vom Gericht festgesetzten Betrag für die Anwaltskosten zu zahlen.


Die Honorierung der Anwaltstätigkeit erfolgt in Dänemark prinzipiell nach Zeitaufwand, wobei von einem Stundensatz in Höhe von EUR 270 ausgegangen wird. Der vom Gericht festgesetzte Betrag für die Anwaltskosten deckt folglich nur in wenigen Fällen die tatsächlich entstandenen Kosten.



3. Zwangsvollstreckungsverfahren

Zahlt der Schuldner auch nach erfolgtem Urteil nicht, wird ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Gerichtsgebühr für ein Vollstreckungsverfahren beträgt DKK 300,00 (ca. EUR 40) + 0,5 % des Teils der Forderung, der DKK 3.000,00 (ca. EUR 404) übersteigt.

Hinzu kommt unter Umständen die Gebühr für eine polizeiliche Vorführung oder eine Vollstreckungshandlung gegen den Schuldner. Hierfür wird jeweils eine Gerichtsgebühr von DKK 400,00 (ca. EUR 54) berechnet.

Für das Zwangsvollstreckungsverfahren muss mit einer Verfahrensdauer von 2-4 Monaten gerechnet werden. Die Kosten des Verfahrens hat primär der Schuldner zu tragen.



4. Kosten im Überblick

Position
Grundgebühr
streitwertabhängig
in EUR

Kosten bei Klage




Gerichtsgebühr
DKK 500,-
bzw. DKK 1.500,- bei Forderung über DKK 50.000,00
+ 2,4% des Streitwertes über DKK 50.000,00
bei Forderungen über DKK über 50.000,00
ca. 67,-+ x
bzw.
202,- + x

Anwaltskosten
270 EUR/Stunde
Nein
270,-
pro Stunde

Vollstreckungskosten




ggf. Gerichtsgebühr für das Vollstreckungsverfahren
DKK 300,00
+ 0,5 % des Streitwertes über DKK 3.000,-
ca. 40,- + x

ggf. Gerichtsgebühr für polizeiliche Vorführung o. Vollstreckungshandlung
je DKK 400,00
Nein
je ca. 54,-

ggf. Übersetzungskosten und Anwaltskosten

Nein






5. NEU seit 1.1.2005: Vereinfachtes Mahnverfahren

Eine Gesetzesänderung in der dänischen Zivilprozessordnung (retsplejeloven) ermöglicht es seit dem 1. Januar 2005, Forderungen im Wege eines vereinfachten Mahnverfahrens (betalingspåkravsordning) billiger, einfacher und schneller titulieren zu lassen und zu vollstrecken, als dies im Wege eines Klageverfahrens geschehen kann, so dass die Rechtsverhältnisse dem deutschen Mahnverfahren weitestgehend gleichen.

5.1 Welche Ansprüche können mit dem vereinfachten Mahnverfahren durchgesetzt werden?

Das neue Mahnverfahren ist für fällige Geldforderungen vorgesehen, deren Höhe DKK 50.000,00 (ca. -EUR 6.725) nicht übersteigt. Zinsen und Inkassokosten werden für diesen Betrag nicht mitgerechnet. Es ist nicht möglich, einen höheren Anspruch als DKK 50.000,00 auf mehrere Mahnverfahren aufzuteilen. Andererseits können in einem Mahnverfahren jedoch mehrere Ansprüche gegen denselben Schuldner geltend gemacht werden, wenn der Gesamtbetrag der Hauptforderung DKK 50.000 nicht übersteigt.

Außerdem eignet das Verfahren sich nur für Forderungen, gegen die voraussichtlich keine Einwendungen geltend gemacht werden.

5.2 Welche formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie läuft das Verfahren?

Um das vereinfachte Mahnverfahren einleiten zu können, bedarf es zunächst einer Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Frühestens 10 Tage nach Eingang dieses Schreibens beim Schuldner kann mit der Einreichung eines Formulars beim zuständigen Vollstreckungsgericht (fogedretten) durch den Gläubiger oder durch einen beauftragten Anwalt das Mahnverfahren eingeleitet werden.

Auf diesem Formular muss die genaue Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners und des Gerichts angegeben werden sowie Art und Höhe des geltend gemachten Anspruchs nebst einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für den Anspruch. Schließlich muss sich auf dem Formular eine Belehrung für den Schuldner finden, welche Rechtswirkungen das Mahnverfahren hat und welche Möglichkeiten er zur Entgegnung hierauf hat.

Beim Ausfüllen des Formulars muss der Gläubiger eine der verschiedenen Möglichkeiten zur Fortsetzung des Verfahrens wählen, je nachdem ob der Schuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einwendungen gegen den Anspruch geltend macht oder nicht und ob er zahlungsunfähig ist oder nicht.

5.2.1 Schuldner insolvent

Hat der Schuldner vor Gericht eine eidesstattliche Zahlungsunfähigkeitserklärung abgegeben, dürfen innerhalb einer Frist von 6 Monaten keine Vollstreckungsschritte gegen ihn unternommen werden. In diesem Fall kann der Gläubiger wählen, ob der Mahnantrag ohne Rechtsfolgen zurückgesandt - in diesem Fall wird die gezahlte Gebühr zurückerstattet - oder ob der Mahnbescheid trotzdem zugestellt werden soll. Der Mahnbescheid kann dann zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dienen.

5.2.2 Keine Einwendungen des Schuldners

Es besteht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung ohne erneuten Antrag unmittelbar nach Ablauf der 14-tägigen Frist einzuleiten, falls der Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch geltend macht. Es ist aber auch möglich, eine vollstreckbare Ausfertigung des Mahnbescheides zu erhalten und selbst die weiteren Schritte zu unternehmen. In beiden Fällen wird der Mahnbescheid in seinen Rechtswirkungen einem Urteil gleichgestellt.

5.2.3 Im Falle von Einwendungen des Schuldners

Gehen Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch ein, kann der Gläubiger wählen, ob das Verfahren in das ordentliche Klageverfahren übergeleitet werden soll (siehe Punkt 2) oder er statt dessen seinen Mahnantrag ohne weitere Rechtsverfolgung zurückerhält.

Sind die formellen Voraussetzungen des Mahnantrags nicht erfüllt, kann das Gericht den Gläubiger darauf aufmerksam machen und eine Frist mit Gelegenheit zur Nachbesserung festsetzen, anderenfalls wird der Mahnantrag abgelehnt.

Zum leichteren Verständnis des fünfseitigen dänischen Antragsformulars finden Sie hier eine Übersetzung. Bitte beachten Sie, dass bei den dänischen Vollstreckungsgerichten jedoch allein das dänische Antragsformular eingereicht werden und die Übersetzung daher lediglich als Ausfüllhilfe dienen kann.
Übersetzung Mahnantrag (PDF)

5.3 Welche Kosten entstehen dabei?

In jedem Fall ist eine Grundgebühr von DKK 400,00 (ca. EUR 54) zu entrichten.

Zu dieser Grundgebühr kommen - abhängig von der Art des gewählten Vorgehens - zusätzlich folgende Gebühren:

Einleitung der sofortigen Vollstreckung, aber keine Überleitung ins normale Klageverfahren:
+ 300,00 DKK (ca. EUR 40)
Ausnahme: 0 DKK, falls die Sache bei Einwendungen des Schuldners ohne Vollstreckung abgeschlossen wird oder der Schuldner insolvent ist
Überleitung ins normale Klageverfahren, aber keine Einleitung der sofortigen Vollstreckung:
+ 100,00 DKK (ca. EUR 13,50).
Ausnahme: 0 DKK, falls die Sache ohne Überleitung ins normale Klageverfahren abgeschlossen wird
Überleitung ins normale Klageverfahren bei Einwendungen des Schuldners und Einleitung der sofortigen Vollstreckung im Falle fehlender Einwendungen des Schuldners:
+ 300,00 DKK (ca. EUR 40).
Ausnahme: 0 DKK, falls der Schuldner insolvent ist oder die Sache ohne Überleitung ins normale Klageverfahren oder Vollstreckung abgeschlossen wird


Ansprechpartnerin:

Dörte Steffensen

Telefon: +45 33 76 53 32
E-mail: ds@br-law.com
oetschy
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Beitrag von oetschy »

@TyskPostBud

Danke für die Hilfe.

Hejhej
Joachim
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