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Verfasst: 12.07.2006, 23:12
von Lu777
Anja01 hat geschrieben:Hej!
Gerade heute ist in unserer Zeitung ein Artikel über verkehrssünden im Ausland. (Auch mit Preisen)...darin wird unter anderem der ADAC zitiert:
Matthias Schmitting, ADAC Hansa, warnt:
"Einige Länder, unetr anderem Skandinavien beauftragen Inkasso Unternehmen mit der Verfolgung von Bußgeldverweigerern. Diese Unternehmen fordern nebem dem zu zahlenden Bußgeld auch eine Verwaltungsgebühr"
Hier ist noch ein weiterer Artikel zu dem Thema:
http://www1.ndr.de/cgi-bin/selektor?sendung=/ndr_pages_std/0,2570,OID1555846_REF_SPC408080,00.html
Hilsen und Gute Fahrt
Anja
Stimmt, das habe ich die Tage auch in so´ner bunten Klatschzeitung gelesen.
Verfasst: 13.07.2006, 11:09
von Hanseat52
wak-r532 hat geschrieben:Nachtrag:
Hier nochmal ein Link zum Thema, aus dem sich das wesentlichste ergibt:
http://www.br-law.com/de/Menu/%c3%9cber+d%c3%a4nisches+Recht/Privatpersonen/Vollstreckung+von+Geldbu%c3%9fen
3. Inkassobüros
Weil die Vollstreckung von Geldbußen bislang an den fehlenden Hilfeabkommen scheitert, wird bisweilen eine andere Methode angewandt. Der Betroffene bekommt Post von der „Euro Parking Collection“ (EPC), einem privaten Inkassobüro, das sich auf die Eintreibung von ausländischen Bußgeldern spezialisiert hat. Neben den Geldbußen sollen die Betroffenen noch eine zusätzliche, meist hohe Bearbeitungsgebühr zahlen.
Obwohl die Mahnschreiben seriös und amtlich klingen und das Unternehmen die Halterdaten vom Kraftfahrzeug-Bundesamt in Flensburg erhalten hat, besteht auch auf diesem Wege keine rechtliche Möglichkeit, die Bußgelder zu vollstrecken. Das "Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen" (EuGVÜ), auf das sich die EPC beruft, findet nur auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung. Ein Bußgeldbescheid ist allerdings keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des EuGVÜ.
Auch die angedrohte Eintragung des Betroffenen in eine Liste für säumige Schuldner, die den Verlust der Kreditwürdigkeit zur Folge habe, verstößt gegen geltendes Recht und hat nicht die angekündigten Auswirkungen.
Es besteht daher solange kein Reaktionsbedarf, bis von der EPC ein Mahnbescheid in Deutschland beantragt wurde. In diesem Fall reicht allerdings der Einspruch gegen den Mahnbescheid, um den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu verhindern.
Verfasst: 15.08.2006, 10:12
von popup
Die Verfolgung des Strafzettels, vorallem durch ein Inkasso-Büro, ist in Deutschland nicht rechtens. Hatte den Fall vor zwei Jahren auch. Nach Rücksprache mit einem Anwalt habe ich alle Rechnungen und Mahnungen in den Mülleimer geworfen.
Gruß,
Alex
Verfasst: 15.08.2006, 11:28
von reimund1012
Hej @ Popup,
wenn der Rechtsverdreher die "Entsorgung" abgesegnet hat, dann ist die Sache wohl ausgestanden.
Vorsicht ist allerdings angesagt wenn sich das Inkasso-Unternehmen bei einem deutschen Gericht zwecks Mahnung einen entsprechenden Titel besorgt hat.
Da wird nämlich nicht großartig geprüft ob die Forderung zu Recht besteht.
Auch wenn die Inkasso-Unternehmen, mangels entsprechender Rechtgrundlage, bisher die Kosten eines Rechtsstreites gescheut haben und nur leere Drohungen aussprechen, so weiss doch niemand ob nicht vielleicht schon bald eine bilaterale Lösung (wie mit Österreich) oder eine einheitliche europäische Gesetzesgrundlage ins Haus steht.
Dann könnten nämlich auch " alte Sünden " , sofern nicht bereits verjährt, plötzlich wieder das Tageslicht erblicken.
Und falls ein Titel existiert, dann kann der auf einmal sehr wohl an die Schufa gemeldet werden.
Die sind dort nicht verpflichtet die Rechtmässigkeit nichtbezahlter Forderungen zu prüfen, sondern müssen lediglich auf Antrag des angeblichen Schuldners entsprechende unberechtigte Einträge wieder löschen.
Was aber immer mit viel Aufwand verbunden ist.
Also ignorieren kann man diese dubiosen Forderungen schon, aber vernichten sollte man diese "Bettelbriefe" dann wegen der eventuell notwendigen Beweispflicht nicht unbedingt sofort.
Gruß
Reimund
(der auch so einen Liebesbrief aus Holland in der Schublade liegen hat)
Verfasst: 16.08.2006, 08:15
von Lippe 1
Hej Reimund,
Holland hab ich vor Jahren mal bezahlt, der ADAC riet mir indirekt dazu. Denn bei der nächsten Einreise könnte man.....-
Komisch für mich war nur dabei, dass die ganzen Papiere aus dem Saarland kamen und auch das Geld dorthin ging.
Grüße aus Lippe
Günter
Verfasst: 16.08.2006, 08:50
von Lars J. Helbo
Hanseat52 hat geschrieben:
3. Inkassobüros
Weil die Vollstreckung von Geldbußen bislang an den fehlenden Hilfeabkommen scheitert
Und hier stört es natürlich niemanden, daß wir längst festgestelt haben, daß Parkgebühren in DK keine Bußgelder sind ?
Ist es den wirklich so schwer zu begreifen, daß es sich hier um Zahlungen geht, die fällig werden, weil man beim Parken einen ganz normalen Mietvertrag zugestimmt hat.
Parkgebühren haben mit Bußgelder (z.B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) nicht das geringste gemeinsam. Bußgelder werden von der Polizei eingefordert. Die kümmern sich aber in aller regel nicht ums Falschparken, sondern um Sachen wie Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht-beachten von Ampeln etc. Solche Bußgelder können nicht im Ausland eingefordert werden. Das ist ja auch der Grund, warum die Polizei in solche Fälle immer die Hinterlegung einer Bürgschaft verlangen bzw. das Auto beschlagnahmen.
Parkgebühren sind dagegen direkt mit der Miete fürs Ferienhaus vergleichbar, und daher ist sie genau so einklagbar.
Verfasst: 16.08.2006, 08:52
von Lars J. Helbo
popup hat geschrieben:Die Verfolgung des Strafzettels, vorallem durch ein Inkasso-Büro, ist in Deutschland nicht rechtens. Hatte den Fall vor zwei Jahren auch. Nach Rücksprache mit einem Anwalt habe ich alle Rechnungen und Mahnungen in den Mülleimer geworfen.
Und Du bist Dir dabei auch ganz klar, daß man fürs Falschparken in DK kein "Strafzettel" bekommt, oder?

Verfasst: 16.08.2006, 10:17
von annikade
Hej alle,
am einfachsten wäre es wohl, die Parkgebühren zu bezahlen, bevor sie beim "Vertragspartner" (= Schuldner) nachträglich eingefordert werden müssen.
Aber wenn es dazu schon zu spät ist und bereits die Rechnung einer Inkassofirma vorliegt, sollte man sich im Klaren darüber sein, dass es der einzige Lebenszweck eines solchen Unternehmens ist, auch kleine Kleckerbeträge einzutreiben. Deshalb haben sie ja die Außenstände vom Gläubiger gekauft!
Wenn es sich so verhält wie
Lars J. Helbo sagt, nämlich, dass das Parken für Geld als ein Mietvertrag angesehen werden kann, gelten ja dieselben (schuldrechtlichen) Bestimmungen, wie bei einem Privatmann, dem ich Geld schulde. Man sollte sich also lieber nicht darauf verlassen, dass wegen "der paar hundert Kronen" auf ein Mahnverfahren etc. verzichtet wird. Die Kosten dafür trägt ja schließlich am Ende der Schuldner.
Ist zwar ärgerlich, wenn ich komplett übersehen habe, dass Parkgebühren zu zahlen sind - aber es geschieht mir Recht, wenn ich einfach nur keine Lust hatte, sie zu zahlen! Auch "nur" als Falschparker sollte man mal sein
Unrechtsbewusstsein überdenken.
Vollstreckungshilfeabkommen betreffend Geldstrafen und Bußgelder (ab 70 EUR) treten EU-weit tatsächlich erst ab ca. 2007 in Kraft. Danach müssen und dürfen im EU-Ausland verhängte Bußgelder und Geldstrafen für eine Reihe von Delikten immer vom Heimatland des Betroffenen eingetrieben (und behalten) werden.
Gruß
/annikade
Verfasst: 16.08.2006, 10:38
von Lars J. Helbo
Vielleicht noch ein wenig grundlegendes dazu, um den Unterschieden begreiflich zu machen. Es gibt ja Strafrecht und Zivilrecht, das sind zwei Sachen, die mit einander nicht unbedingt sehr viel zu tun haben und zumindest auf keinen Fall verwechselt werden dürfen.
Buß- und Strafgelder werden auf Grund von Strafrecht verhängt. Damit beschäftigt sich die Polizei, und sie sind Teil des (nationalen) Hoheitsrechts. Daher können sie nicht im Ausland vollstreckt werden - zumindest nicht bevor die entsprechenden EU-Vereinbarungen irgendwann angenommen und umgesetzt sind.
In DK beschäftigt sich die Polizei aber nicht mit Falschparken - ausgenommen der Fall, wo ein falsch geparktes Auto eine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt. Also, wer mitten auf einer Kreuzung oder in der zweite Reihe Parkt, der kann schon Ärger mit der Polizei bekommen. Wer seine Parkscheibe falsch eingestelt hat, aber nicht.
Wenn die Polizei eingreift, dann also nur, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, und in dem Fall wird natürlich kein Knöllchen hinterlegt. In dem Fall wird die Gefahr beseitigt, d.h. das Auto wird entfernt. In dem Fall kann ein Bußgeld fällig sein. Die wird aber nicht im Ausland nach dem Urlaub eingefordert. Die muß bezahlt werden, bevor das Auto wieder ausgeliefert werden kann. Dabei sollten wir vielleicht erwähnen, daß die Polizei in einem solchen Fall nur Schecks, die von einem Bank abgesichert sind oder Bargeld annehmen. Es kann also nicht mit Kreditkarte oder ähnliches bezahlt werden. Die Polizei weis nämlich, daß solche Zahlungen später rückgängig gemacht werden können und sie weis, daß Bußgelder nicht im Ausland eingetrieben werden können.
Das hat aber alles nichts mit den zivilrechtlichen Verhältnissen rund ums normale Falschparken zu tun.
Verfasst: 16.08.2006, 11:11
von Danebod
Zumindest in Deutschland werden Bußgelder aufgrund des Ordnungswidrigkeitenrechts erlassen. In Dänemark ist das analog zu politivedtægter. Strafrecht ist das noch nicht, und es gilt in Deutschland auch nicht das Legalitätsprinzip bei Ordnungswidrigkeiten. Das Legalitätsprinzip bedeutet: Straftaten müssen verfolgt werden. In Deutschland können Ordnungswidrigkeiten also verfolgt werden, müssen es aber nicht .
Verfasst: 16.08.2006, 11:30
von muldvarp
Lars J. Helbo hat geschrieben:... Daher können sie nicht im Ausland vollstreckt werden - zumindest nicht bevor die entsprechenden EU-Vereinbarungen irgendwann angenommen und umgesetzt sind.
Wird sich aber am 1.3.2007 ändern. Siehe: http://www.dr.dk/Regioner/Syd/Nyheder/Krimi/2006/07/13/130118.htm

Gruß muldvarp