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namensrecht in dänemark

Verfasst: 19.12.2005, 10:53
von Myana
hallo,

ich (deutsch) möchte gerne meinen freund heiraten (er hat sowohl die deutsche als auch die brasilianische staatsbürgerschaft).

unser problem:
er heißt hans Müller (geburtsname seiner mutter) schulz (name seines vaters) (namen geändert ;-))

in deutschland müsste ich beide namen übernehmen, oder halt maier-schulz heißen. da es hier in deutschland diesen sogenannten "mittelnamen" nicht gibt.

wenn wir in dänemark heiraten, ist es dann möglich, dass ich nur schulz heiße und er weiterhin müller schulz oder sogar nur schulz???????

über zahlreiche antworten würde ich mich sehr freuen,
gruß myana

Verfasst: 19.12.2005, 12:23
von Ursel
Hej Martina!
Verstehe ich nicht - in Dtld. können doch jetzt auch beide ehepartner ihren Namen behalten???

Aber hier in DK war das schon immer möglich (naja, jedenfalls lange, bevor es deutschen Standesbeamten auch nur einen Gedanken wert war, frag nicht, was wir alles zu hören bekamen!).
Den Mittelnamen allerdings erkennen deutsche behörden i nder Regel immer noch nicht an - ich kenne zwar Ausnahmefälle, ahne aber wirklich nicht, wie die das gemacht haben, vor allem braucht man wohl wirklich viel Durchhaltevermögen und Sturheit.
Daher heißen meine Töchter hier mit Mittelnamen und in Dtld. ohne - so isses nunmal.

Ansonsten kannst Du meines Wissens hier wie in Dtld. Deinen namen behalten und Dein Mann seinen auch (wie es dann in Brasilien gilt, weiß ich aber nicht!)

Gruß Ursel, DK - die hier ihren Namen behalten und ihr Mann seinen!

Verfasst: 19.12.2005, 12:31
von Lars J. Helbo
In DK gilt als Hauptregel, daß jede Ehepartner sein eigener Name unverändert behält. Wer will, kann aber den Namen des anderen übernehmen.

Man kann sowohl für sich als auch für die Kinder zwischen alle Familiennamen, die bis einschließlich bei den Ur-Großeltern benutzt wurden. Dabei kann man auch innerhalb der Familie mehrere verschiedene Familiennamen wählen.

Ab 1. April 2006 gilt der neue Namensrecht. Im Vergleich zu dem oben erwähnten bedeutet dies eine deutliche Lockerung. So werden:

1. Die Namen der Ur-Ur-Großeltern zugelassen.
2. Namen, die als Zwischennamen benutzt sind, können als Familiennamen umfunktioniert werden (Bang Hansen kann also einfach Hansen streichen).
3. Alle Namen, die von mehr als 2000 Personen getragen sind, werden ganz frei gegeben. Jeder kann dann Namen wie Hansen und Jensen annehmen (Dies gilt für rund 200 Namen).
4. Patronymischer Namensgebung wird wieder zugelassen. Poul Hansen kann dann seine Kinder Peter Poulsen und Lise Poulsdatter nennen.

Aus Dänischer Sicht gibt es also nicht die großen Probleme. Ihr könnt weitgehend selber wählen, was auf der Heiratsurkunde stehen soll. Die Frage ist aber, ob das deutsche Einwohnermeldeamt das später akzeptieren wird?

Verfasst: 19.12.2005, 13:27
von Kiko
:roll: Uhhhh, mein Lieblingsthema....
Ich sitzte gerade bei der Arbeit und kann daher nicht ganz weit ausholen...
Kurz gesagt: Ich habe in Dänemark einen Dänen geheiratet, meinen Geburtsnamen als Mittelnamen behalten - nach dänischem Recht kein Problem - und das dann auch nach kleinem Kampf bei einem Standesamt in Hamburg mit dem Hinweis dass ich dänisches Namensrecht wähle durchbekommen. Jahre später, als ich die Geburt meines Sohnes in Deutschland - inzwischen Standesamt 1 in Berlin - anmelden wollte, bekam ich dann gnadenlos zu hören, dass ich ja einen FALSCHEN Namen hätte...
Ich schlage mich jetzt seit über einem Jahr mit den Behörden rum, bisher ohne grösseren Erfolg. Meine Sache sehe ich als verloren an, bei meinem Sohn werde ich ggf. klagen, da liegt die Sache aber auch anders, da er durch Geburt die doppelte Staatsbürgerschaft hat.
Für dich ist es aber wahrscheinlich weniger relevant wie das dänische Namensrecht ist, sondern du solltest dich eher nach brasilanischen Recht erkundigen, da du das bei eurer Heirat wählen kannst. ( Wobei ich das auch noch mal näher untersuchen würde, da ich mir bei einer doppelten Staatsbürgerschaft nicht sicher bin...)
Viel Erfolg, gib nicht auf, und hinterfrage ALLES, was idr irgendwelche Beamten glaubhaft machen wollen.

Verfasst: 19.12.2005, 19:13
von Nikolai
Hallo alle miteinander,

als Brasilianerin kann ich folgendes sagen über das Thema:

In Brasilien übernimmt die Ehefrau den Nachnamen des Ehemanns, aber man kann auch seinen Mädchennamen behalten und den Nachnamen des Ehemanns dazu geben. So habe ich es gemacht!
Das der Ehemann den Namen der Frau übernimmt oder ganz weg lässt ist nicht möglich.

Gruß

Nikolais Frauchen :wink:

Verfasst: 19.12.2005, 19:19
von Nikolai
Hallo,

ich habe deinen Text erneut gelesen, und glaube ihn jetzt verstanden zu haben. Also: du willst nicht Maier-Schulz heißen?
In BR kannst du entweder Maier-Schulz oder nur Schulz heißen.

Gruß

Nikolais Frauchen (schon wieder :wink: )

Verfasst: 26.12.2005, 19:02
von saedis
Deutsches Namensrecht
Die Qual der Wahl. Möglichkeiten zur Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht.
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein.

Beispiel: Sabine Traum, geb. Sommer & Theo Traum
oder Sabine Sommer & Theo Sommer, geb. Traum.
Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.


Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen.

Beispiel: Sabine Sommer & Theo Traum


Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen (Kosten: 30,-DM). Sie allein können dann einen Doppelnamen führen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner läßt das deutsche Namensrecht nicht zu.

Beispiel: Sabine Sommer & Theo Sommer-Traum
oder Sabine Sommer & Theo Traum-Sommer
oder Sabine Sommer-Traum & Theo Traum
oder Sabine Traum-Sommer & Theo Traum
Namensrecht:
Namensführung nach der Eheschließung

Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Jeder Ehegatte kann seinen zur Zeit geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen.
Es kann auch der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt werden. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen.

Die Erklärung, mit der ein Ehename bestimmt wird, kann bei der Eheschließung, aber auch später abgegeben werden. Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Ein vorangestellter oder angefügter Name kann jederzeit widerrufen werden, eine neue Erklärung ist jedoch nicht mehr zulässig, d. h. Sie können nicht erst voranstellen, später widerrufen und dann anfügen.

Alle Erklärungen können Sie vor dem Standesbeamten abgeben. Wird der Ehename nicht bei der Eheschließung bestimmt, so ist eine spätere Ehenamens-Bestimmung ebenso gebührenpflichtig wie Beifügung oder Widerruf.

Die Ehenamens-Bestimmung erstreckt sich auf Ihre vor der Erschließung geborenen gemeinsamen Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres automatisch, danach durch Anschlusserklärung des gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, so gibt es diese Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst ab. Ab Volljährigkeit erklärt es allein (§ 1617 c BGB).

Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so ändert sich der Name der gemeinsamen zurvor geborenen Kinder nicht automatisch. Wird erst durch Ihre Eheschließung eine gemeinsame Sorge begründet - haben Sie also zuvor vor dem Jugendamt keine Sorgeerklärung abgegeben -, so können Sie den Namen Ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu bestimmen. Hatten Sie zuvor durch eine Erklärung vor dem Jugendamt die gemeinsame Sorge begründet, so lief die 3-Monats-Frist zur Neubestimmung des Geburtsnamens ab Abgabe der Sorgeerklärung (§ 1617 b Abs. 1 BGB). Für über 5 Jahre alte Kinder gilt das oben Gesagte. Bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung werden Sie ausführlich beraten.

Für die Namensführung ausländischer Eheschließender gilt grundsätzlich deren jeweiliges Heimatrecht (Art. 10 EGBGB). Sie können sich namensrechtlich für Ihr Heimatrecht entscheiden, aber auch für das Heimatrecht ihres künftigen Ehegatten. Das gilt auch, wenn einer der künftigen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, das deutsche Recht gilt hier nicht vorrangig (Art. 5 EGBGB). Sind Sie beide ausländische Staatsangehörige und hat einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie für ihren künftigen Namen auch das deutsche Namensrecht wählen. Sie sollten sich jedoch immer dann, wenn die von Ihnen gewünschte Namensführung nicht Ihrem Heimatrecht entspricht, zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung versichern, dass diese auch in Ihrem Heimatland akzeptiert wird.
Sonst kann es passieren, dass Sie in Deutschland durch Ihre eigene Erklärung einen anderen Familiennamen führen als in Ihrem Heimatland und Ihr Reisepaß nicht geändert wird. Denn die einmal hier abgegebene Ehenamenserklärung nach deutschem Recht ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
ich verstehe es nun so, das du NICHT nur einen teil des nachnamens deines zukünftigen mannes (schulz - aber nicht müller) annehmen kannst. entweder hopp (müller schulz) oder topp (dein geburtsname).