Hallo.
Ich habe einen Job bei einer dänischen Reederei bekommen und werde
dadurch ca. die Hälfte des Jahres ausserhalb Dänemarks und Deutschlands
unterwegs sein. Ich bekomme ein dänisches Gehalt (DIS-heuer) - will aber
in Flensburg wohnen.
Jetzt habe ich gehört, dass es ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen DK und DE gibt. Das heisst ich muss von meinem Gehalt nochmal
steuern an Deutschland bezahlen.
Ist das richtig ?
Da wird man als jemand, der die Vorteile der EU nutzen will, ja regelrecht
bestraft.
Ich danke im Vorraus für Antworten
J.
Doppelbesteuerungsabkommen / Dobbelbeskatning
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Ich hab nur ein bißchen gegoogelt:
[url]http://www.kopenhagen.diplo.de/de/04/Leben__und__Arbeiten/seite__deutsch__d_C3_A4nisches__doppelbesteuerungsabkommen.html[/url]
und weiß nicht, ob´s noch aktuell ist.
Es scheint aber, als sei das Doppelbesteuerungsabkommen gerade zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
3. Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit
Als Hauptregel gilt, daß die in einen Land bezogenen Einkünfte aus der Ausübung von Berufstätigkeit, auch in diesem Land zu versteuern sind. Nach dem DBA steht aber die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit wie Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, es sei denn die Arbeit wird in dem anderen Staat ausgeübt. Wird die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen auch in dem anderen Staat versteuert werden. Die Dauer und Natur des Aufenthaltes des Steuerpflichtigen entscheidet darüber, in welchem Land er besteuert wird. Behält z.B. ein deutscher Staatsbürger während seines Arbeitsaufenthaltes in Dänemark seinen Wohnsitz in Deutschland, wird er grundsätzlich weiterhin vom deutschen Staat besteuert. Übt er seine Tätigkeit alleine in der Dänemark aus, d.h. hat er einen Arbeitsvertrag mit einem dänischen Arbeitgeber, so steht auch dem Tätigkeitsstaat – der Staat in dem gearbeitet wird – ein Besteuerungsrecht zu. Die mögliche Doppelbesteuerung wird in Deutschland durch Freistellung, in Dänemark durch die Anrechnung der Einkünfte vermieden.
Es gilt dabei die in DBAs übliche 183–Tage–Regelung. Danach kann ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der nur vorübergehend bis zu 183 Tage pro Kalenderjahr in Dänemark tätig ist und dessen Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber, der nicht in Dänemark ansässig ist, nur in Deutschland besteuert werden, sofern diese Vergütungen nicht von einer in Dänemark gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gezahlt werden.
Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen mehr als 183 in Dänemark oder für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, so wird er in Dänemark besteuert. Besondere Regelungen sieht das DBA für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und für die Einkünfte von Künstlern und Sportlern vor.
[url]http://www.kopenhagen.diplo.de/de/04/Leben__und__Arbeiten/seite__deutsch__d_C3_A4nisches__doppelbesteuerungsabkommen.html[/url]
und weiß nicht, ob´s noch aktuell ist.
Es scheint aber, als sei das Doppelbesteuerungsabkommen gerade zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

3. Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit
Als Hauptregel gilt, daß die in einen Land bezogenen Einkünfte aus der Ausübung von Berufstätigkeit, auch in diesem Land zu versteuern sind. Nach dem DBA steht aber die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit wie Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, es sei denn die Arbeit wird in dem anderen Staat ausgeübt. Wird die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen auch in dem anderen Staat versteuert werden. Die Dauer und Natur des Aufenthaltes des Steuerpflichtigen entscheidet darüber, in welchem Land er besteuert wird. Behält z.B. ein deutscher Staatsbürger während seines Arbeitsaufenthaltes in Dänemark seinen Wohnsitz in Deutschland, wird er grundsätzlich weiterhin vom deutschen Staat besteuert. Übt er seine Tätigkeit alleine in der Dänemark aus, d.h. hat er einen Arbeitsvertrag mit einem dänischen Arbeitgeber, so steht auch dem Tätigkeitsstaat – der Staat in dem gearbeitet wird – ein Besteuerungsrecht zu. Die mögliche Doppelbesteuerung wird in Deutschland durch Freistellung, in Dänemark durch die Anrechnung der Einkünfte vermieden.
Es gilt dabei die in DBAs übliche 183–Tage–Regelung. Danach kann ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der nur vorübergehend bis zu 183 Tage pro Kalenderjahr in Dänemark tätig ist und dessen Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber, der nicht in Dänemark ansässig ist, nur in Deutschland besteuert werden, sofern diese Vergütungen nicht von einer in Dänemark gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gezahlt werden.
Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen mehr als 183 in Dänemark oder für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, so wird er in Dänemark besteuert. Besondere Regelungen sieht das DBA für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und für die Einkünfte von Künstlern und Sportlern vor.
Zuletzt geändert von Nicola am 02.06.2006, 20:59, insgesamt 1-mal geändert.
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DBA Artikel 15, Absatz 3
Hi.
Da ich Seefahrer bin gilt für mich Absatz 3 vom Artikel 15 des DBA.
( http://www.dbo-tyskland.info/dbo15.htm )
Ich muss als Seefahrer oder als Pilot in dem Land steuern beszahlnen, in dem der Hauptsitz meines Arbeitgebers ist. Das ist auch gut so, denn meine Heuer ist nach DIS-übereinkunft in DK steuerfrei...... mehr brauche ich dazu wohl nicht zu sagen.
Die Kanzlei Nebelong (ist gerade "verfusioniert" deswegen kann ich den Namen ja in aller Ruhe sagen) hat unter http://www.dbo-tyskland.info übriges eine gute zusammenstellung zum Thema Besteuerung / Doppelbesteuerung verfasst. Darin sind auch gute Beispiele und Komentare.
Hilsen
J.
Da ich Seefahrer bin gilt für mich Absatz 3 vom Artikel 15 des DBA.
( http://www.dbo-tyskland.info/dbo15.htm )
Ich muss als Seefahrer oder als Pilot in dem Land steuern beszahlnen, in dem der Hauptsitz meines Arbeitgebers ist. Das ist auch gut so, denn meine Heuer ist nach DIS-übereinkunft in DK steuerfrei...... mehr brauche ich dazu wohl nicht zu sagen.
Die Kanzlei Nebelong (ist gerade "verfusioniert" deswegen kann ich den Namen ja in aller Ruhe sagen) hat unter http://www.dbo-tyskland.info übriges eine gute zusammenstellung zum Thema Besteuerung / Doppelbesteuerung verfasst. Darin sind auch gute Beispiele und Komentare.
Hilsen
J.