Dänische Staatsbürgerschaft

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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Hina hat geschrieben: die DK-Doppelstaatsbürgerschaft hat man auch später noch. Mit 23 Jahren muss man sie sich aber bestätigen lassen, sich aber nicht für die eine oder andere entscheiden, wenn man zu beiden Ländern einen Bezug hat. Hat man allerdings keinen Bezug, also keine Verwandten in DK und kennt das Land im Grunde nicht, dann bekommt man die Bestätigung eher nicht.
Gilt das nicht nur, wenn Zweifel besteht? Der Paragraph lautet ja:
§ 8. Den, der er født i udlandet og aldrig har boet her i riget og ej heller har opholdt sig her under forhold, der tyder på samhørighed med Danmark, taber sin danske indfødsret ved det fyldte 22. år, medmindre den pågældende derved bliver statsløs.
Wer nun in DK geboren ist und etliche Jahre hier gelebt hat, der kann ja unmöglich von diesen Paragraphen betroffen werden.
Hina
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Beitrag von Hina »

Ja das stimmt, das hatte ich vergessen, dass nur die Auslands-Dänen ihren Bezug nachweisen müssen. Bei denen, die hier geboren sind und hier leben, ist es ja klar, dass sie einen Bezug haben.
Hilsen Hina
netsrik2
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Beitrag von netsrik2 »

ich finde das aber alles sehr kompliziert. Man doch doch in einem Land wohnen ohne die Staatsbürgerschaft annehmen zu wollen, bei den ganzen Umständlichkeiten und Anträgen.
Lieben Gruß netsrik

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Rechtschreibfehler sind bewusst und für Oberlehrer zum zensieren.
Bruno

Beitrag von Bruno »

Hina hat geschrieben:Wenn das Kind aber von einem deutsch-dänischem Paar abstammt, von dem der Deutsche die Doppelstaatsbürgerschaft von Geburt her hat und die Familie lebt in DK, muss dieses Kind, um auch die deutsche Staatsbürgerschaft haben zu können, innerhalb eines Monats nach Geburt der Deutschen Botschaft gemeldet werden. In der dritten Generation Doppelstaatsbürger in DK bekommt man die deutsche Staatsbürgerschaft von Geburt wegen nicht mehr.
Woher hast du diese Monatsregelung? Da die z.B. in der Schweiz definitiv nicht so ist und ich mir nicht vorstellen kann, dass sich das deutsche Recht je nach Diplomatischer Vertretung anders verhält, könnte ich mir nur vorstellen, dass das eine so nicht haltbare Verfügung der deutschen Botschaft in DK wäre (ist für mich zwar auch schwer vorstellbar, aber ich lasse mich gerne belehren.) Wenn dem effektiv so ist, wäre ich um eine Quelle froh, da diese Fragen auch in der Schweiz immer ein beliebtes Thema sind. ;)

Aktuell gilt z.B. folgender Spezialfall, der aber aufgrund des Stichdatums z.Zt. noch für kaum jemanden zutreffen wird:
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Quelle: [url=http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/Staatsangehoerigkeit/04-ElternUnterschStA.html]Auswärtiges Amt[/url]
Da sogar hier schon die Frist von einem Jahr gewährt wird, kann ich mir kaum vorstellen, dass im bisherigen Fall einer automatischen Staatsbürgerschaft eine Frist von einem Monat gelten soll.

Gute Hinweise zu solchen Fragen gibt die [url=http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/Staatsangehoerigkeit/Uebersicht.html]FAQ[/url] des Auswärtigen Amtes.

Gruss
Bruno
Hina
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Beitrag von Hina »

Hej Bruno,
oh sorry, ich hab Monat und Jahr durcheinander gebracht. Die Regelung, die Du hier eingesetzt hast, ist richtig. So hatte man es uns auch vor 3 Jahren bezüglich späterer Kinder unserer Enkel, die eine Dreifachstaatsbürgerschaft haben, gesagt. Die beiden sind 2003 und 2005 hier in DK geboren.
Hilsen Hina
Bruno

Beitrag von Bruno »

Hej Hina

Das beruhigt mich doch wieder :mrgreen:

Danke für die Info

Gruss
Bruno
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