Hina hat geschrieben:Wenn das Kind aber von einem deutsch-dänischem Paar abstammt, von dem der Deutsche die Doppelstaatsbürgerschaft von Geburt her hat und die Familie lebt in DK, muss dieses Kind, um auch die deutsche Staatsbürgerschaft haben zu können, innerhalb eines Monats nach Geburt der Deutschen Botschaft gemeldet werden. In der dritten Generation Doppelstaatsbürger in DK bekommt man die deutsche Staatsbürgerschaft von Geburt wegen nicht mehr.
Woher hast du diese Monatsregelung? Da die z.B. in der Schweiz definitiv nicht so ist und ich mir nicht vorstellen kann, dass sich das deutsche Recht je nach Diplomatischer Vertretung anders verhält, könnte ich mir nur vorstellen, dass das eine so nicht haltbare Verfügung der deutschen Botschaft in DK wäre (ist für mich zwar auch schwer vorstellbar, aber ich lasse mich gerne belehren.) Wenn dem effektiv so ist, wäre ich um eine Quelle froh, da diese Fragen auch in der Schweiz immer ein beliebtes Thema sind.
Aktuell gilt z.B. folgender Spezialfall, der aber aufgrund des Stichdatums z.Zt. noch für kaum jemanden zutreffen wird:
Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.
Quelle: [url=http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/Staatsangehoerigkeit/04-ElternUnterschStA.html]Auswärtiges Amt[/url]
Da sogar hier schon die Frist von einem Jahr gewährt wird, kann ich mir kaum vorstellen, dass im bisherigen Fall einer automatischen Staatsbürgerschaft eine Frist von einem Monat gelten soll.
Gute Hinweise zu solchen Fragen gibt die [url=http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/Staatsangehoerigkeit/Uebersicht.html]FAQ[/url] des Auswärtigen Amtes.
Gruss
Bruno