Hej alle,
am einfachsten wäre es wohl, die Parkgebühren zu bezahlen, bevor sie beim "Vertragspartner" (= Schuldner) nachträglich eingefordert werden müssen.
Aber wenn es dazu schon zu spät ist und bereits die Rechnung einer Inkassofirma vorliegt, sollte man sich im Klaren darüber sein, dass es der einzige Lebenszweck eines solchen Unternehmens ist, auch kleine Kleckerbeträge einzutreiben. Deshalb haben sie ja die Außenstände vom Gläubiger gekauft!
Wenn es sich so verhält wie
Lars J. Helbo sagt, nämlich, dass das Parken für Geld als ein Mietvertrag angesehen werden kann, gelten ja dieselben (schuldrechtlichen) Bestimmungen, wie bei einem Privatmann, dem ich Geld schulde. Man sollte sich also lieber nicht darauf verlassen, dass wegen "der paar hundert Kronen" auf ein Mahnverfahren etc. verzichtet wird. Die Kosten dafür trägt ja schließlich am Ende der Schuldner.
Ist zwar ärgerlich, wenn ich komplett übersehen habe, dass Parkgebühren zu zahlen sind - aber es geschieht mir Recht, wenn ich einfach nur keine Lust hatte, sie zu zahlen! Auch "nur" als Falschparker sollte man mal sein
Unrechtsbewusstsein überdenken.
Vollstreckungshilfeabkommen betreffend Geldstrafen und Bußgelder (ab 70 EUR) treten EU-weit tatsächlich erst ab ca. 2007 in Kraft. Danach müssen und dürfen im EU-Ausland verhängte Bußgelder und Geldstrafen für eine Reihe von Delikten immer vom Heimatland des Betroffenen eingetrieben (und behalten) werden.
Gruß
/annikade