Zur rechtlichen Sache sollte man vielleicht etwas ergänzen.
§140 ist der Blasphemie-Paragraphen. Die lautet:
§ 140. Den, der offentlig driver spot med eller forhåner noget her i landet lovligt bestående religionssamfunds troslærdomme eller gudsdyrkelse, straffes med bøde eller fængsel indtil 4 måneder.
Man könnte sich vielleicht vorstellen, dass dieser Paragraph hier hätte verwendet werden können. Der Rechtspraxis sieht aber etwas anders aus. Der Paragraph stammt aus dem jahr 1866. Der letzte Urteil, der nach diesen Paragraphen gefällt wurde, war in dem Jahr 1938. Im Jahre 1971 wurde ein Prozess gegen Danmarks Radio wegen der Ausstrahlung des Liedes "Øjet" geführt. Das endete aber mit Freispruch. In der Zeit von 1973-89 wurde viel über den Film "Jesus vender tilbage" diskutiert:
http://akas.imdb.com/title/tt0104551/
Es kam aber nie zu einem Prozess. Nach diesen beiden Fällen besteht weitgehend Einigkeit, dass dieser Paragraph obsolet und inhaltsleer ist. Mit der vorhandene und anerkannte Rechtspraxis ist es einfach unvorstellbar, wie jemanden es anstellen sollte nach diesen Paragraphen verurteilt zu werden.
Im Jahre 2004 wurde gegen Danmarks Radio wieder Strafanzeige gestellt. Diesmal wegen des Filmes "Submission" von Theo van Gogh. Es kam (natürlich) nie zur Anklage. Daraufhin haben einige Politiker eine Initiative gestartet, um den Paragraphen zu streichen. Die Regierung war dagegen, aber es gab trotzdem eine Mehrheit für den Antrag. Das ist dann letztendlich doch gescheitert, weil Dansk Folkeparti und Enhedslisten sich nicht auf die
Begründung für den Antrag einigen konnten.
Gestern hat Ny Alliance aber ein erneuten Vorstoß gestartet, um den Paragraphen zu kippen.
Der §266b ist der Rassismus-Paragraph:
§ 266 b. Den, der offentligt eller med forsæt til udbredelse i en videre kreds fremsætter udtalelse eller anden meddelelse, ved hvilken en gruppe af personer trues, forhånes eller nedværdiges på grund af sin race, hudfarve, nationale eller etniske oprindelse, tro eller seksuelle orientering, straffes med bøde eller fængsel indtil 2 år.
Stk. 2. Ved straffens udmåling skal det betragtes som en særligt skærpende omstændighed, at forholdet har karakter af propagandavirksomhed.
Hier geht es aber um die Verunglimpfung von
Personen (z.B. wegen ihrer Religionsangehörigkeit) aber eben nicht um Verunglimpfung der Religion. Deshalb war es auch ganz klar, dass diesen Paragraphen nicht verwendet werden konnte.
Damit dies in Frage kommen könnte, dann müßte man z.B. die Zeichnung mit der Bombe im Turban nehmen und behaupten, die Aussage dieser Zeichnung sei "Alle Muslime sind Terroristen". Eine solche Aussage kann man aber unmöglich aus der Zeichnung ableiten. Man könnte zumindest genau so gut zu der Aussage kommen "Im Namen des Islams sind viele Terrortaten begangen worden". Dies wäre erstens unbestreitbar wahr und zweitens würde eine solche Aussage nicht unter §266b fallen, sondern unter der inhaltsleere §140.
Deshalb war eigentlich von vorn herein ganz klar, dass es wegen den Zeichnungen nie zu einem Prozess kommen konnte.
Später haben die Muslime dann versucht, ein Prozess wegen §267 (Verleumdung) zu starten. Bei den §§ 140 und 266b kann nur der Staatsanwalt Anklage erheben. Bei §267 ist auch ein Zivilprozess möglich. Das war aber auch unsinnig.
Es ist nämlich so, dass diese Bestimmung nur in Zusammenhang lebende Einzel-Personen oder nahe Verwandte von verstorbenen verwendet werden kann. Derjenige, der (angeblich) verunglimpft wurde, muss also noch am leben sein - oder sein Ehepartner oder Kinder müssen noch lebend sein. Wenn es um eine Person, der vor mehr als 100 Jahren gestorben ist, geht, dann kann man diesen Paragraphen getrost vergessen. Darüber hätte der Anwalt der Muslime seine Klienten belehren sollen - statt das Honorar einzustreichen.